Druckversion
Samstag, 6.12.2025, 01:11 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bverwg-weist-klagen-ab-die-dauerwelle-bleibt-ein-meisterwerk
Fenster schließen
Artikel drucken
4179

BVerwG weist Klagen ab: Die Dau­er­welle bleibt ein Meis­ter­werk

von Prof. Dr. Winfried Kluth

01.09.2011

Dachdecker

© sculpies - Fotolia.com (Symbolbild)

Auch bei Friseuren und Dachdeckern hält das BVerwG die Meisterpflicht des deutschen Handwerksrechts weiterhin für verfassungskonform. Selbstverständlich ist das nicht, die EU-Kommission verweist auf die einfachere Ausbildung in den Nachbarländern. Winfried Kluth über stürmische Zeiten, Gefahren beim Friseur und den langen deutschen Weg in die handwerkliche Selbständigkeit.

Anzeige

Wer in Deutschland selbständig ein Handwerk ausüben will, benötigt in den zulassungspflichtigen Handwerken den Meisterbrief oder in Härtefällen eine Ausnahmebewilligung als so genannter Altgeselle, der mehrere Jahre seinen Beruf ausgeübt und entsprechend Erfahrungen erworben hat. Der Weg dorthin ist lang und teuer: Lehre und anschließende Gesellenzeit dauern Jahre; hinzu kommt die Vorbereitung auf die Meisterprüfung durch die oft notwendige Inanspruchnahme teurer Meisterkurse, die sich mit den Gebühren der Prüfung auf tausende Euro addieren.*

So lange wollen viele junge Berufstätige heute nicht mehr warten und verweisen darauf, dass es in den meisten Nachbarländern viel schneller geht. Dort reicht in der Regel eine mehrjährige Ausbildung und Berufspraxis aus. Das sieht auch die Europäische Kommission so und versucht seit Jahren, Deutschland zur Abschaffung der Meisterpflicht zu bewegen – bislang vergeblich. Das deutsche Handwerk ist auch in der Interessenvertretung meisterlich.

Eine Friseurgesellin und ein Dachdeckergeselle haben nun den Versuch unternommen, durch Klagen vor den Verwaltungsgerichten die Abschaffung der Meisterpflicht zu erreichen. Das Bundesverwaltungsgericht wies am Mittwoch die Revision beider Kläger zurück (BVerwG, durch Urt. v., 31.08.2011, Az. 8 C 8.10 und 8 C 9.10). Die Friseurgesellin scheiterte bereits daran, dass sie die Handwerkskammer und nicht die Aufsichtsbehörde als Klagegegner gewählt hatte.* Deshalb musste das Gericht auch nicht näher auf die Frage eingehen, welche Gefahren von der Friseurtätigkeit ausgehen und ob diese es rechtfertigen, einen Meisterbrief für die selbständige Berufsausübung  zu fordern.

In Bezug auf den Dachdeckgesellen bestätigten die Leipziger Richter einmal mehr die anspruchsvolle Konzeption des deutschen Handwerksrechts. Dabei folgte der 8. Senat auch der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), dass die Verhältnismäßigkeit der Regelungen vor allem durch die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmetatbestände gewahrt wird.

Die neuere Kritik an der Meisterpflicht

Dieses auch von den Vorinstanzen gefundene Ergebnis war nicht selbstverständlich. Vor einigen Jahren hatte Karlsruhe in einem Kammerabschluss angedeutet, dass der Meisterzwang verfassungsrechtlich problematisch sein kann. Die Verfassungsrichter nahmen das jedenfalls dann an, wenn die deutschen Berufsträger durch den meisterlichen Zwang im Binnenmarkt einer ausländischen Konkurrenz ausgesetzt sind, die deutlich geringeren Ausbildungsanforderungen unterliegt und daher billigere Dienstleistungen anbieten kann.

Schon zuvor hatte das BVerfG auch klargestellt, dass der Berufszugang über Ausnahmegenehmigungen auch ohne Meisterbrief möglich sein muss, wenn eine ausreichende Berufserfahrung nachgewiesen wird.

