Reform des Sexualstrafrechts: Heißt auch ein inneres Nein nein?
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Nach den Silvester-Übergriffen soll das Sexualstrafrecht verschärft werden. Der griffige Slogan "'Nein heißt Nein'" verbirgt, dass Opfer künftig gerade nicht mehr Nein sagen müssen. Und mit der Nacht in Köln haben die Pläne nichts zu tun.
<page>Was geändert werden soll</page>
Die Vorgänge auf der Kölner Domplatte in der Silvesternacht sind noch nicht ansatzweise aufgeklärt, aber parteiübergreifend ist man sich einig: Nicht nur schnellere Abschiebungen müssten ermöglicht, sondern auch Schutzlücken im Sexualstrafrecht geschlossen werden. Ein Gesetzentwurf aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher (BMJV) ist seit Monaten bekannt. Er soll nun, nachdem auch das Kanzleramt seine Blockade aufgegeben hat, schnell umgesetzt werden.
Familien- und Frauenministerin Manuela Schwesig (SPD) stellte sich von Beginn an hinter den Entwurf, der unter dem Slogan "Nein heißt Nein" zusammengefasst wird. Auch die CDU will Frauen besser schützen, die Grünen haben schon im Juli 2015 einen eigenen Gesetzentwurf zum besseren Schutz vor sexueller Misshandlung und Vergewaltigung vorgelegt.
Der Deutsche Juristinnenbund will seit Längerem jegliche sexuelle Handlung unter Strafe stellen, die ohne das Einverständnis der anderen Person vorgenommen wird; Rechtsprofessorin Tatjana Hörnle plädiert unter anderem in der FAZ vom Mittwoch für eine grundlegende Reform des Sexualstrafrechts, um auch sogenanntes "Betatschen" unter Strafe zu stellen.
Die Reform der Reform: Warum die Ausnutzungsvariante nicht reichen soll
Die Reformer berufen sich auf Artikel 36 der sogenannten Istanbul-Konvention, nach der jede nicht einverständliche sexuelle Handlung unter Strafe zu stellen ist. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Konvention gezeichnet und beabsichtigt, sie zu ratifizieren. Die Meinungen darüber, ob das geltende deutsche Sexualstrafrecht ihre Anforderungen schon jetzt erfüllt, gehen auseinander.
Zuletzt Ende der neunziger Jahre wurden die Vorschriften der §§ 174 ff Strafgesetzbuch (StGB) umfassend reformiert. Sie erfassen seitdem auch die Vergewaltigung von Männern sowie die in der Ehe und stellen das Ausnutzen einer Lage unter Strafe, in der das Opfer dem Täter schutzlos ausgeliefert ist. Dieser damals neue § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB sollte Strafbarkeitslücken schließen, in denen der Täter keinen Widerstand überwinden muss, weil das Opfer sich nicht wehrt, weil es eine Verteidigung für sinnlos oder sich dem Täter für ausgeliefert hält.
Knapp 20 Jahre später sehen die Reformbefürworter noch immer ähnliche Strafbarkeitslücken. Die sogenannte Ausnutzungsvariante werde – auch vom Bundesgerichtshof (BGH) als letzter strafrechtlicher Instanz – so eng interpretiert, dass strafwürdige Fälle straffrei blieben, heißt es auch in der Begründung zum Gesetzentwurf aus dem BMJV. Hintergrund der restriktiven Rechtsprechung sind die hohe Strafandrohung und die dogmatische Nähe der Auslieferungsvariante zur Nötigung mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt.
§ 179 StGB-E: "Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung besonderer Umstände"
Diese enge Auslegung von § 177 will der Entwurf aus Maas‘ Ministerium beenden. Dies vor allem, indem die sexuelle Nötigung durch Ausnutzen einer schutzlosen Lage sowohl aus dem Kontext der Nötigung als auch aus dem der Gewalt oder Drohung mit Gewalt herausgelöst wird. Unter der Überschrift "Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung besonderer Umstände" soll der neue § 179 StGB-E nicht mehr primär nur behinderte oder sonst strukturell unterlegene Personen schützen, sondern auch solche, die von der Tat überrascht werden oder sich nicht wehren, weil sie Widerstand für zwecklos halten. Die Absätze 1 bis 3 der Vorschrift sollen künftig lauten:
"(1) Wer unter Ausnutzung einer Lage, in der eine andere Person
1. aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustands zum Widerstand unfähig ist,
2. aufgrund der überraschenden Begehung der Tat zum Widerstand unfähig ist oder
3. im Fall ihres Widerstandes ein empfindliches Übel befürchtet,
sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder an sich von dieser Person vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Nummern 2 und 3 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine andere Person dadurch missbraucht, dass er sie unter Ausnutzung einer in Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 genannten Lage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter eine Lage ausnutzt, in der das Opfer einer Gewalteinwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, oder
2. die Widerstandsunfähigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 auf einer Behinderung des Opfers beruht."
