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BGH zu Kuckuckskindern: Mutter muss den echten Vater nennen

von Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz

10.11.2011

Kuckuckskind

© JackF - Fotolia.com

Die Mutter muss dem Scheinvater ihres Kuckuckskindes die Männer nennen, die ihr "während der Empfängniszeit beigewohnt" haben. Das entschied der BGH am Mittwoch. Die Gelegenheit zu einem salomonischen Urteil nicht nur zu Lasten der Intimsphäre der Frau hat Karlsruhe mit diesem Spruch verpasst, kritisiert Herbert Grziwotz.

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Psychologen gehen davon aus, dass für Männer ein untergeschobenes Kind zu den schlimmsten Erfahrungen gehört. Der Nachkomme, dem die väterliche Liebe gilt, erweist sich später als fremdes. Nach einer Anfechtung wird auch die rechtliche Vaterschaft beseitigt und der bisherige Vater wird rechtlich gesehen zum Nullum. Mitunter hat er aufgrund seines Alters oder eines medizinischen Eingriffs keine Möglichkeit mehr, für eigene Nachkommen zu sorgen.

Und schließlich hat er - wie im Tierreich die Vogeleltern für den Kuckuck - Zeit und Geld in das fremde Kind investiert. Nicht nur das vierte Gebot, sondern auch das Bürgerliche Gesetzbuch gehen davon aus, dass im Eltern-Kind-Verhältnis der den Kindern geleistete Unterhalt später durch die Verantwortung der Kinder für ihre alt gewordenen Eltern wieder "ausgeglichen" wird.

Die menschliche Enttäuschung und die geprellte Erwartungshaltung führen - wie auch der Scheidungsstreit - zu einer Auseinandersetzung um den Unterhalt. Auch der Fall, der durch alle Instanzen nun bis zum Bundesgerichtshof (BGH) ging, ist einer voll menschlicher Enttäuschung.

On-Off, Trennung, Kind und jahrelanges Schweigen

Der heutige 50-jährige Kläger begehrt Auskunft darüber, wer der leibliche Vater des Kindes ist, das er 2006 als seines anerkannte. Zu diesem Zeitpunkt war er von der Mutter des Kindes bereits getrennt, zu dessen Zeugung es angeblich bei einer von mehreren Versöhnungen des On-Off-Paares gekommen war.

Keine Daily Soap könnte die Geschichte besser schreiben: Der Polizist zahlte einige tausend Euro an Erstlingsausstattung und Unterhalt. In den folgenden Jahren stritt das ehemalige Paar sich um all das, worum Menschen nach Trennung und gegenseitiger Verletzung streiten. Während eines der Prozesse stellte sich heraus, dass der angebliche Vater tatsächlich nicht der biologische Erzeuger des Kindes ist.

Die Mutter erhält vom leiblichen Vater mittlerweile seit Jahren Unterhalt. Der Scheinvater hat sich mit einer anonymen Erfüllung seiner Erstattungsansprüche einverstanden erklärt. Ihm ist nicht daran gelegen, die Expartnerin und ihren anderen Sexualpartner, den biologischen Vater des Kindes, bloßzustellen.

Diese Möglichkeit hat die beklagte Frau jedoch nicht genutzt. Sie verschweigt vielmehr, wer der wirkliche Vater ist. Sie beharrt auf ihrem Schweigen, obwohl schon zwei Instanzen dem Kuckucksvater Recht gaben und sie zur Auskunft verurteilten, damit er im Anschluss den leiblichen Vater des Kindes auf Rückzahlung von Unterhalt und sonstigen entstandenen Kosten in Anspruch nehmen kann. Als Begründung gibt sie nur an, dass sie nach dem ganzen Streit "einfach zu nichts mehr bereit wäre".

BGH: Scheinväterlicher Unterhaltsregress vor mütterlicher Intimsphäre

Der BGH (Urt. v. 9.11.2011, Az. XII ZR 136/09) gibt dem Scheinvater einen Anspruch auf Auskunft gegen die Mutter, wer ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Der Mann, der die Liebhaber seiner Exfreundin nicht kennt, sei in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Anspruchs im Ungewissen, so die Karlsruher Richter. Die Frau ihrerseits wäre unschwer in der Lage, über ihre in Betracht kommenden Liebhaber, zumindest aber über den zahlenden Mann Auskunft zu geben.

Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus Treu und Glauben. Die dafür erforderliche besondere Rechtsbeziehung sehen die Richter des für das Familienrecht zuständigen XII. Zivilsenats in dem Vaterschaftsanerkenntnis, das der Polizist auf Aufforderung und mit Zustimmung der Mutter abgegeben hat.

Familienrechtsverhältnisse werden zunehmend durch die Grundrechte beeinflusst. Im Widerstreit zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Frau auf Achtung ihrer Privat- und Intimsphäre einschließlich ihrer sexuellen Beziehungen einerseits und dem Recht des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses andererseits überwiegt der Anspruch des Mannes. Grund ist, dass die Frau durch die Veranlassung zum Vaterschaftsanerkenntnis jedenfalls konkludent den Mann über die Zahl der potentiellen Väter getäuscht hat.

Recht auf Kenntnis der Abstammung und Unterhaltsregress

Das Recht auf Kenntnis der eigenen genetischen Abstammung folgt aus dem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz, GG). Ein Kind kann deshalb von seiner Mutter Auskunft über die Person seines Vaters und die als Vater in Betracht kommenden Männer fordern.

Auch wenn dies für die Mutter peinlich sein mag, ist der titulierte Anspruch des Kindes durch Zwangsgeld und ersatzweise sogar durch Zwangshaft vollstreckbar (BGH, Beschl. V. 3.7.2008, Az. 1 ZB 87/06).

Dem Scheinvater dagegen steht nur ein Regressanspruch zu. Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den wirklichen Vater geht kraft Gesetzes auf ihn über (§ 1607 Abs. 3 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Er kann Unterhalt also auch für die Vergangenheit fordern (§ 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB).

Den Regress gegen den leiblichen Vater kann er aber erst geltend machen, wenn dessen Vaterschaft festgestellt ist oder dieser sie anerkannt hat (§ 1600d Abs. 4 BGB). Einen Anspruch auf Nennung des Namens des echten Vaters oder darauf, dass dieser die Vaterschaft anerkennt, hat der Scheinvater nicht.

Empfängnisverhütung, Intimsphäre und Schadensersatz

Der BGH (Urt. v. 17.4.1986, Az. IX ZR 200/85) geht – nicht sehr realitätsnah – davon aus, dass Sex nie nur zur Bedürfnisbefriedigung, sondern stets auch in der Verantwortung für die Entstehung von Leben erfolgt. Deshalb schuldet eine Frau, die abredewidrig die Pille absetzt, keinen Schadensersatz.

Sie soll aber nun nach Ansicht des BGH ihr Recht auf Wahrung ihrer Intimsphäre verwirken, wenn sie ihrem Partner die mögliche Vaterschaft eines anderen Mannes verschweigt. Allerdings ist fraglich, wieso sie ihrem Expartner gleichsam nachträglich ein Geständnis über ihren Liebhaber ablegen muss, wenn dieser ohnehin nur dann einen Anspruch gegen den Liebhaber hat, wenn Letzterer die Vaterschaft anerkennt.

Außerdem kann sie ein berechtigtes Interesse haben, den Namen des Vaters ihres Kindes nicht zu offenbaren. Man denke nur an Politiker, Prominente und ländliche Verhältnisse. Schließlich können der oder die in Betracht kommenden Männer zum Beispiel beim One-Night-Stand unbekannt sein.

Die salomonische Lösung hat der BGH verpasst

Möglicherweise hat die Trotzhaltung der Frau im konkreten Fall eine salomonische Lösung verhindert. Der BGH hätte unter Wahrung ihrer Intimsphäre ihr die Weigerung, den Namen der "empfängnisrelevanten" Liebhaber zu nennen, akzeptieren und dem Scheinvater dennoch den Regressanspruch zubilligen können.

Wenn die Frau den Namen des biologischen Vaters nicht nennt, obwohl sie den Scheinvater über dessen Vaterschaft mindestens stillschweigend getäuscht und damit zum Vaterschaftsanerkenntnis und zur Unterhaltsleistung veranlasst hat, ist es nur recht und billig, sie den entstandenen "Schaden" ersetzen zu lassen.

Die Frau selbst hätte damit die Wahl: Sie könnte ihre Intimsphäre wahren, wenn auch mit der Konsequenz, selbst den gezahlten Unterhalt erstatten zu müssen.

Der Autor Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz ist Notar in Regen-Zwiesel und Autor zahlreicher Fachpublikationen zum Familienrecht.

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Herbert Grziwotz, BGH zu Kuckuckskindern: . In: Legal Tribune Online, 10.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4763 (abgerufen am: 07.02.2026 )

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