Nach Ansicht der Bundesverwaltungsrichter ist der Bundesgesetzgeber diesen Forderungen durch die große Handwerksnovelle des Jahres 2004 hinreichend nachgekommen. Seinerzeit hatte die Bundesregierung eine größere Zahl von Handwerken von der Zulassungspflicht befreit und zudem die Ausnahmetatbestände erweitert. Die Beibehaltung der Meisterpflicht wurde mit den jeweiligen Gefahren begründet, die von den einzelnen Berufstätigkeiten ausgehen können. Das Handwerksrecht dient also nicht mehr hauptsächlich der Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, sondern dem Verbraucherschutz.

Der unionsrechtliche Rahmen und die Zukunft des Meisterbriefs

Nun fällt es nicht leicht, die Tätigkeit eines Friseurs als besonders gefährlich einzustufen, jedenfalls aus der Perspektive eines männlichen Kunden. Sobald man aber die vielfältigen chemischen Prozesse in den Blick nimmt, die für die heutige bunte Haarfarbenwelt verantwortlich sind, sieht es anders aus. Und bei einem Dachdecker liegt es auf der Hand, dass von einem schlecht gedeckten Dach Gefahren ausgehen, zumal in den stürmischen Zeiten, die wir gerade durchleben.

Das Unionsrecht hat mit der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie aus dem Jahr 2005 übrigens einen pragmatischen Weg beschritten. Die Richtlinie sieht vor, dass sich in Deutschland als Handwerker nur niederlassen kann, wer eine Ausbildung nachweist, die gleichwertig ist oder im sechsstufigen Ausbildungsniveausystem der Richtlinie nur eine Stufe unterhalb der deutschen Anforderungen liegt. Durch diese Minus-1-Regelung werden Wettbewerbsverzerrungen eingeschränkt.

Anders verhält es sich bei einer vorübergehenden grenzüberschreitenden Tätigkeit. Hier verlang das Unionsrecht nur eine mindestens dreijährige Berufsausübung im Herkunftsland. Bislang hat diese Regelung aber nicht zu einem Verdrängungswettbewerb zu Lasten deutscher Handwerker geführt. Wie zuletzt die vollständige Ost-Öffnung des Binnenmarktes gezeigt hat, erweist sich die Marktöffnung sogar als vorteilhaft für das deutsche Handwerk: Seine hohen Qualitätsstandards werden auch im Ausland zunehmend geschätzt.

Die Zukunft des Meisterbriefs hängt aber nicht nur von den geschilderten Rechtsfragen ab. Gewichtiger dürfte eine Veränderung in einem anderen Bereich sein. Die Handwerksordnung stellt in § 7 ein abgeschlossenen Universitäts- oder Fachhochschulstudium dem Meisterbrief gleich. Vor allem der Berufszugang über ein Fachhochschulstudium hat deshalb in den letzten Jahren in technisch geprägten Handwerken, wie zum Beispiel der Augenoptik, deutlich zugenommen. Dieser Weg ist insgesamt schneller und billiger. Allerdings betrifft das weniger die Friseure und Dachdecker. In diesen Bereichen dürfte uns der Meisterbrief erhalten bleiben.

Der Autor Prof. Dr. Winfried Kluth ist Inhaber eines Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und Vorsitzender des dortigen Instituts für Kammerrecht e.V. sowie Richter des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt.

*Anm. d. Red.: Aufgrund einer missverständlichen Formulierung wurde dieser Satz am Tag der Veröffentlichung geändert.

Mehr auf LTO.de:https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/gesetz-zu-auslaendischen-berufsqualifikationen-das-ende-der-taxi-fahrenden-ingenieure/

Gesetz zu ausländischen Berufsqualifikationen: Das Ende der Taxi fahrenden Ingenieure

BGH zu Zusatzbezeichnungen für Anwälte: Zwei Fälle machen noch keinen zertifizierten Testamentsvollstrecker

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BVerwG weist Klagen ab: . In: Legal Tribune Online, 01.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4179 (abgerufen am: 06.12.2025 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Berufs- und Standesrecht
    • Öffentliches Recht
    • Verwaltungsrecht
    • Berufsfreiheit
    • Handwerk
  • Gerichte
    • Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
Bundesverfassungsgericht 19.08.2025
Lebensmittel

BVerfG rügt Hessischen VGH:

Wann dürfen Behörden noch vor "aktu­ellen" Miss­ständen in der Lebens­mit­tel­branche warnen?

