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BedOfShame verletzt Persönlichkeitsrechte: Der One-Night-Stand nackt bei Twitter

von Arno Lampmann

27.07.2012

Symbolbild: Frau im Bett

© Tadija Savic - Fotolia.com (Symbolbild)

Den ahnungslosen One-Night-Stand am nächsten Morgen fotografieren und das Bild bei Twitter mit dem Hashtag BedOfShame posten, ist ein neuer, fragwürdiger Trend und offensichtlich rechtswidrig, meint Arno Lampmann. Es drohen nicht nur zivilrechtliche, sondern durchaus auch strafrechtliche Konsequenzen.

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Social Media werden nicht immer nur sinnvoll und legal eingesetzt. Nun hat sich ein neuer, offensichtlich rechtswidriger Trend aufgetan: Unter dem Hashtag "BedOfShame" kursieren auf Twitter Bilder von Frauen, die völlig ahnungslos schlafend im Bett, mit ungeordneten Haaren, manchmal halb oder ganz nackt, abgelichtet wurden. Nicht zuletzt an dem oft ebenfalls auf dem Foto abgebildeten hämisch grinsenden Mann wird deutlich, dass hier eine äußerst pikante Situation abgebildet wird, nämlich der Morgen nach dem One-Night-Stand.

Auslöser für diese Aktion ist ein Tweet des britischen Reality-TV-Stars Gary Beadle. Ähnlich wie in der amerikanischen Serie "Jersey Shore" lässt sich Gary Beadle neben anderen junge Menschen beim Arbeiten, aber vor allem auch beim Feiern filmen. Vor einiger Zeit hatte er bei Twitter ein Foto von sich mit einer schlafenden Frau und dem Kommentar veröffentlicht: "How many people r doing the walk of shame hahahaha #wakeupwitharandom#awkwardtaxihome."

Mittlerweile tun es ihm nach einem Bericht der Tageszeitung Frankfurter Rundschau Hunderte auf Twitter nach. Die Meinungen über die Aktion sind zweigeteilt. Während einige der Ansicht sind, dass die abgebildeten Frauen diese Art der Bildberichterstattung verdient hätten, empfinden andere nur Abscheu.

Eindeutig rechtswidrig

Über Geschmack kann man bekanntlich streiten. Die rechtliche Bewertung dagegen ist eindeutig. Das Gros der Bilder verletzt das Persönlichkeitsrecht der Frauen. Nach § 22 des Kunst-Urhebergesetzes (KUG) dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Wer diese Regel verletzt, dem droht neben einer Abmahnung und Schadensersatzansprüchen sogar eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr nach § 33 KUG.

Die Persönlichkeitsrechte der Fotografierten sind im Übrigen auch dann verletzt, wenn wie auf vielen "BedOfShame"- Bildern die Gesichter nicht zu erkennen sind, weil sie entweder von oben oder von hinten fotografiert, später verpixelt oder mit einem schwarzen Balken unkenntlich gemacht worden sind.

Denn für einen Unterlassungs- bzw. Schadensersatzanspruch genügt es, dass der Abgebildete erkennbar ist. Das ist aber schon dann der Fall, wenn nur ein begründeter Anlass besteht, dass die Person erkannt werden könnte. Die wesentlichen Gesichtszüge müssen nicht sichtbar sein. Es genügt, wenn der Fotografierte etwa aufgrund seiner Silhouette oder Kleidung eindeutig identifiziert werden kann. Denn es ist den Betroffenen naturgemäß nicht zumutbar, im Einzelnen darzulegen, wer das veröffentlichte Bild wahrgenommen und sie darauf erkannt hat (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 20.10.2006, Az. 324 O 922/05).

Schwarzer Balken und Verpixelung genügen nicht

Der berühmte "schwarze Balken" oder die spärliche Verpixelung von Gesichtern, wie man es häufig zum Beispiel in der Bildzeitung sieht, können eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte in den meisten Fällen nicht verhindern. Die Maßnahmen suggerieren in der Regel lediglich ein rechtskonformes Verhalten, um die Betroffenen davon abzuhalten, Ansprüchen geltend zu machen.

Das Posten dieser Bilder auf Twitter oder anderen Social Media Kanälen kann daher erhebliche Konsequenzen haben. Viele Täter werden sich wahrscheinlich nicht der Tatsache bewusst sein, dass ein Bild zwar schnell ins Internet gestellt ist; aber mitnichten ebenso schnell wieder aus dem Internet entfernt werden kann.

Denn selbst dann, wenn es dort gelöscht wird, wo es hochgeladen wurde, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass das Foto im Internet bereits so weit verstreut ist, dass es faktisch nicht mehr beseitigt werden kann. Eine Gefahr, die sich im Fall "BedOfShame" offenbar bereits realisiert hat: Inzwischen gibt es mindestens drei Internetseiten, die die Fotos sammeln.

Der Autor Arno Lampmann ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner der Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum.

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Zitiervorschlag

Arno Lampmann, BedOfShame verletzt Persönlichkeitsrechte: . In: Legal Tribune Online, 27.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6716 (abgerufen am: 12.11.2025 )

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