Druckversion
Freitag, 12.06.2026, 19:18 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/geschaeftliche-weihnachtsgeschenke-weniger-ist-mehr-und-auch-sicherer
Fenster schließen
Artikel drucken
2121

Geschäftliche Weihnachtsgeschenke: Weniger ist mehr – und auch sicherer

von Dr. Thomas Grützner

09.12.2010

Weihnachtsgeschenk

© Artur Gabrysiak - Fotolia.com

Kurz vor Weihnachten stellen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelmäßig die Frage, ob und wenn ja welche Geschenke sie Geschäftspartnern gewähren oder was sie annehmen dürfen. Zwar ist die Sensibilität gestiegen, dass ein entsprechendes Verhalten unter Umständen strafbar sein kann. Das deutsche Recht bietet indes keine Hilfestellung.

Anzeige

Der rechtliche Rahmen für die Antwort auf die Frage, ob "geschäftliche" Weihnachtsgeschenke gewährt oder angenommen werden dürfen, richtet sich nach dem Strafgesetzbuch (StGB). Zwar betrifft das deutsche Strafrecht grundsätzlich nur die Bestrafung von natürlichen Personen, in diesem Fall also die Mitarbeiter eines Unternehmens.

Allerdings sind bei entsprechendem Fehlverhalten von Mitarbeitern auch schmerzhafte Sanktionen gegen die Unternehmen selbst möglich, etwa in Form einer Anordnung des Verfalls oder auch von Geldbußen. Führungspersonen können wegen Verletzung von Aufsichtspflichten belangt werden (§ 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

Das deutsche Recht unterscheidet - wie auch das Recht in vielen anderen Ländern - zwischen einen Verhalten im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) und gegenüber Amtsträgern (§ 331 ff. StGB). In beiden Fällen besteht die Möglichkeit, sich wegen eines aktiven Verhaltens (Bestechung) oder eines passiven Verhaltens (Bestechlichkeit) strafbar zu machen.

Unternehmensrichtlinien sind die Regel

Unternehmen und Führungspersonal müssen sorgfältig darauf achten, dass sie den Mitarbeitern Verhaltensrichtlinien aufgeben, wie mit Weihnachtsgeschenken umzugehen ist. Dabei lässt sich die Gewährung entsprechender Geschenke wesentlich leichter durch die Unternehmensführung steuern und überwachen als deren Annahme.

Jedenfalls ist in der Weihnachtszeit der Beurteilungsmaßstab kein anderer als bei der Gewährung von Geschenken während des Kalenderjahres. Unabhängig von Weihnachten haben Unternehmen in den letzten Jahren Richtlinien erlassen und an die Mitarbeiter weitergegeben, in denen die Gewährung und die Annahme von Geschenken - samt einer Darstellung der Rechtslage – geregelt werden. Diese Richtlinien sehen oft Genehmigungsstufen für bestimmte Wertgrenzen vor.

Sollte das Unternehmen gerade in der Vorweihnachtszeit eine zusätzliche Sensibilisierung der Arbeitnehmer für erforderlich halten, empfiehlt es sich, in dieser Zeit erneut auf die Richtlinien - zum Beispiel mittels eines Rundschreibens - hinzuweisen.

Für Arbeitnehmer, denen entsprechende Richtlinien vorliegen, ist es wichtig, sich an diese Vorgaben zu halten. Darüber hinaus sollten sie bei der Gewährung von Geschenken gegenüber Kunden besondere Sorgfalt walten lassen. Steht bei einem Kunden eine konkrete Auftragsvergabe bevor, könnte ein Weihnachtsgeschenk als unlauterer Versuch einer Einflussnahme auf diesen Vergabeprozess eingestuft werden.

Spiegelbildlich muss sich ein Mitarbeiter, in dessen Zuständigkeit die Auftragsvergabe fällt, stets Gedanken darüber machen, ob die Annahme des entsprechenden Geschenkes später als unlauterer Einfluss auf die Auftragsvergabe angesehen und er damit als bestechlich eingestuft werden könnte.

Kaum aufzulösende Schwierigkeiten ergeben sich dabei für Arbeitnehmer im Falle laufender Geschäftsbeziehungen. Dort stehen Auftragsbearbeitung und die Vergabe eines neuen Auftrags in einem ständigen Wechselspiel.

Anzeige

Wie teuer darf ein Geschenk sein, wann ist es "sozialadäquat"?

Bei der Frage, ob es Wertgrenzen gibt, an denen man sich bei Gewährung oder Annahme von Weihnachtsgeschenken orientieren kann, werden Unternehmen  und Arbeitnehmer vom Gesetzesgeber und den Gerichten alleine gelassen. Bei entsprechendem Verhalten gegenüber Amtsträgern ist die deutsche Rechtsprechung restriktiver und hält geringere Wertmaßstäbe für zulässig, als dies "im geschäftlichen Verkehr" der Fall ist. Bei der Gewährung oder Annahme von Weihnachtsgeschenken gegenüber Amtsträgern sollten Unternehmen und Arbeitnehmer besondere Vorsicht walten lassen. Die Gewährung eines Geschenkes alleine kann hier strafrechtliche Konsequenzen haben und jeder Euro, den ein Geschenk mehr wert ist, kann ein Euro zu viel sein.

Das bedeutet im Umkehrschluss allerdings nicht, dass bei dem Verhalten im geschäftlichen Verkehr großzügiger vorgegangen werden kann. Auch hier zeigt ein Blick auf die von deutschen Gerichten entschiedenen Fälle, dass man sich nur bei wenigen Dingen seiner Sache sicher sein darf. Kleinere Aufmerksamkeiten, Werbegeschenke oder Einladungen zu einem bürgerlichen Mittagessen wertet die Rechtsprechung meist als nicht hinreichend geeignet, geschäftliche Entscheidungen sachwidrig zu beeinflussen.

Man sollte daher davon ausgehen, dass deutsche Gerichte Weihnachtsgeschenke, die einen Wert von 25 Euro weder materiell noch immateriell überschreiten, als "sozialadäquat" und daher als erlaubt einstufen. Zwar geht dies oft an der Lebenswirklichkeit vorbei und lässt sich auch mit einer "Sozialadäquanz" nicht wirklich begründen. Den Entscheidungen der Gerichte lässt sich aber kaum etwas Konkretes entnehmen, da sie auf den jeweiligen Einzelfall abstellen.

Insgesamt fehlt es im deutschen Korruptionsstrafrecht an klaren Vorgaben. So wissen weder Unternehmen noch Arbeitnehmern genau, was erlaubt ist und was nicht. Gerade die Frage, wie das Merkmal der "Sozialadäquanz" im Einzelfall zu bewerten ist, bleibt mangels konkreter Regelung Spekulation.

Auf der relativ sicheren Seite dürfte man sich bewegen, wenn man gegenüber Amtsträgern auf Weihnachtsgeschenke verzichtet und im geschäftlichen Verkehr die Wertgrenze der besagten 25 Euro einhält.

Der Autor Dr. Thomas Grützner ist Rechtsanwalt und Partner bei Baker & McKenzie in München.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Thomas Grützner, Geschäftliche Weihnachtsgeschenke: . In: Legal Tribune Online, 09.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2121 (abgerufen am: 13.06.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Strafrecht
    • Wirtschaftsrecht
    • Compliance
    • Risikomanagement
Mann überrreicht Geld 02.10.2014 | von Anne-Christine Herr
Karriere-News

Im Gespräch mit einem Prozessfinanzierer:

"Bei 50/50-Chancen könnten wir auch ins Casino gehen"

Recht zu haben und Recht zu bekommen sind bekanntlich verschiedene Dinge. Prozessfinanzierer machen die Anspruchsdurchsetzung möglich, indem sie das Prozessrisiko übernehmen. Aber nur, wenn der Streitwert hoch ist und die Erfolgsaussicht gut.… Artikel lesen
Nachrichten

BGH zu Berliner Bankkonsortium:

Freisprüche für Manager rechtskräftig

Die Staatsanwaltschaft hatte die Verantwortlichen des Berliner Bankkonsortiums wegen Untreue angeklagt. Sie sollten Immobilienfonds unter Verstoß gegen die ihnen obliegenden Treuepflichten aufgelegt haben. Das LG konnte allerdings keinen Vorsatz… Artikel lesen
Notar 02.01.2011 | Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz
Karriere-News

Notare:

Sch­nell lesen fürs Geschäft

Eigentlich sollen Notare den Verbraucher schützen, der gerade beim Bauträgervertrag wirtschaftlich gefährdet sein kann. Dem Notar aber bringt längerfristig gesehen nicht der Verbraucher, sondern der Bauträger Geschäfte und Gewinne. Prof. Dr. Dr.… Artikel lesen
Fairness Opinion 22.12.2010 | Stefan Herrmann
Hintergründe

Unternehmenstransaktionen:

Die schwierige Frage des fairen Preises

Der Erwerb der Hypo Alpe Adria durch die BayernLB ist nur einer der prominentesten Fälle: Viele Unternehmenskäufe in den Boomjahren 2006 und 2007 liefen zu Preisen ab, die womöglich überteuert waren. Diesem Verdacht wird nun vielerorts… Artikel lesen
Hongkong 09.12.2010
Hintergründe

Hongkong:

Schlupfloch für risikolose Geschäfte in Fernost

Die Dynamik der chinesischen Volkswirtschaft macht Geschäfte im Reich der Mitte zunehmend auch für mittlere Unternehmen attraktiv. Direkte Geschäftsbeziehungen bergen allerdings erhebliche Risiken wirtschaftlicher wie rechtlicher Art. Um diese zu… Artikel lesen
compliance 18.11.2010
Hintergründe

Insiderrecht und Compliance:

Streng vertraulich!

Wer als Mitarbeiter eines börsennotierten Unternehmens vertrauliche Informationen etwa über eine bedeutende Erfindung oder eine Übernahme ausplaudert, macht sich unter Umständen strafbar - ein Risiko, das vielen gar nicht bewusst ist. Hier sind… Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von MEDIA CENTRAL
Le­gal Coun­sel (m/w/d)

MEDIA CENTRAL, Mön­chen­g­lad­bach

Logo von Görg
Rechts­an­walt im Be­reich Ar­beits­recht (m/w/d)

Görg, Ham­burg

Logo von Redeker Sellner Dahs
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (m/w/d) Wirt­schafts­straf­recht

Redeker Sellner Dahs, Ber­lin

Logo von ADVANT Beiten
Re­fe­ren­da­re / Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (w/m/d) – Pu­b­lic Sec­tor

ADVANT Beiten, Mün­chen

Logo von McDermott Will & Schulte
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (m/w/d) Kar­tell­recht

McDermott Will & Schulte, Köln

Logo von Görg
Rechts­an­walt im Be­reich Re­struk­tu­rie­rung (m/w/d)

Görg, Ham­burg

Logo von McDermott Will & Schulte
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (m/w/d) im Be­reich Cy­berse­cu­ri­ty, AI &...

McDermott Will & Schulte, Düs­sel­dorf

Logo von Wolters Kluwer
Ju­rist als Pro­dukt­ma­na­ger im Be­reich Con­tent - In­sol­venz­recht /...

Wolters Kluwer, Hürth

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Praxisfragen der Betriebsaufspaltung

22.06.2026

§ 15 FAO - Aktuelle Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht

22.06.2026, Hamburg

Konfliktmanagement in Familienunternehmen und Nachfolgeprozessen

23.06.2026

Zivilrechtliche Kostenerstattungsansprüche – erkennen und durchsetzen

22.06.2026

Halbjahresrückblick Unterhaltsrecht Stand: Juni 2026

23.06.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH