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1991

Comicbilder bei Facebook : Das Urheberrecht im Profil

Prof. Dr. Markus Ruttig

22.11.2010

facebook_urheberrecht

© david_hoepfner - Fotolia.com

Noch nicht alle Facebook-Nutzer haben sie wieder aus ihren Profilen entfernt, die Bilder von den Comichelden ihrer Jugend. Die Aktion fand großen Anklang. Nach Pressemeldungen sind aber schon Abmahnungen der Urheber unterwegs, im sozialen Netzwerk brach Ratlosigkeit aus. Von Bambi bis Balu, von Asterix bis Zorro – droht den Fans eine Abmahnwelle?

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Die Beweggründe mögen nobel und Ausdruck echter Bewunderung sein. Anders ist der Aufruf bei Facebook "Ersetzt Euer Profilbild durch ein Bild einer Comic-, Cartoon-, oder Spielzeugfigur aus Eurer Kindheit und ladet Eure Freunde ein, dasselbe zu tun", kaum zu erklären. Die Aktion folgt jedenfalls dem Trend, statt des eigenen Profilbildes andere Bilder, wie etwa Fotos von Prominenten, zu benutzen.

Dass einige Prominente gegen diese Nutzung ihrer Bildnisse vorgehen, ist bekannt. Ob auch die Rechteinhaber im Fall der Nutzung von Comicbildern tatsächlich rechtliche Schritte einleiten werden, muss abgewartet werden.

Die Rechtslage ist eindeutig: Comic- und Cartoonfiguren genießen den Schutz des Urheberrechts. Die Rechtsprechung hat dies bereits mehrfach festgestellt, etwa für Asterix (Bundesgerichtshof, Urt. v. 11.03.1993, Az. I ZR 263/91), die Schlümpfe (Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Urt. v. 23.02.1984, Az. 6 U 169/83) oder Pumuckl (Oberlandesgericht München, Urt. v. 20.12.2007, Az. 29 U 5512/06).

Ebenso eindeutig ist, dass die eigenmächtige Nutzung einer solcherart geschützten Figur, egal, welche Größe das entsprechende Bild von ihr hat, eine allein dem Rechteinhaber vorbehaltene Nutzungsart darstellt. Folglich verstößt jedenfalls gegen § 19a UrhG, wer das Bild einer Comic- oder Cartoonfigur auf seiner Facebook-Seite hochlädt und dort zum Abruf bereithält.

Der gute Wille zählt leider nicht: Auf ein Verschulden kommt es nicht an

Auch wenn kein Teilnehmer der Aktion eine Rechtsverletzung beabsichtigt, sondern sich nur zur liebsten Comicfigur seiner Kindheit bekennen möchte: Auf ein Verschulden kommt es für den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht an. Und auch sonst gibt es keine urheberrechtlich relevante Rechtfertigung für die Benutzung der Figuren bzw. ihrer Bilder.

Die Vorschaubilder-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 29.04.2010, Az. I ZR 69/08) passt nicht auf diesen Fall, weil es hier nicht um die Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes in der Trefferliste einer Suchmaschine geht und eine Einwilligung des Urhebers für die Nutzung seines Schaffens als Profilbild nicht unterstellt werden kann.

Auch auf das Recht der Privatkopie (§ 53 UrhG) können sich die Nutzer nicht berufen, weil die Norm ein öffentliches Zurverfügungstellen gerade nicht erlaubt.

Auch Tipps und Tricks helfen nix

Schließlich geht auch der im Netz kursierende Tipp ins Leere, die Bilder durch Bildbearbeitungsprogramme zu verändern. Der Schutz des Originalurhebers endet hier erst, wenn das Ursprungswerk in der Bearbeitung nicht mehr durchscheint, also nicht mehr zu erkennen ist.

Bei solch starker Bearbeitung dürfte der Sinn der Aktion verfehlt werden, sich mit der Comicfigur zu identifizieren. Darüber hinaus besteht bei der Bearbeitung die Gefahr der Entstellung des Ursprungswerkes, die dann tatsächlich die Rechteinhaber auf den Plan rufen könnte.

Nun mag der Umstand, dass viele der Bilder – möglicherweise rechtswidrig - im Netz kursieren, zu dem Schluss führen, ihre Benutzung sei frei. An der Rechtslage, das heißt einer Verletzung der §§ 16, 17 und 19a UrhG, ändert aber auch dieser Umstand nichts.

Keine Comic-Lieblinge ohne Urheberrechte

Eine ganz andere Frage ist demgegenüber, ob die Rechteinhaber gegen den Eingriff in ihre Rechte vorgehen werden oder auch nur vorgehen wollen. Auf Seiten der Rechteinhaber wird man sich durchaus im Klaren darüber sein, dass man – womöglich seit Kindheitstagen - bekennende Anhänger seiner Produkte durch rechtliche Schritte vergraulen könnte.

Und warum sollte überhaupt eingeschritten werden? Eine eigenständige Vermarktungsform der Bilder scheint nicht betroffen zu sein. Ein wirtschaftlicher Schaden ist durch die Nutzung ebenso wenig zu befürchten wie ein Imageschaden. Letzteres mag bei der Verwendung von Bildern Prominenter anders sein.

Unterstellt und erwartet man diese Weisheit von den Rechteinhabern, sollte andererseits aber auch den Nutzern der Bilder klar sein, dass das Urheberrecht auch im digitalen Zeitalter gilt. Nicht alles, was im Internet abrufbar ist, muss immer und automatisch umsonst erhältlich oder frei verfügbar sein. Ohne den Schutz des Urheberrechts gäbe es ihre Comic-Lieblinge womöglich nicht einmal.

Der Autor Dr. Markus Ruttig ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei CBH Rechtsanwälte in Köln. Neben dem Gewerblichen Rechtsschutz liegen seine Schwerpunkte u.a. im Urheber- und Presserecht sowie im Medienrecht mit dem Schwerpunkt Glücksspielrecht.

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Markus Ruttig, Comicbilder bei Facebook : Das Urheberrecht im Profil . In: Legal Tribune Online, 22.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1991/ (abgerufen am: 01.02.2023 )

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