Keine Nötigung, keine Finalität, gefühlte Schutzlosigkeit
Nach einer subjektivierten Perspektive soll es also künftig ausreichen, wenn das Opfer sich schutzlos fühlt ("befürchtet"), auch wenn es das nicht ist. Widerstand muss es dafür nicht leisten, auch nicht "Nein" sagen.
Es soll objektiv betrachtet weder auf eine Nötigung noch auf eine Finalität zwischen der Gewalt und der sexuellen Handlung ankommen – an diesem Merkmal scheiterten in der Vergangenheit einige Verurteilungen. Im Gegenzug soll der besonders schwere Fall der Nötigung zu einer sexuellen Handlung entfallen, derzeit geregelt in § 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB.
Die Strafandrohung beim besonders schweren Fall, wenn das Opfer einer Gewalteinwirkung durch den Täter schutzlos ausgeliefert ist, beträgt wie auch bei der sexuellen Nötigung nach § 177 StGB mindestens ein Jahr.
<page>Was geändert werden muss - und was all das mit Köln zu tun hat</page>
2/2: Keine Frage des Nein: das überraschende Begrapschen
Ansonsten steht dem objektiv wie subjektiv wesentlich weiter gefassten Tatbestand des § 179 StGB insbesondere für die Ausnutzungsfälle eine Entschärfung auf Rechtsfolgenseite gegenüber. Während die sexuelle Nötigung auch in der Ausnutzungsvariante ein Verbrechen war, bleibt es für die Grundtatbestände des § 179 StGB bei sechs, in minder schweren Fällen bei drei Monaten.
So auch für die nun in Abs. 1 Nr. 2 der geplanten Vorschrift vorgesehene Strafbarkeit von sexuellen Handlungen, bei denen der Täter den Überraschungseffekt ausnutzt. Damit wird der überrumpelnde, ungewollte sexuelle Körperkontakt vor allem in der Öffentlichkeit, das sogenannte Grapschen, erstmals unter Strafe gestellt – bisher finden sich Regelungen nur für sexuelle Belästigung im Büro.
Außerhalb von Arbeitsverhältnissen sind überraschende Angriffe auf die sexuelle Selbstbestimmung von Personen, die auf Grund der Schnelligkeit des Geschehens weder Gelegenheit haben, einen entgegenstehenden Willen zu bilden noch sich gegen eine Gewaltanwendung wehren müssen, derzeit nicht als Sexualstraftaten strafbar. Sie erfüllen auch nicht zwingend den Tatbestand der Beleidigung i.S.d. § 185 StGB. Der würde nach ständiger Rechtsprechung des BGH nämlich voraussetzen, dass der Täter über die mit der sexuellen Handlung regelmäßig verbundene Beeinträchtigung hinaus auch noch "die Geschlechtsehre" der Frau angreift. In dieser Hinsicht ist eine verbale Attacke eher tatbestandsmäßig als eine körperliche.
Was geändert werden müsste: die Erheblichkeitsschwelle des § 184h* StGB
Eine weitere Lücke, die es zu schließen gilt, fasst der Gesetzentwurf von Heiko Maas nicht an. Bei der Erheblichkeitsschwelle des § 184h* StGB soll es bleiben, weiterhin sollen also nur "sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut" überhaupt strafrechtlich relevant i.S.d. §§ 174 ff StGB sein können.
Damit würden Gerichte auch weiterhin mit der Beliebigkeit der richterlichen Unabhängigkeit darüber entscheiden, ob eine sexuelle Handlung strafrechtlich relevant sein kann. Von den drei Komponenten, die darüber entscheiden, sei nur eine beispielhaft erklärt: Für eine "sexuelle Handlung" braucht es, so weit ist man sich in der juristischen Kommentarliteratur einig, eine "Beziehung zum Geschlechtlichen". Eine Berührung der Geschlechtsteile "und deren unmittelbarer Umgebung" soll dafür reichen, das "Streicheln anderer, auch erogener Körperzonen" dagegen nicht. Für solche Körperzonen hält die juristische Literatur die Beine und das Haar. Selbst "übliche Küsse und Umarmungen" halten Kommentatoren und Gerichte in der Regel nicht für sexuelle Handlungen. Ein Zungenkuss hingegen hat für den BGH immer eine Beziehung zum Geschlechtlichen. Eine Darstellung dessen, was Gerichte aus der nötigen Erheblichkeit der Handlung in Bezug auf das geschützte Rechtsgut machen, würde den Rahmen sprengen.