Die Öffentlichkeit soll unverzüglich über lebensmittelrechtliche Verstöße informiert werden – so will es das Gesetz. Das BVerfG entschied nun, wann solche Informationen jedenfalls nicht mehr "unverzüglich" sind. 

Artikel lesen
Dietrich Hülsemann beim Bundesverfassungsgericht 25.03.2025
Notare

BVerfG zur Altersgrenze für Notare:

Arbeiten ver­boten?

Der Notar Dietrich Hülsemann will die starre Altersgrenze für Notare zu Fall bringen. Der Amtsverlust ab dem 70. Lebensjahr sei verfassungswidrig. An diesem Dienstag verhandelte das Bundesverfassungsgericht. Christian Rath war dabei.

Artikel lesen
Eine Mc-Donald's-Filiale 22.01.2025
Lebensmittel

Verfassungsbeschwerde von Mc Donald's erfolglos:

Tübingen darf Ver­pa­ckungs­steuer erheben

Wer Essen und Trinken in Einweg-Verpackungen verkauft, zahlt in Tübingen eine Steuer. Dass das verfassungsgemäß ist, entschied nun das BVerfG. Die bekannte Fast-Food-Kette dürfte das nicht freuen, denn das Modell geht richtig ins Geld.

Artikel lesen
Die Pille danach. 28.06.2024
Grundrechte

OVG Berlin-Brandenburg zur Gewissensfreiheit:

Apo­theker darf Ver­kauf der "Pille danach" nicht ver­wei­gern

Ein selbstständiger Apotheker darf nicht aus Gewissensgründen davon absehen, die "Pille danach" anzubieten. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg am Donnerstag entschieden.

Artikel lesen
Bundesnetzagentur in Bonn 07.12.2023
Berufsfreiheit

Pressemitteilungen zu Bußgeldern:

Bun­des­netza­gentur darf Unter­nehmen nicht beim Namen nennen

Die Bundesnetzagentur darf in Pressemitteilungen, in denen sie über erteilte Bußgelder berichtet, das betroffene Unternehmen nicht namentlich nennen. Die Mitteilung habe sonst anprangernde Wirkung und verletze Art. 12 GG, so das VG Köln.

Artikel lesen
Ein Mann wird geimpft (Symbolbild) 06.10.2022
Impfpflicht

Beschwerde eines Feuerwehrmanns unzulässig:

EGMR ent­scheidet nicht über Corona-Impfpf­licht in Fran­k­reich

Weil er den inländischen Rechtsweg nicht ausgeschöpft hat, scheitert ein französischer Feuerwehrmann mit seiner Beschwerde gegen die Corona-Impfpflicht vor dem EGMR.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Voll­ju­rist*in­nen (w/m/d)

Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung , Ber­lin

Logo von Noerr
Re­fe­ren­dar/in Re­gu­lato­ry (w/m/d)

Noerr , Ham­burg

Logo von Noerr
Wis­sen­schaft­li­che/r Mit­ar­bei­ter/in Re­gu­lato­ry (w/m/d)

Noerr , Dres­den

Logo von Noerr
Re­fe­ren­dar/in Re­gu­lato­ry (w/m/d)

Noerr , Frank­furt am Main

Logo von Noerr
Re­fe­ren­dar/in Re­gu­lato­ry (w/m/d)

Noerr , Dres­den

Logo von Noerr
Wis­sen­schaft­li­che/r Mit­ar­bei­ter/in Re­gu­lato­ry (w/m/d)

Noerr , Ber­lin

Logo von Noerr
Re­fe­ren­dar/in Re­gu­lato­ry (w/m/d)

Noerr , Mün­chen

Logo von Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Voll­ju­rist*in­nen (w/m/d)

Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung , Bonn

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Digitale Kamingespräche: Aus der Höhenluft der Ivy League zurück nach Good Old Europe?

17.12.2025

Aktuelles Arbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht

16.12.2025

Risikoorientierte Bilanzanalyse für Juristen (5 Zeitstunden)

16.12.2025

Miet- und Bauprozessrecht III – Besondere Verfahrensarten und elektronischer Rechtsverkehr

16.12.2025

Strafbarkeits- und Haftungsrisiken von Organen jur. Personen & faktischer Geschäftsführer

16.12.2025

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH