Druckversion
Freitag, 6.02.2026, 18:09 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/gebuehren-bei-kirchenaustritt-wenn-religionsfreiheit-unbezahlbar-ist
Fenster schließen
Artikel drucken
2924

Gebühren bei Kirchenaustritt: Wenn Reli­gi­ons­f­rei­heit unbe­zahlbar ist

Thomas Traub

01.04.2011

Kirchenaustritt

© Firma V - Fotolia.com

Jedes Jahr kehren mehr als 200.000 Gläubige den großen christlichen Kirchen den Rücken. Viele von ihnen zahlen dafür eine Gebühr. In NRW sorgt ein Fall für Aufsehen, in dem der Kirchenaustritt eines Hartz-IV-Empfängers an den Kosten in Höhe von 30 Euro scheitert. Thomas Traub über den rechtlichen Hintergrund solcher Gebühren und eine einfache Lösung für besondere Fälle.

Anzeige

Knapp 50 Millionen Deutsche sind Mitglied der evangelischen oder katholischen Kirche. Ein Kirchenaustritt ist zumindest nach katholischem Verständnis nicht möglich: Einmal katholisch, immer katholisch.

Dennoch gibt es ein Grundrecht auf Kirchenaustritt. Die Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz (GG) gewährt nicht nur das Recht, einen Glauben zu haben, sich zu ihm zu bekennen, seine Religion auszuüben und sich mit anderen Gläubigen zu Religionsgemeinschaften zusammen zu schließen.

Garantiert ist eben auch die negative Religionsfreiheit, also das Recht keinen Glauben zu haben und keiner Religionsgemeinschaft anzugehören. Der Staat ist verfassungsrechtlich verpflichtet, die Möglichkeit eines Kirchenaustritts vorzusehen. Diese Verpflichtung wurde durch die Kirchenaustrittsgesetze der Bundesländer umgesetzt.

Kirchenaustritt muss vor staatlicher Stelle erklärt werden

Beispielsweise sieht § 1 Kirchenaustrittsgesetz NRW die Möglichkeit vor, aus einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung für den staatlichen Bereich auszutreten. Wer eine solche Austrittserklärung abgibt, wird von den staatlichen Stellen nicht mehr als Mitglied der Kirche behandelt – unabhängig davon, welche innerkirchliche Wirkung diesem Austritt zukommt. Praktische Bedeutung hat dies vor allem für die Erhebung der Kirchensteuern.

Der Kirchenaustritt wird nicht vor einer kirchlichen, sondern bei einer staatlichen Stelle erklärt. In den meisten Bundesländern ist dafür das Standesamt zuständig, in anderen Ländern das Amtsgericht.

Viele Bundesländer verlangen für die Bearbeitung der Kirchenaustrittserklärung eine Gebühr. In NRW ergibt sich die Gebührenpflicht aus dem Justizgesetz NRW in Verbindung mit § 6 Kirchenaustrittsgesetz. Nr. 5 des Gebührenverzeichnisses sieht für den Austritt aus einer Kirche eine Gebühr in Höhe von 30 Euro vor.

BVerfG: Gebühren verfassungsrechtlich gerechtfertigt

Diese gesetzliche Regelung war bereits Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG). In seinem Beschluss hatten die Richter festgestellt, dass das gebührenpflichtige Verfahren verfassungsgemäß ist (Beschl. v. 02.07.2008, Az. 1 BvR 3006/07).

Das BVerfG sieht zwar in der Auferlegung einer Gebühr einen Eingriff in den Schutzbereich der Religionsfreiheit, da Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht gewähre, sich jederzeit durch Austritt von der kirchlichen Mitgliedschaft mit Wirkung für das staatliche Recht zurückzuziehen. Dieser Eingriff sei aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Die Landesregierung NRW hatte die Gebührenhöhe damit begründet, dass für die Bearbeitung mindestens 15 Minuten Personaleinsatz und zusätzlich Material- und andere Sachkosten anfallen. Dies hält das BVerfG für überzeugend und dem Austrittswilligen für zumutbar. Die zuverlässige und formalisierte Verarbeitung der Kirchenaustritte sei vor allem für eine geordnete Verwaltung der Kirchensteuer erforderlich, die ihrerseits durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV verfassungsrechtlichen Schutz genießt.

