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Geplante Reform im Steuerrecht : Die Selbstanzeige wird teuer

von Prof. Dr. Uwe Hellmann

12.09.2014

Selbstanzeige (Symbolbild)

Die Selbstanzeige von Steuerstraftätern ist spätestens seit dem Fall von Uli Hoeneß zu einer breit diskutierten Gerechtigkeitsfrage geworden, die auch in politischen Reformbestrebungen mündete. Uwe Hellmann stellt den aktuellen Gesetzentwurf vor, der die Voraussetzungen an eine erfolgreiche Selbstanzeige verschärft – und ihre Kosten erhöht.

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Das Bundesfinanzministerium hat am 27. August 2014 einen Referentenentwurf vorgelegt, der die im Koalitionsvertrag der CDU, CSU und SPD vereinbarte "Weiterentwicklung", also die weitere Verschärfung des Rechts zur Selbstanzeige, umsetzen soll. Durch den Entwurf soll es für reuige Steuersünder in Zukunft teurer werden, die Rückfahrkarte in die Legalität zu lösen. In einer Art gestaffeltem System steigen die Anforderungen an die Nacherklärung und Nachzahlung, je nach Schwere der vorherigen Steuerhinterziehung.

Die "harmloseste" Variante, die bußgeldbefreiende Selbstanzeige wegen leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 Abgabenordnung (AO), die bisher nur die Nacherklärung voraussetzte, wird in Zukunft auch von der Nachzahlung der verkürzten Steuer abhängig sein.

Der Betrag, bis zu dem die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO noch möglich ist, wird von bisher 50.000 Euro auf 25.000 Euro gesenkt. Zudem reicht die bloße Nachzahlung der ursprünglich geschuldeten Steuer nun nicht mehr aus. Zukünftig hängt die Straffreiheit von der zusätzlichen Zahlung der Hinterziehungs- (§ 235 AO) und der Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) ab.

Hinterziehungen von mehr als 25.000 Euro zählen – genau wie die anderen in § 370 Abs. 3 AO benannten Fälle - zu den schweren Steuerhinterziehungen. Hier kann sich der Täter bereits seit 2011 nur nach den engeren Voraussetzungen des § 398a AO selbst anzeigen. Diese Norm wird nun noch weiter verschärft: Der Täter muss über die ohnehin nachzuentrichtenden Steuern, Hinterziehungs- und Nachzahlungszinsen hinaus einen weiteren prozentualen Anteil der hinterzogenen Steuer zahlen. Bei einem Verkürzungsbetrag bis zu 100.000 Euro sind dies weitere 10 Prozent, bei 100.000 bis zu einer Million Euro sind es schon 15 Prozent und bei über einer Million Euro sogar 20 Prozent.

Verjährungsfristen werden verlängert

Vorgesehen ist zudem eine Verlängerung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährungsfrist für die "einfache" Steuerhinterziehung von fünf auf zehn Jahre. Bisher galt die zehnjährige Verjährungsfrist nur für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall.

Auch die Frist für die nachträgliche behördliche Festsetzung von Steuern auf Kapitalerträge, die in Nicht-EU- oder Nicht-EFTA-Staaten, die keinen automatischen Datenaustausch vornehmen, erzielt wurden, soll verlängert werden. Das bringt eine gravierende Erschwerung der Selbstanzeige bei ausländischen "Schwarzkonten" mit sich. Bisher konnten verheimlichte Auslandskonten seit Jahrzehnten existieren – nacherklärt und nachversteuert werden mussten wegen der zehnjährigen Festsetzungsverjährungsfrist die Kapitalerträge aber nur für diesen Zeitraum. Dem Steuerhinterzieher blieb also ein Teil der Kapitalerträge ungeschmälert erhalten. Zukünftig soll die Frist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, beginnen (§ 170 Abs. 6 AO des Entwurfs). Dadurch würde sich die Nachzahlungsfrist auf bis zu 20 Jahren fast verdoppeln. Dies verlängert auch die Nacherklärungsfrist: der Steuersünder muss alles aufdecken, was in diesen Zeitraum fällt und einen meist viel höheren Betrag nachzahlen als bisher.

Selbstanzeige ausgeschlossen, wenn der Täter ahnt, was auf ihn zukommt

Die Selbstanzeige soll generell in solchen Fällen ausgeschlossen sein, in denen der Täter sich nicht wirklich "freiwillig" stellt, sondern nur, weil er Kenntnis von einer möglichen Ermittlung gegen ihn erlangt hat.

Die bisherige Regelung versagte dem Täter (und nach bislang ständiger Rechtsprechung auch dem Teilnehmer) die Selbstanzeige nur, wenn ihm oder seinen (steuerlichen) Vertretern vorher bekannt war, dass die Finanzbehörden eine steuerliche Außenprüfung angeordnet oder ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet haben. Nun soll die Selbstanzeige schon dann ausgeschlossen sein, wenn "… dem Begünstigten … oder dessen Vertreter" die Prüfungsanordnung bekanntgeben worden ist. Diese Erweiterung des Personenkreises schließt eine Lücke in den Fällen, in denen ein Mitarbeiter die Steuerhinterziehung zugunsten des Unternehmens begangen hatte. Trotz Anordnung der Außenprüfung gegenüber dem Unternehmen konnten deren Mitarbeiter bisher eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung erstatten.

Die Selbstanzeige soll nach § 371 Abs. 2 Nr. 1d AO des Entwurfs auch dann ausgeschlossen werden, wenn vorher ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer unangekündigten "Nachschau" - eine Maßnahme der "Steueraufsicht in besonderen Fällen" - bei dem Steuersünder erschienen ist, sich als ein solcher auch ausgewiesen hat und derjenige dadurch Kenntnis davon erlangt hat, dass der Staat ihm "auf die Schliche" kommen könnte.

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  • Seite 1:

    Längere Fristen, höhere Kosten, weitere Ausschlussgründe

  • Seite 2:

    Selbstanzeige bleibt ein Fremdkörper im Steuerstrafrecht

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Geplante Reform im Steuerrecht : . In: Legal Tribune Online, 12.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13166 (abgerufen am: 19.05.2025 )

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