Unrechtmäßig in der Union lebende Ausländer dürfen bleiben, wenn ihr Kind EU-Bürger ist. Das gilt auch ohne grenzüberschreitenden Bezug, so der Gerichtshof am Dienstag. LTO sprach mit Prof. Dr. Daniel Thym über ein schlecht begründetes Urteil, das Millionen von Menschen betrifft - und die Migrations- und Integrationspolitik der Bundesregierung in Frage stellen könnte.
LTO: Mit seiner Entscheidung vom Dienstag hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klar gestellt, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union es auch Nicht-EU-Bürgern ermöglichen muss, sich in dem Mitgliedstaat aufzuhalten und dort zu arbeiten, wenn ihr Kind die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats hat. Was ist neu an dieser Entscheidung?
Thym: Erstmals gewährt der EuGH einem Drittstaatsangehörigen, der immer nur in einem EU-Mitgliedstaat gelebt hat, einen Anspruch auf Legalisierung des unrechtmäßigen Aufenthalts. Dies ist eine bemerkenswerte Erstreckung des Europarechts auf inländische Sachverhalte, siewird zahlreiche Diskussionen auslösen. Direkt betrifft das Urteil zwar nur das Ausländerrecht; dennoch sind die zu Grunde liegenden Annahmen auf zahlreiche andere Rechtsgebiete übertragbar – mit weitreichenden Konsequenzen.
Das entscheidend Neue an dem Urteil ist der Verzicht auf das Element des grenzüberschreitenden Bezugs. Bisher verlangte der EuGH für eine Geltung der Unionsbürgerrechte sowie der wirtschaftlichen Grundfreiheiten im Binnenmarkt immer einen innereuropäischen Grenzübertritt. Deutsche erhalten beim Aufenthalt im Ausland mehr Rechte, unterfallen im Heimatstaat jedoch vorrangig dem innerstaatlichen Recht. Diese transnationale Begrenzung der Unionsbürgerrechte gibt Luxemburg nunmehr auf.
Sicherlich gab es schon zuvor Urteile, in denen der EuGH das Kriterium des Grenzübertritts großzügig handhabte; formal hielt er jedoch immer daran fest. Dies ändert sich nun – und der Gerichtshof verschweigt den Kategoriewechselauch gar nicht. Ganz offen heißt es in der knappen Urteilsbegründung, dass alle nationalen Regierungen und auch die EU-Kommission gegen eine Anwendung des Unionsrechts auf den konkreten Sachverhalt plädiert hatten, eben weil kein Grenzübertritt vorlag.
Europäische Kernrechte nun auch gegenüber dem Heimatstaat
LTO: In dem entschiedenen Fall ging es um kolumbianische Eheleute, die zwei Kinder in Belgien bekamen, während sie keinen gesicherten Aufenthaltsstatus hatten. Betrifft die Entscheidung also nur Staaten, deren Staatsangehörigkeit man wie in Belgien durch die bloße Geburt im Staatsgebiet erlangt?
Thym: Nein. Für die Übertragung des Urteils auf andere Sachverhalte kommt es nicht darauf an, wie man die Staatsangehörigkeit erlangte, sondern darauf, ob man den Pass eines EU-Mitgliedstaats besitzt und damit Unionsbürger ist. Wenn diese Voraussetzung vorliegt, kann man sich in Zukunft immer auf einen Kernbestand der Unionsbürgerrechte berufen, auch gegenüber dem Heimatstaat. Dies ist die Kernaussage des Urteils.
Davon zu unterscheiden sind aber die konkreten ausländerrechtlichen Folgen. Diese treten nur ein, wenn ein Kind – nicht jedoch dessen Eltern – die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzt. Diese Konstellation dürfte in der Tat regelmäßig nur dann vorliegen, wenn das Staatsangehörigkeitsrecht eines Mitgliedstaats dem Geburtsortsprinzip folgt, also dem so genannten "ius soli." Dieses gilt in Deutschland seit 11 Jahren.
"Allein in Deutschland über eine Millionen Personen potentiell betroffen"
LTO: Für wie viele Staaten ist dieses konkrete Urteil von unmittelbarer Relevanz?
Thym: Unmittelbar relevant ist die Entscheidung für alle Mitgliedstaaten, weil der Verzicht auf den grenzüberschreitenden Bezug die Unionsbürgerrechte allgemein ausweitet. Die ausländerrechtlichen Folgen treffen dagegen vorrangig diejenigen Staaten, in denen aufgrund der Ausgestaltung des Staatsangehörigkeitsrechts häufig eine Situation eintritt, in der Eltern und Kinder nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.
In Deutschland ist das zunehmend der Fall. Dem jüngsten Migrationsbericht der Bundesregierung kann man entnehmen, dass jedes Jahr in Deutschland ca. 100.000 Kinder neu geboren werden, die von Geburt an die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, während mindestens ein Elternteil weiterhin Ausländer ist. Hiernach dürfte die Gesamtzahl der potentiell betroffenen Personen allein in Deutschland weit über 1 Millionen betragen.
Dies bedeutet freilich nicht, dass in all diesen Fällen das Urteil konkrete Folgen haben wird. Konsequenzen hat die Entscheidung nämlich nur dort, wo ein Elternteil kein Aufenthaltsrecht besitzt. Nur in diesem Fall greift das Urteil. Dieser Kreis dürfte weitaus kleiner sein und aufgrund einer freien Schätzung eine vier- oder fünfstellige Personenzahl betreffen.
"Selbst für Luxemburger Verhältnisse ist die Begründung schwach"
LTO: Für welche Zeiträume könnten nun Nicht-EU-Bürger bleibe- und arbeitsberechtigt sein, weil sie Eltern von Kindern sind, die die Staatsbürgerschaft eines EU-Staates haben? Gilt das, bis das Kind volljährig ist? Und können die Eltern gegebenenfalls so integriert werden, dass sie dann aufgrund Zeitablaufs weitere Rechte erhalten?
Thym: Leider können die Folgen des Urteils nur schwer prognostiziert werden. Dies liegt vor allem daran, dass der Gerichtshof überaus sparsam argumentiert. Die entscheidenden Passagen beschränken sich auf wenige, zumeist apodiktische Aussagesätze. Auf inhaltliche Begründungen oder höchstrichterliche Ausführungen zu den Folgen und Nebenwirkungen des Urteils für anderweitige Sachverhaltskonstellationen verzichtet der Gerichtshof gänzlich. Selbst für Luxemburger Verhältnisse ist die Begründung schwach.
Einig scheinen sich die Richter nur hinsichtlich des Ergebnisses: Die Eltern von Unionsbürgern haben einen Aufenthaltsanspruch – und zwar auch dann, wenn damit die Mitgliedstaaten zur "Legalisierung" des unrechtmäßigen Aufenthalts gezwungen werden. Dies ist für sich genommen bemerkenswert, weil der Lissabon-Vertrag in Artikel 79 AEUV eigentlich das Ziel verfolgt, die illegale Einwanderung "verstärkt" zu bekämpfen. Doch mit dieser Frage befasst sich der EuGH nicht. Seiner Ansicht nach besitzen die Eltern von minderjährigen Unionsbürgern immer eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.
"Unklar, ob ein Aufenthaltstitel ausnahmsweise verweigert werden darf"
LTO: Der EuGH überlässt also die möglicherweise erheblichen Konsequenzen den Mitgliedstaaten, ohne sich weiter dazu zu äußern?
Thym: Welcher Typus von Aufenthaltstitel den Eltern zu gewähren ist, bleibt tatsächlich unklar. Fest dürfte nur stehen, dass das Aufenthaltsrecht insofern eine "dienende" Funktion hat, als die Eltern dieses nur erlangen, weil sonst die Ausreise des Kindes droht. Daraus folgt, dass das Aufenthaltsrecht grundsätzlich mit der Volljährigkeit der Kinder enden dürfte. Die Einzelheiten bleiben jedoch Folgeentscheidungen vorbehalten. Nationale Gerichte und auch der EuGH werden die Rechtsprechung konkretisieren müssen.
Ein Grundproblem besteht darin, dass sich der EuGH nicht dazu äußert, ob die Mitgliedstaaten einem Elternteil einen Aufenthaltstitel in Sonderfällen verweigern dürfen, etwa weil dieser eine schwere Straftat begangen hat oder sich weigert, an einem Integrationskurs zum Erlernen der Landessprache teilzunehmen. Der Gerichtshof schweigt sich also dazu aus, ob öffentliche Belange eine Ausnahme zu rechtfertigen vermögen. Für den Fall, dass Luxemburg eine Rechtfertigung für ausgeschlossen hält, wären die Konsequenzen überaus problematisch. Die Migrations- und Integrationspolitik der Bundesregierung wäre auf breiter Front in Frage gestellt.
Hierzu dürfte es allerdings nicht kommen. Meines Erachtens ist die Existenz von Rechtfertigungsgründen eine gemeinsame Basis der Grundfreiheiten und des Freizügigkeitsrechts der Unionsbürger.
"Eine Ausweitung ginge zu Lasten des Grundgesetzes und des BVerfG"
LTO: Der EuGH stellt in seinem Urteil ab auf den "Kernbestand der Rechte, die der Unionsbürgerstatus den Bürgern verleiht". Welche Rechte gehören zum "Kernbestand" der EU-Bürgerrechte?
Thym: Sie verweisen auf eine offene Flanke der Urteilsbegründung. Die Behauptung eines Kernbereichsschutzes ist neu und wird auch von der in Bezug genommenen Entscheidung nicht erklärt. Dennoch ist die sachliche Reichweite des Kernbereichsschutzes zentral für die Konsequenzen des Urteils. Denn die Luxemburger Richter verzichten innerhalb dieses Kernbereichs auf das Element des grenzüberschreitenden Bezugs. Hier verlieren die Mitgliedstaaten an Gestaltungsspielraum zu Gunsten der Vorgaben des Unionsrechts.
Meines Erachtens spricht das Urteil für eine vorsichtige Definition des Kernbereichs. Der Gerichtshof bezieht sich auf das Aufenthaltsrecht, das in Art. 20 AEUV ausdrücklich genannt wird…
LTO: Sie gehen aber davon aus, dass der EuGH den Kernbereich ausweiten wird?
Thym: Eine Erstreckung auf weitere Sachbereiche wird Luxemburg sorgsam erwägen. Die entscheidende Frage dürfte sein, ob der Gerichtshof den Kernbereich mit den neuen Regelungen der Grundrechtecharta verbindet. In diesem Fall würden die EU-Grundrechte in ihrem Anwendungsbereich weiter ausgeweitet – zu Lasten des Grundgesetzes sowie des Bundesverfassungsgerichts. Diesen Schritt geht der EuGH vorliegend freilich nicht, obgleich die Generalanwältin ihn in ihren Schlussanträgen gefordert hatte.
"Das Souveränitätsargument ist ein Nullsummenspiel"
LTO: Zuständig für die Bedingungen für den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats sind ausschließlich die Mitgliedstaaten. Ist diese Entscheidung unter Bezugnahme auf "Kernrechte" der Union ein Eingriff in die Souveränität der europäischen Staaten, zumal ja nicht einmal ein grenzüberschreitender Bezug vorlag?
Thym: Souveränität ist ein kompromissloser Begriff, der meines Erachtens die Schwebelage zwischen Unionsrecht und nationalem Recht nicht befriedigend zu beschreiben vermag. Souveränität ist ein Nullsummenspiel, das die Bedeutung von Schwebelagen unterschätzt.
LTO: Geht es ein wenig konkreter?
Thym: Nehmen Sie das Urteil des Gerichtshofs, über das wir gerade sprechen: Nach dem Souveränitätsverständnis des Bundesverfassungsgerichts berührt die Entscheidung nicht die deutsche Souveränität. Deren Kerngehalt umfasst nach dem Karlsruher Lissabon-Urteil zwar das Staatsangehörigkeitsrecht. Eben dieses wird durch das vorliegende Urteil aber nicht tangiert.
Luxemburg legt Wert darauf, dass die aktuelle Entscheidung Ruiz Zambrano den Mitgliedstaaten in Folge des Urteils Rottmann aus dem Jahr 2010 nicht die Freiheit zur eigenständigen Ausgestaltungdes Staatsangehörigkeitsrechts nimmt. Insoweit bleiben die Mitgliedstaaten souverän.
Die EU knüpft an die "souveräne" Verleihung der Staatsangehörigkeit jedoch bestimmte Rechtsfolgen. Diese sind weitreichend - und man kann den EuGH wegen der argumentativen Herleitung sowie der unvorhersehbaren Folgewirkungen des Urteils mit guten Gründen kritisieren. Das Souveränitätsargument hilft uns aber nicht weiter. Europa ist vielfältiger, als es die Gegenüberstellung von deutscher und europäischerSouveränität suggeriert.
LTO: Herr Professor Thym, wir danken Ihnen für dieses Interview.
Prof. Dr. Daniel Thym, LL.M. ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht mit Europa- und Völkerrecht an der Universität Konstanz und Kodirektor des dortigen Forschungszentrums Ausländer- und Asylrecht (FZAA).
Das Interview führte Pia Lorenz.
Mehr auf LTO.de:
EGMR urteilt über Abschiebung: Das europäische Asylsystem in der Krise
BVerwG: Kein Bleiberecht bei Bezügen zu einer terroristischen Organisation
Bleiberecht für ausländische Eltern: . In: Legal Tribune Online, 10.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2731 (abgerufen am: 09.10.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag