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Neue Nutzungsbedingungen bei Facebook: "Du kannst dein Konto jederzeit löschen"

von Michael Terhaag LL.M. und Christian Schwarz

30.01.2015

Facebook

© peshkova - Fotolia.com

Facebook ändert ab heute seine Nutzungsbedingungen – erneut zu Lasten des Datenschutzes. Die Aufregung ist wieder einmal groß: Im Netz wird seit Wochen diskutiert, die Politik schaltete sich ein, der europäische Facebook-Manager Richard Allan wurde am Mittwoch in den Bundestag zitiert. Was das ändern wird? Nicht viel, glauben Michael Terhaag und Christian Schwarz.

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Ab heute gibt es bei Facebook neue Nutzungsbedingungen, rund einen Monat später als geplant. Mit dem Einloggen sollen alle angemeldeten Nutzer den neuen Richtlinien automatisch zustimmen – eine Möglichkeit zum Widerspruch wird es wohl nicht geben. Wer mit den Neuerungen nicht einverstanden ist, muss sich abmelden. Die geänderten Bedingungen sehen unter anderem vor, dass das soziale Netzwerk seine Werbeflächen noch gezielter und relevanter auf die Bedürfnisse der einzelnen Nutzer zuschneiden kann. Auch möchte Facebook Geodaten, die Nutzer hinterlassen, sinnvoller nutzen. Auf der anderen Seite sollen die Nutzer genau festlegen können, wer ihre Einträge sehen kann und welche Werbung ihnen angezeigt werden soll.  

Die Idee mit der personalisierten Werbung ist nicht neu. Schon bisher wurde die Reklame bei Facebook auf das Nutzerverhalten angepasst – allerdings nur auf Grundlage der Aktivitäten innerhalb des sozialen Netzwerks. Dabei wurden insbesondere die "Gefällt mir"-Klicks und eigenen Kommentare berücksichtigt. Bereits diese Maßnahmen sind aus der Sicht von Facebook ausgesprochen erfolgreich: Allein zwischen dem dritten und dem vierten Quartal des vergangenen Jahres konnte das Unternehmen seine Werbeeinnahmen pro aktivem Nutzer weltweit um 18 Prozent steigern.

Das reicht dem sozialen Netzwerk offenbar noch nicht. Künftig sollen daher auch externe Quellen - besuchte Webseiten und genutzte Apps - mit in die Bewertung einfließen. Wer also im Internet nach Reiseangeboten gesucht hat, dürfte anschließend bei Facebook weitere Flug- und Hotelangebote vorgeschlagen bekommen.

Bald findet Facebook wohl Kneipen, Cafés und Freunde in der Nähe

Interessant ist auch die Auswertung von Standortdaten. Räumt ein Nutzer dem Netzwerk die Möglichkeit ein, beispielsweise über die GPS-Funktion seines Smartphones oder Tablets seinen Aufenthaltsort zu bestimmen, so kann ihm Facebook gezielt Angebote unterbreiten oder andere Informationen übermitteln, die sich in der Nähe befinden. Wer also in der Düsseldorfer Altstadt seinen Facebook-Account öffnet, wird wohl Kneipen, Cafés und auch Freunde in seiner Umgebung vorgeschlagen bekommen.

Neu soll auch das Angebot einer "Kauf"-Schaltfläche sein. Einkäufe können direkt über das Netzwerk getätigt werden ohne Facebook verlassen zu müssen. Auf diese Weise bekommt der Dienst bald wohl einen noch tieferen Einblick in das Kaufverhalten und die Bezahlgewohnheiten seiner Nutzer.

Man kann diese Neuerungen durchaus als sinnvolle Serviceleistung sehen. Die gezielte Werbung kann Vorteile bringen. Werbung für Produkte, die Nutzer nicht interessieren, nervt und verschafft keinen Mehrwehrt. Um beim Reisebeispiel zu bleiben: Hat jemand zuvor nach günstigen Hotels in Miami gesucht, ist er sicherlich nicht auf der Suche nach einer Reise in die Antarktis. Möglicherweise ist jemand in einer fremden Stadt sogar dankbar, wenn Facebook ihm anhand seiner Standortdaten Restaurant- und Ausflugtipps anbietet oder ihm berichtet, welche Bekannten ebenfalls in der Gegend sind.

Ein kleiner Schritt für Facebook, ein großer Schritt gegen den Datenschutz

Auf der anderen Seite sind die Änderungen ein weiterer, großer Schritt zum gläsernen Internetnutzer. Datenschützer sind darüber entsetzt.

Wer personenbezogene Daten nutzt, braucht grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Betroffenen. So will es § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Mit einer wirksamen Einwilligung des Nutzers kann Facebook so gut wie alles mit den erhobenen Daten machen. Doch genau dort liegt der Fallstrick. Wann kann von einer wirksamen Einwilligung ausgegangen werden? Soll allein die weitere Nutzung von Facebook dafür genügen?

Voraussetzung wäre nach § 4a BDSG, dass der Nutzer diese Zustimmung aufgrund einer freien Entscheidung erteilt – nachdem er zuvor mit einem klaren Hinweis über den vorgesehenen Zweck der Datenerhebung, die Verarbeitung oder Nutzung und die Folgen der Verweigerung seiner Einwilligung aufmerksam gemacht wurde.

Facebook hingegen geht schlicht davon aus, dass man die neuen Regelungen mit einem Einloggen in den Dienst ab dem heutigen Tag annimmt. Kritiker halten das nicht für ausreichend. Bei einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) muss grundsätzlich ein ausdrücklicher Hinweis erfolgen und das Einverständnis der Nutzer vorliegen. So verlangt es die Regelung des § 305 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Eine einseitige Änderung ist nach deutschem Recht nicht ohne weiteres möglich. Einzige Ausnahme: Es wurde ein wirksamer Änderungsvorbehalt vereinbart (§ 308 Nr. 5 BGB). Dieser muss aber bestimmten Voraussetzungen genügen. So muss er transparent und für den Nutzer zumutbar sein und darf ihn nicht unangemessen benachteiligen. Außerdem darf der Vorbehalt nicht pauschal formuliert werden, sondern muss einen konkreten Änderungsgrund nennen. Ob die AGB von Facebook diesen Vorgaben gerecht werden, lässt sich zumindest bezweifeln.

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  • Seite 1:

    Was die neuen Nutzungsbedingungen bringen

  • Seite 2:

    Wie man sich dagegen wehren kann – und wie nicht

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Zitiervorschlag

Neue Nutzungsbedingungen bei Facebook: . In: Legal Tribune Online, 30.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14530 (abgerufen am: 16.03.2026 )

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