Auch wenn unbestimmte Rechtsbegriffe mitunter unerlässlich sein mögen: Zwischen diesem Ist-Zustand und den gern zitierten "amerikanischen Verhältnissen" (die beliebteste Horrorvision: die Sexual-Assault-Policy kalifornischer Universitäten) wäre jede Menge Raum für eine hinreichend bestimmte Definition einer strafrechtlich relevanten sexuellen Handlung, die der Würde und sexuellen Selbstbestimmung – nicht nur – von Frauen Rechnung trägt.
Wie beweist man ein inneres Nein?
Eine Reform des Sexualstrafrechts hat, ganz unabhängig von den konkreten Plänen aus dem BMJV, ihre Kritiker. Die als streitbar bekannte Kriminologin Prof. Dr. Monika Frommel hält die geltende Ausnutzungsvariante in § 177 StGB für ausreichend und – nicht zuletzt vom BVerfG – hinreichend weit definiert. Alle Fälle von sexuellen Übergriffen seien durch Straftatbestände wie den besonders schweren Fall der Nötigung zur Vornahme einer sexuellen Handlung hinreichend abgedeckt: "Schließlich ist auch psychisch wirkender Zwang strafbar, eben nicht als Verbrechen".
Die Kritiker – neben Frommel und diversen Strafverteidigern in vorderster Front der medial umtriebige BGH-Richter und Verfasser eines Standardkommentars zum StGB Prof. Dr. Thomas Fischer - stützen sich aber vor allem auf die entstehenden Beweisschwierigkeiten. Wenn ein Straftatbestand zunehmend auf den Willen des Opfers, seine inneren, möglicherweise nicht einmal geäußerten Gedanken abstellen würde: Wie beweist man dann ein solches, bloß inneres Nein? Und wann wusste der Täter davon und hat es bewusst überwunden? Zu einer Reform, die dem Opfer künftig nicht einmal mehr ein Nein abverlangen will, passt der griffige Slogan 'Nein heißt Nein' jedenfalls schlecht.
Fischer, als (mittlerweile Vorsitzender) Richter eines Strafsenats am BGH mitverantwortlich für die restriktive Rechtsprechung der vergangenen Jahre, hält sogar schon die seit 1997 bestehende Ausnutzungsvariante für nicht hinreichend bestimmt: "'Ausnutzen' ist offensichtlich keine konkrete Tathandlung. Niemand kann sagen, was 'ausnutzen' ist, wenn er nicht weiß, was der Ausnutzende und der Auszunutzende denken, wollen, verstehen und tun".
Für die Täter von Köln genügt auch das aktuelle Strafrecht
Und was hat all das Änderungen mit den Ereignissen in der Kölner Silvesternacht zu tun? Mit den Frauen, die von Gruppen von jungen Männern mit Migrationshintergrund eingeschüchtert und umzingelt wurden, die umgeben waren von einer Wand aus alkoholisierten, enthemmten Männern, die ihnen an die Brüste und zwischen die Beine fassten? Nicht allzu viel.
Nach dem, was bisher über die Taten aus den Medien bekannt ist, sind die allermeisten bereits nach geltendem Recht strafbar. Viele der Täter haben nach allem, was man weiß, mindestens den Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt. Der Straftatbestand, dessen Ausweitung und Verschärfung nun bundesweit Politiker aller Couleur unisono fordern, schützt die Opfer der Kölner Übergriffe längst. Die Angriffe der Täter waren nicht überraschend, die mindestens konkludent angedrohte Gewalt, die sie einsetzten, stand in finalem Zusammenhang zu den sexuellen Handlungen, die sie vornahmen. Die Frauen fühlten sich den Männergruppen nicht nur ausgeliefert, sondern waren es tatsächlich.
Die im Einzelfall denkbare Frage nach der sexuellen Natur der Übergriffe und ihrer Erheblichkeit hingegen will der Entwurf aus dem BMJV bisher nichts verändern.
Wenn die Täter von Köln nicht bestraft werden, wird es nicht daran liegen, dass sie keinen Straftatbestand erfüllt haben. Sondern daran, dass die Polizei sie nicht identifizieren, finden, festhalten oder verfolgen kann. Oder daran, dass die Justiz nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit von ihrer Täterschaft oder ihrem Tatbeitrag überzeugt ist.
* Anm. d. Red.: Zunächst fälschlich als § 184g angegebene Vorschrift wurde korrigiert am 18.01.2016, 10:20 Uhr.

Die Erheblichkeitsschwelle ist in §184 h Nr. 1StGB und nicht wie im Artikel beschrieben §184g StGB geregelt.
ML Auf diesen Kommentar antwortenSorry, danke für den Hinweis. Geändert. VG aus der LTO-Redaktion.
Für die meisten Täter genügt das aktuelle Strafrecht, nur sollten die Strafen härter sein. Dass es noch immer Fälle von Vergewaltigung gibt, bei denen der Täter schon nach wenigen Jahren wieder frei ist (und das bei erschreckend hoher Rückfallquote) ist ein Skandal. Eine nachgewiesene Vergewaltigung sollte ohne wenn und aber zu lebenslanger Haft führen.
Z Auf diesen Kommentar antwortenDer nächste und wesentlich wichtigere Punkt ist, dass faktisch nur 10 bis 15% aller Sexualstraftaten überhaupt zur Anzeige kommen. Es braucht eine öffentliche Debatte, die dazu führt, dass Opfer aus dem Schuldkomplex herausgeführt werden und die Quote auf annähernd 100% steigt.
Hier das Aber vom Wenn und Aber: Nicht mal die Tötung eines Menschen führt ohne Wenn und Aber zu lebenslanger Haft. Das Leben ist das höchste Rechtsgut.
Ergo ist die Forderung weit ab von jeglicher Realität.
Ein Vergewaltigung ist schlimm, genauso wie andere Verbrechen. Da sie so schlimm sind, sind diese mit hohen Strafandrohungen versehen.
Zwingend ist aber nichts. Wir leben in einem Rechtsstaat, somit bekommt jeder Täter seine individuelle Strafe gemäß Tat und Schuld. Und es gilt immer noch das Sozialisierungsprinzip sowie die Menschenwürde - auch für Straftäter. Auch sie besitzen Grundrechte.
Im Endeffekt ist ihre Forderung nur reiner Populisms ohne jegliche Substanz.
Ja ja, maximale Bestrafung für jede noch so kleine Bagatelle bei maximalen Mitleid für sich selbst.
Das Strafrecht als Beruhigungspille für den Konservativen.
Bei allem darf nicht vergessen werden, dass es auch Frauen gibt, die Männer sexuell belästigen, nötigen oder gar vergewaltigen können. Leider wird das in der Öffentlichkeit kein populäres Thema, aber es ist ernstes Thema: Gewalt durch Frauen gegen Männer. Natürlich kommt das jetzt frisch nach der Kölner Sylvesternacht nicht gut an, aber im Zusammenhang mit einer allgemeinen Verschärfung von Sexualdelikten, sollte auch die Frauengewalt gegen Männer einbezogen werden (gleiches Recht für alle). Im Hinblick auf Homo-Beziehungen, müssen auch hierbei sexuelle Straftaten zwischen Gleichgeschlechtlichen auch einbezogen werden. Das neue verschärfte Gesetz bei sexuellen Übergriffe muss also "alle schützen", nicht nur die Frauen, aber auch die Frauen.
Rudy Auf diesen Kommentar antwortenIch hoffe, dass das niemand jetzt falsch versteht. Bin nur der Meinung, dass gerade neue Gesetze schon ausgewogen sein müssen.
Ihr Punkt ist absolut berechtigt. Laut dem Entwurf brauchen Sie sich, was dem Wortlaut des Gesetzes angeht, keine Sorgen zu machen. Schon allein, um Art. 3 I GG zu genügen.
Problem sehe ich daher, dass Frauengewalt kaum angezeigt wird. Das Schamrisiko auf Seiten der Männer ist hierbei enorm (Stigmatisierung als Weichei, Schwächling etc. vor allem im männlichen Freundeskreis).
Ob das ein größeres Problem ist oder nur ein Randthema, weiß ich leider nicht. Mir sind hierzu keine Statistiken bzw. Studien bekannt.
Unter dem Gesichtspunkt sollte auch der § 183 erweitert werden. Dass dieser nur von Männern begangen werden kann ist absurd.
Wahnsinn, daß die Symmetrie immer noch gefordert werden muß und nicht schon längst existiert. Amerikanische Verhältnisse.
paddington, vergewaltigung ist für sie eine bagatelle? das lässt tief blicken...
Z Auf diesen Kommentar antwortenSie haben es nicht verstanden.
Das Änderung des Strafrechts ist nicht Lösung des von Ihnen behaupteten Problems.
Auch der Umstand das ggf. mehr (vermeintliche) Straftaten angezeigt werden führt nicht zwingend zu mehr Verurteilungen. Eine 100%-Quote, wie von Ihnen als Ziel genannt, wäre mit Rechtsstaatsgrundsätzen im Grunde unvereinbar. Denn das würde im Umkehrschluss bedeuten, das es in diesem Bereich keine falsche Beschuldigung gäbe. Dies ist jedoch, dazu gibt es Statistiken, in ca. 50% der Fälle so.
Letztlich ändern die möglichen neuen Regelungen aber nichts an den häufigsten Problemen bei derartigen Prozessen: namentlich der Beweisführung.
Wie ich schrieb ist die Änderung des Strafrechts in diesem Punkt lediglich als Beruhigungspille für konservative Kreise gedacht.
Deswegen sollte man den Slogan "Yes means Yes" verwenden. Das würde "ohne Einverständnis" sind sexuelle Handlungen verboten meinen.
V Auf diesen Kommentar antwortenDas Einverständnis setzt einen vorherigen Schritt des Anderen voraus. Bei allem Regelungsbedarf, den man zu sehen meint: Irgendwie sollten wir Menschen nicht vergessen, dass wir organische Lebewesen sind, deren Gattung nur deshalb überlebt, weil sie das Ziel des Artenerhalts mit bestimmten Methoden erreichen. Andererseits wird der Sex immer mehr als als Quelle der Lust für jedermann zu jeder Zeit öffentlich und nachhaltig multimedial beworben und praktiziert, die moderne Gesellschaft zur Akzeptanz verdonnert. Gleichzeitig aber wird das Schwert des Strafrechts geschliffen. Als Jurist sehe ich hier eine extreme Herausforderung, deren intellektuelle Bewältigung immer schwieriger wird.
Das Ziel des Gesetzes ist ganz deutlich: Es sollen mehr Verurteilungen wegen Vergewaltigung her. Dafür werden Standards abgesenkt, es reicht, wenn das "Opfer" sich am nächsten Tag in einer ausweglosen Lage glaubte.
Richard Hortus Auf diesen Kommentar antwortenSchwachsinnig und hirnrissig sind da noch die harmlosesten Worte, die mir dazu einfallen.
Aber da es offensichtlich das erklärte Ziel ist, die Verurteilungsquoten in die Höhe zu treiben sollte man durch Verschärfung der Strafandrohung für falsche Verdächtigungen, die Schutzlücken schließen, die sich dadurch ergeben.
Wenn also die Tat vor Gericht nicht erwiesen ist, sich nachträglich die Unschuld des Täters herausstellt (Fall Kachelmann oder Arnold), dann muss dafür gesorgt werden, dass der Falschbezichtiger eine empfindliche Strafe bekommt. Die Strafandrohung sollte bei mindestens einem Jahr liegen und in besonders krassen Fällen, wie im Fall Arnold mit bis zu zehn Jahren Haft, bestraft werden können.
Ganz wichtig ist es,erwiesene Falschbeschuldigungen ebenso konsequent zu sanktionieren wie sexuelle Übergriffe/Vergewaltigung (beide Geschlechter) . Die momentane Situation nach den Ereignissen in Köln gebietet, Opfer besser zu schützen,Beweislastumkehr darf es aber nicht geben.
Ich kann Ihnen nur voll und ganz zustimmen!
Klar, nachgewiesene Vergewaltigung muss hart bestraft werden, aber das Problem sind doch bei uns die zahlreichen falschen Beschuldigungen, v. a. Im Zusammenhang mit Ehescheidung und Trennung. Da landet Mann schneller im Knast als er denken kann, selbst wenn sogar absehbar ist, dass sowieso nichts zu beweisen ist! Unschuldsvermutung zugunsten des evt. Falschbeschuldigen? Fehlanzeige! Hier gilt das nicht! Aber der Mann ist gesellschaftlich und oft auch noch finanziell erledigt!
Das ist für mich in juristischer Hinsicht finsterstes Mittelalter, jedenfalls bei ehelichen Auseinandersetzungen, nachdem jeder seinen Partner frei wählen kann und auch schon vor der Ehe auch mit ihm intim ist! Da wird dann im Fall der Trennung in der Regel ein bis dato Unbescholtener aus Rache zum mutmaßlichen Verbrecher gemacht!
Nur wegen irgendwelcher Ausländer aus anderen Kulturen brauchen wir keine Verschärfung des deutschen Sexual-Strafrechts!
Und auch nicht, weil irgendwelche Feministinnen wegen der Silvestereignisse in Köln mal wieder durchknallen anstatt die echten Täter dort hier dauerhaft rauszuschmeissen, womit unserer Gesellschaft weitaus mehr gedient wäre!!!! Die bekommen nämlich wegen ihrer kulturellen Andersartigkeit ohnehin mildernde Umstände, wenn sie denn überhaupt geschnappt werden!
Ich kann Ihnen nur voll und ganz zustimmen!
Klar, nachgewiesene Vergewaltigung muss hart bestraft werden, aber das Problem sind doch bei uns die zahlreichen falschen Beschuldigungen, v. a. Im Zusammenhang mit Ehescheidung und Trennung. Da landet Mann schneller im Knast als er denken kann, selbst wenn sogar absehbar ist, dass sowieso nichts zu beweisen ist! Unschuldsvermutung zugunsten des evt. Falschbeschuldigen? Fehlanzeige! Hier gilt das nicht! Aber der Mann ist gesellschaftlich und oft auch noch finanziell erledigt!
Das ist für mich in juristischer Hinsicht finsterstes Mittelalter, jedenfalls bei ehelichen Auseinandersetzungen, nachdem jeder seinen Partner frei wählen kann und auch schon vor der Ehe auch mit ihm intim ist! Da wird dann im Fall der Trennung in der Regel ein bis dato Unbescholtener aus Rache zum mutmaßlichen Verbrecher gemacht!
Nur wegen irgendwelcher Ausländer aus anderen Kulturen brauchen wir keine Verschärfung des deutschen Sexual-Strafrechts!
Und auch nicht, weil irgendwelche Feministinnen wegen der Silvestereignisse in Köln mal wieder durchknallen anstatt die echten Täter dort hier dauerhaft rauszuschmeissen, womit unserer Gesellschaft weitaus mehr gedient wäre!!!! Die bekommen nämlich wegen ihrer kulturellen Andersartigkeit ohnehin mildernde Umstände, wenn sie denn überhaupt geschnappt werden!
Bestrafung von sexuellem Missbrauch? -
Alex Benirschke Auf diesen Kommentar antwortenDa kommt mir doch sofort wieder der Fall des Rainer Hoffmann in Erinnerung! Er sammelte Unterschriften für eine härtere Bestrafung des sexuellen Missbrauchs von Kindern - und ist über zehn Jahre lang zu Fuß durch ganz Deutschland, Polen, die Schweiz .... (die Österreicher haben ihn nicht ins Land gelassen!?) gelaufen. Am 1. Februar 2002 startete er seinen Gewaltmarsch in Hamburg. Am 14. März 2014 war er 26 000 Kilometer gelaufen und hatte 800 000 Unterschriften gesammelt!
siehe hierzu auch: http://www.merkur.de/lokales/schongau/schongau/kilometer-gegen-kindesmissbrauch-3417615.html
http://www.wochenspiegel-web.de/wisl_s-cms/_wochenspiegel/7469/Zeitz/42666/Der__Roadrunner__im_Laufrad_des_Gewissens___Im_Kampf_fuer_unsere_Zukunft___ein_Marsch_fuer_alle_Kind.html
http://www.maz-online.de/Lokales/Ostprignitz-Ruppin/Protestmarsch-gegen-Kindermissbrauch
7% Verurteilungsquote lässt den Schluss zu, dass es 93% Falschbezichtigungen gibt.
Richard Hortus Auf diesen Kommentar antwortenDie Strafandrohung für falsche Anschuldigungen in diesen Fällen muss massivst erhöht werden.
In dem Umfang würde ich nicht von Falschbezichtigungen ausgehen. Letztlich ist das eine Frage der Beweisführung. Worin ich aber zustimme ist das gerade bei derartigen Straftaten die Quote an Falschbezichtigungen sehr hoch ist.
@Paddington: Genau das ist ja das Problem. Der Umfaller Maas scheint genau eine Absenkung der Beweise zu beabsichtigen. Das Ziel ist: Mehr Verurteilungen um jeden Preis.
Richard Hortus Auf diesen Kommentar antwortenWäre die neue Rechtslage jetzt schon in Kraft, würde es für den Vergewaltigungstatbestand ausreichen, dass die Lügnerin im Fall Kachelmann behauptet, dass sie sich subjektiv bedroht gefühlt hat und der Mann wäre im Gefängnis gelandet. Wenn ich mich richtig erinnere, spielte im Fall Kachelmann irgendein Messer eine Rolle, das käme zur Untermauerung der Lügengeschichte gerade Recht.
Oder man nehme den Fall Dall: Wenn die Lügnerin behauptet hätte, das sie sich bedroht fühlte, dann wäre der Verurteilung Tür und Tor geöffnet.
Wie blöd sind eigentlich die Männer hierzulande, dass sie sich bei derlei feministischen Umtrieben auch noch aktiv mitmachen?
Ich begrüße die geplanten Änderungen und hoffe, dass dann bisher nicht strafbare Fälle wie dieser hier:
CN_RZ Auf diesen Kommentar antwortenhttp://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vergewaltigung-wehren-freispruch-prozess-essen-alkohol/
anders entschieden werden. ... Frauen wird immer noch oft geraten sich nicht zu wehren "um den Mann nicht zu reizen und es schlimmer zu machen"(gemeint: Dass derjenige brutaler vorgeht mit entsprechend gravierenderen körperlichen Verletzungen - zusätzlich zu den psychischen, aber gerade das sich nicht wehren führt dann später zur Straffreiheit der sexuellen Handlungen, die gegen den erklärten Willen der Frau vorgenommen worden sind.
(Übrigens: Jeder halbwegs empathiefähige und -bereite Mensch kann erkennen, ob sein Gegenüber Sex selbst haben möchte oder alles "über sich ergehen lässt". Von daher braucht sich keiner mit normaler Empathiefähigkeit und -bereitschaft Sorgen machen über eine an sich ethisch imho völlig selbstverständliche Norm, dass man nur bei einem Ja des anderen weitergeht/weitermacht bei der körperlichen Annäherung (bis hin zum vollzogenen Sex miteinander).
An sich kann ich nur jedem raten sich - wenn psychisch-physisch eben möglich - maximal zu wehren körperlich und zu flüchten zu versuchen.
Ich glaube nicht, dass in diesem Punkt der Strafrechtspolitik Männer und Frauen grundsätzlich verschiedener Meinung sind. Aber alle scheinen doch zu spüren, dass ein "Mehr" an Verurteilungen, das hier mit dem Kopf durch die Wand erreicht werden soll, nicht zu einem "Mehr" an Gerechtigkeit führen wird. Verschärfung des materiellen Rechts durch Veränderung der Strafbarkeitsvoraussetzungen darf nicht um den Preis der Aufgabe grundlegender Prinzipien des Strafprozesses erfolgen, die ja nicht speziell dem Schutz einer Partei, sondern dem Erreichen höchstmöglicher Richtigkeit und damit Gerechtigkeit dienen - und damit dem Rechtsfrieden. Der Rechtsfrieden ist kein abstraktes, beliebig definierbares oder einschränkbares Gut - er ist die Grundlage gesellschaftlichen Zusammenlebens, dem jeder Einzelne auch Opfer bringen muss. Will heißen: Es gibt keinen absoluten Opferschutz zulasten des Rechtsfriedens. Die Relativität ist unvermeidbar.
Rumpf Auf diesen Kommentar antwortenSie sehen ernsthaft den Rechtsfrieden gestört, wenn man zukünftig nicht mehr starflos mit anderen Menschen gegen deren erklärten Willen aber ohne körperliche Gewaltanwendung Sex haben kann?
Rainer Auf diesen Kommentar antwortenOder als Vorstufe: Denen in den Genitalbereich, an den Hintern oder an die Brüste "grabscht" und das bisher nicht strafbar ist außerhalb des Arbeitslebens, wenn man das Opfer überrascht, sodass der Angriff (das Angrabschen) bereits abgeschlossen ist bevor das Opfer reagieren und sich wehren kann?
Eine Beleidung ist das nämlich i.d.R. nicht. Eine Nötigung liegt auch nicht vor.
Wenn ich mir überlege, dass einem so überfallsartig angegriffenem Betroffenen, dessen körperliche Integrität dadurch verletzt wird plus ggf. auch das generelle Sicherheitsempfinden, dann später erklärt wird, dass so ein Verhalten aus Sicht des Strafrechts ok und nicht missbilligt ist und es - beliebte Argumentation von Maskulinisten - ja zahlreiche Frauen gibt, die nichts besseres zu tun haben solche Vorwürfe zu erfinden, um Männer das Leben schwer zu machen und "man sich nicht so anstellen soll", kann ich verstehen, wenn der Rechtsfrieden schleichend bis offen immer mehr zersetzt wird und gerade durch den status quo gefährdet ist.
Richtig ist, dass es ein Bedürfnis dafür gibt, das "Grabschen" als sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum zu sanktionieren. Hier geht die Diskussion darum, wie man das so definiert, dass man auch diejenigen mit einem geeigneten Straftatbestand "erwischt", die man erwischen will. Das halte ich auch für möglich. Meine Kritik richtet sich gegen die aufgeregte und zum Teil überzogene Art und Weise der Diskussion, die je nach Standpunkt gerne auch das auslässt, was wir nun einmal sind: Menschen aus Fleisch und Blut.
Rumpf Auf diesen Kommentar antwortenWie zuletzt auch Herr Stevens bei LTO treffend geschildert hat, ist ein wenig diskutierter Aspekt hinsichtlich der Strafbarkeit des Grapschens die Erheblichkeitsschwelle. Das habe ich auch im Strafjournal in einem Beitrag geschildert, siehe http://www.strafjournal.com/blog/2016/koeln-silvesternacht-grapschen-straflos-erheblichkeit
Daniel Ludwig Auf diesen Kommentar antwortenAllen, die die Verschärfung des Gesetzes kritisieren, die der Meinung sind, dass das nichts bringt, übertrieben ist, dass doch sehr viele der angezeigten Vergewaltigungen auf Falschaussagen beruhen ... , empfehle ich folgenden Artikel:
Marine Auf diesen Kommentar antwortenhttp://verfassungsblog.de/warum-die-reform-des-sexualstrafrechts-keine-ist/
Für den 'faulen' Leser ein paar interessante Auszüge:
"Den Opfern nicht zu glauben, hat eine sehr lange Tradition und ist ein tief verwurzelter Vergewaltigungsmythos, der effektiv verhindert, dass ihnen Gerechtigkeit widerfährt. Wer den rechtsstaatlichen Grundsatz der Unschuldsvermutung nur benutzt, um Betroffene weiter mundtot zu machen, beteiligt sich daran. Die Anzeigequoten sind im europäischen Vergleich bereits unterdurchschnittlich. Sexuelle Autonomie ist vom Strafgesetz schlechter geschützt als körperliche Unversehrtheit oder Eigentum. "
"Das Erfordernis von Widerstand ist wie jede Erwartung an ein „ideales“ Opferverhalten ein Vergewaltigungsmythos, der Täter begünstigt und Strafverfolgung behindert. Seit Jahrzehnten belegen sozialwissenschaftliche sowie Trauma- und Gewaltforschung, dass Reaktionen auf sexuelle Übergriffe selbst für die eigene Person nicht vorhersagbar sind, und dass Widerstand empirisch recht selten, vielmehr der Verzicht darauf verbreitet (=normal) ist, um raptive Gewalt in minderem Maße zu erleiden und der psychischen Zerstörung zu entgehen. Eine Verurteilung wegen Raubes ist übrigens noch nie an der fehlenden Verteidigung des Eigentums gescheitert."
Die Opfersicht des Außenstehenden ist und bleibt Spekulation. Nur das Opfer und der Angeklagte selbst wissen, was wirklich geschehen ist und was sie dabei empfunden und gedacht haben. Der Strafprozess hat die Aufgabe zu klären, was "wahr" ist. Und da kommen wir nun einmal nicht weit, wenn das Opfer der/die einzige Zeuge/in ist. Und wenn das Gericht nur diese/n Zeuge/in hat, muss es zwangsläufig die Glaubwürdigkeit überprüfen. Da sind manche Fragen unausweichlich, auch wenn sie vom o.g. Außenstehenden (im Namen des Opfers) als eine Zumutung empfunden werden. Feststeht, dass das Alice-Schwarzer-Gebrabbel der ganzen Diskussion viel mehr geschadet als genutzt hat und viele Politiker/innen den Überblick verloren haben.
Rumpf Auf diesen Kommentar antwortenDer Blog, den Marine empfiehlt, enthält einige richtige Feststellungen. Trotzdem ist der Blog ein schön formulierter Volltreffer neben das Ziel. Wir werden das Beweisproblem nicht lösen können. Ob das Opfer sagt, es habe Widerstand geleistet, oder es habe keinen Widerstand geleistet, weil es Angst gehabt habe, ist strafrechtlich und strafprozessual dasselbe. Da braucht man nichts ins Gesetz zu schreiben."Vergewaltigungsmythos" - eine terminologische Blase. Auch das hilft in der Diskussion nicht weiter. Und schließlich will auch kein seriöser Kritiker irgendjemanden "mundtot" machen. Allein mit solcher Terminologie hat sich der in vielen Bereichen durchaus nachvollziehbare Blog für mich disqualifiziert. Vielen Dank trotzdem für die Empfehlung.