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Diskussion um Quote: Französisches Modell kein Prototyp für Deutschland

von Dr. Barbara Deilmann und Dr. Sabine Otte, LL.M.

04.02.2011

Frauen (Symbolbild)

© Patrizia Tilly - Fotolia.com

In Frankreich gibt es seit kurzem eine gesetzliche Frauenquote für Verwaltungs- und Aufsichtsräte börsennotierter Unternehmen. Arbeitsministerin von der Leyen will diese Idee übernehmen. Die Kanzlerin hingegen hält eine starre Regelung für nicht durchsetzbar. Ob sie rechtlich überhaupt zulässig wäre, steht auf einem anderen Blatt. Von Dr. Barbara Deilmann und Dr. Sabine Otte.

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Der Ruf nach mehr Frauen in den Führungspositionen der deutschen Wirtschaft wird sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene immer lauter. Vor diesem Hintergrund hat Bundesarbeitsministerin von der Leyen gefordert, sowohl für Vorstände als auch für Aufsichtsräte von börsennotierten Gesellschaften einen gesetzlichen Mindestanteil von Frauen und Männern in Höhe von jeweils 30 Prozent vorzuschreiben.

Bundesfamilienministerin Schröder hingegen will eine flexible Selbstverpflichtung für Unternehmen einführen. Demnach sollen Unternehmen ab einer gewissen Größe gesetzlich verpflichtet werden, individuell eine selbst bestimmte Frauenquote für den Vorstand und den Aufsichtsrat festzulegen und zu veröffentlichen, die innerhalb von zwei Jahren erreicht werden soll. Aufgrund des unionsinternen Streits räumte von der Leyen als möglichen Kompromiss ein, zunächst eine solche flexible Selbstverpflichtung vorzusehen. Wenn die Zahlen nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nicht erreicht würden, solle nach französischem Vorbild automatisch eine gesetzliche Verpflichtung greifen, die bis zum Jahr 2018 eine Quote einführe.

Bundeskanzlerin Angela Merkel hat sich nunmehr – zumindest vorerst – gegen eine gesetzliche Frauenquote ausgesprochen: Der Wirtschaft solle zunächst eine zweite Chance gegeben werden, den Frauenanteil selbst ohne Zwang zu erhöhen. Diese Vorsicht erscheint nicht unbegründet, begegnet eine starre und undifferenzierte gesetzliche Quote doch verfassungsrechtlichen Bedenken.

40 Prozent Frauen in Aufsichtsräten – im europäischen Ausland schon Realität

Europaweit findet derzeit ein Wettlauf um die Erhöhung des Frauenanteils in Führungsetagen statt. In Norwegen und Spanien sind Frauenquoten von 40 Prozent in Aufsichtsräten bereits Realität. Belgien, die Niederlande, Österreich und Schweden haben entsprechende Maßnahmen bereits angekündigt.

Zuletzt hat Frankreich mit entsprechenden Plänen Ernst gemacht. So verabschiedete das französische Parlament Mitte Januar einen Gesetzentwurf, wonach bis zum Jahr 2017 die Verwaltungs- und Aufsichtsräte aller börsennotierten Gesellschaften und aller Unternehmen mit mindestens 500 Mitarbeitern und einem Umsatz von mindestens 50 Millionen Euro mit mindestens 40 Prozent Frauen besetzt werden müssen. Bis 2014 muss die Frauenquote in diesen Gremien mindestens 20 Prozent erreicht haben.

Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften drohen drastische Sanktionen. Ernennungen von Mitgliedern, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, sind nichtig. Zudem erhalten die Verwaltungs- und Aufsichtsratsmitglieder keine Sitzungsgelder, solange die Zusammensetzung des jeweiligen Gremiums gegen die gesetzlichen Vorschriften verstößt.

Freiwillige Selbstverpflichtungen als Mittel der Wahl

Das von der Bundesarbeitsministerin favorisierte französische Vorbild dürfte allerdings für Deutschland unzulässig sein. Nach dem Grundgesetz (GG) darf nämlich niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Eine Rechtfertigung als staatliche Fördermaßnahme im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG kommt nur in Betracht, wenn es Kandidatinnen gibt, die zumindest gleichwertige Qualifikationen wie die männlichen Bewerber aufweisen. Wie groß der Fundus qualifizierter Frauen ist, ist indes genauso umstritten wie die Quote selbst.

Darüber hinaus würde eine Frauenquote durch die Einschränkung der Wahlfreiheit der Aktionäre und der Gesellschaft selbst in deren Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 9 GG eingreifen.

Möglicherweise wäre eine gesetzliche Regelung auch nicht einmal erforderlich. Nach dem Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung von Mai 2010 soll nämlich bereits jetzt jeder Aufsichtsrat bei der Zusammensetzung des Vorstands eine angemessene Beteiligung von Frauen anstreben und für seine eigene Zusammensetzung konkrete Ziele benennen, die eine angemessene Beteiligung von Frauen vorsehen. Diese freiwilligen Selbstverpflichtungen haben schon diverse Unternehmen zum Anlass genommen, die Erhöhung des Frauenanteils zu fördern: So will etwa die Daimler AG den Frauenanteil auf der Führungsebene bis 2020 auf 20 Prozent erhöhen, die BMW AG will den Frauenanteil im außertariflichen Führungsbereich bis 2020 auf 16 Prozent steigern, die Metro AG will 20 Prozent der Aufsichtsratsmitglieder im Jahr 2013 mit Frauen besetzen.

Dem Kodex sollte Gelegenheit gegeben werden, sich in der Praxis zu bewähren, bevor der Gesetzgeber aus purem Aktionismus die Unternehmen mit einer gesetzlichen Regelung in ein starres Korsett zwängt.

Dr. Barbara Deilmann ist Rechtsanwältin und Partnerin, Dr. Sabine Otte, LL.M. ist Rechtsanwältin im Düsseldorfer Büro der internationalen Sozietät Baker & McKenzie.

 

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Barbara Deilmann und Sabine Otte, LL.M., Diskussion um Quote: . In: Legal Tribune Online, 04.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2476 (abgerufen am: 09.06.2026 )

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