Besondere Prüfung bei Härtefällen erforderlich

Bei dem Betrag von 30 Euro handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die dem Austrittswilligen aus Anlass einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, nämlich der Bearbeitung des Kirchenaustritts, auferlegt werde. Eine Abweichung vom gebührenrechtlichen Kostendeckungsprinzip sei nicht erforderlich.

Mit dem Hinweis auf die Kostendeckung verdeutlicht die Entscheidung zugleich die verfassungsrechtlichen Grenzen der Gebührenhöhe: Die Kirchenaustrittsgebühr darf nicht mit dem Ziel festgesetzt werden, das Verhalten des Austrittswilligen zu lenken und ihn von einem Kirchenaustritt abzuhalten. Mit einer Gebühr in Höhe von 30 Euro wird das durchschnittliche austrittswillige Kirchenmitglied nicht unzumutbar belastet.

Allerdings verlangt das BVerfG eine Berücksichtigung von besonderen Härtefällen, in denen selbst diese objektiv geringe Gebühr ein ernsthaftes Hindernis für den Austritt darstellt. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, Befreiungen und Ermäßigungen vorzusehen.

Das Gebührenrecht kennt solche Härtefallklauseln. Nach § 124 Justizgesetz NRW ist die Justizverwaltungskostenordnung des Bundes (JVKostO) auf die Erhebung von Kosten durch die Justizbehörden des Landes anwendbar. Gemäß § 12 JVKostO kann die Behörde ausnahmsweise die Gebühren ermäßigen oder ganz von der Erhebung der Kosten absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen geboten erscheint.

Für Hartz-IV-Empfänger ist Gebühr ernsthaftes Hindernis

Der Wortlaut der Vorschrift spricht von "kann", räumt der Behörde also Ermessen ein. Bei der pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens muss die Behörde das Gebührenrecht aber im Lichte der negativen Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auslegen und anwenden.

Bei einem Empfänger von Hartz IV wird man typischerweise davon ausgehen können, dass eine Gebühr in Höhe von 30 Euro ein ernsthaftes Hemmnis ist, den Entschluss aus der Kirche auszutreten auch umzusetzen. Wegen seiner Einkommensverhältnisse wird er regelmäßig keine Kirchensteuer bezahlen, so dass ihm auch nicht die Ersparnisse durch den zukünftigen Wegfall der Kirchensteuerpflicht entgegen gehalten werden können.

Insgesamt zeigt sich: Eine kostendeckende Gebühr für das Verfahren des Kirchenaustritts verletzt die negative Religionsfreiheit nicht. Das Grundgesetz verlangt aber, dass der Kirchenaustritt im Einzelfall nicht an fehlenden finanziellen Mitteln scheitert.

Thomas Traub ist Doktorand und Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Kirchenrecht der Universität zu Köln.

 

Mehr auf LTO.de:

Kündigung wegen Ehebruchs: EGMR verpflichtet Kirchen zu Milde im Einzelfall

EGMR zu religiösen Symbolen in Klassenzimmern: Das Kreuz Europas mit dem Kruzifix

Hartz-IV-Regelsätze: Haben und Sein

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Thomas Traub, Gebühren bei Kirchenaustritt: . In: Legal Tribune Online, 01.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2924 (abgerufen am: 07.02.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Kirchenrecht
    • Öffentliches Recht
    • Hartz IV
    • Kirche
Joachim Volz in Hamm 05.02.2026
Kirche

LAG Hamm: Nebentätigkeit erlaubt:

Che­f­arzt darf Schwan­ger­schafts­ab­brüche nicht für Klinik durch­führen

Die Kirche darf dem Chefarzt Volz in Lippstadt keine medizinisch indizierten Abbrüche für seine Nebentätigkeit untersagen. Für die Klinik hat diese Dienstanweisung bestand, so das LAG Hamm.

Artikel lesen
Demonstrierende stehen vor einem großen Banner, auf dem steht: "Meine Hilfe ist keine Sünde" 03.02.2026
Schwangerschaftsabbruch

Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen vor dem LAG Hamm:

Nächste Runde von Che­f­arzt Volz gegen katho­li­sche Vor­gaben

Seit der Fusion mit einer katholischen Klinik gelten andere Regeln im Klinikum Lippstadt. Chefarzt Volz soll auch bei medizinischer Indikation keine Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Am Donnerstag verhandelt das LAG Hamm.

Artikel lesen
Der am 31. Mai 1857 als Achille Ratti geborene Papst Pius XI. in einer zeitgenössischen Aufnahme. 21.12.2025
Nationalsozialismus

Abfall vom Glauben staatlich verordnet:

"Gott­gläu­bige" Nazis vor Gericht

Sich aus den christlichen Kirchen zu verabschieden, doch an irgendetwas zu glauben, ist heute alltäglich. Bis in die 1970er-Jahre schauten die Gerichte aber manchmal darauf, für welche Haltung im Leben dieses "irgendetwas" stand.

Artikel lesen
Ein kleines, weißes Mini-Pony mit schwarzen Punkten hüpft in die Luft 17.12.2025
Tiere

LG Paderborn verneint Schadensersatzanspruch:

150.000-Euro-Pferd erschrickt bei Wall­fahrt und ver­letzt sich schwer

Ein Tierhalter ist mit seiner Klage gegen das Erzbistum Paderborn gescheitert. Das teure Tier erschrak, als Pilger während einer Wallfahrt an seiner Koppel entlangwanderten, sprang über ein geparktes Auto, stürzte und verletzte sich schwer.

Artikel lesen
Eine Schülerin erhält eine Prüfungsarbeit zurück. 17.11.2025
Religion

VG Düsseldorf zu konfessionsloser Schülerin:

Kein belie­biger Wechsel zwi­schen Phi­lo­so­phie und Reli­gion

Eine Schülerin kann nicht beliebig zwischen den Fächern Religion und Philosophie und dann noch zwischen evangelisch und katholisch hin- und herwechseln. Zumal es hier augenscheinlich mehr um Lehrer- als um Fachwechsel ging.

Artikel lesen
Eine Frau in einer Kirche 05.11.2025
Kirche

BVerfG-Entscheidung zum Selbstbestimmungsrecht der Kirche:

Egen­berger hat längst nicht ver­loren

Der Fall der konfessionslosen Bewerberin Egenberger geht zurück zum BAG. Dennoch hat das BVerfG die Kirchen in ihrem Selbstbestimmungsrecht mit dem Beschluss wesentlich beschnitten. Die müssen ihre Entscheidungen nämlich nun begründen.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von CMS Deutschland
Rechts­re­fe­ren­dar (m/w/d) für die Wahl­sta­ti­on im CMS EU Law Of­fice in...

CMS Deutschland , Brüs­sel

Logo von Wolfgang Metzner GmbH & Co KG
Fach­lek­tor (m/w/d)

Wolfgang Metzner GmbH & Co KG , Ber­lin

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Sta­de

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Han­no­ver

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Hil­des­heim

Logo von ADVANT Beiten
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (w/m/d) – Pu­b­lic Sec­tor /...

ADVANT Beiten , Ber­lin

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Bü­cke­burg

Logo von Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg
Voll­ju­rist:in­nen (m/w/d) - Trainee­pro­gramm für an­ge­hen­de...

Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg , Ham­burg

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Legal Entity Reduction: Konzernstrukturen rechtssicher vereinfachen

18.02.2026

EU AI Act Compliance im Griff – Schritt für Schritt zur Umsetzung

17.02.2026

EU AI Act Compliance im Griff – Schritt für Schritt zur Umsetzung

17.02.2026

Kölner Tage Immobilienbesteuerung 2026

19.02.2026, Köln

Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: Urheberrecht

18.02.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH