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BGH zu Darlehensverträgen: Kein "Wider­rufs­joker" für Ver­brau­cher

Gastbeitrag von Alexander Knauss

06.11.2019

Auto und Vertrag (Symbol)

comzeal - stock.adobe.com

Autobanken und Immobilien-Finanzierer hatten schon eine neue Widerrufswelle gefürchtet: Doch zwei BGH-Urteile zeigen, dass Verbraucher Darlehensverträge nicht ganz so einfach widerrufen können.

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Seit Jahren streiten sich Verbraucher und Banken um die Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen. Versuchten Verbraucher zunächst bei Immobilienfinanzierungen, sich vorzeitig und möglichst ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus langfristigen Verträgen zu lösen, um von zwischenzeitlich deutlich gesunkenen Zinsen profitieren zu können, wird dieser Streit nun (auch dank "Dieselgate") auf einem neuen Feld ausgetragen: im Bereich der Kfz-Finanzierungen.

Gelingt es Verbrauchern, sich durch Widerruf vom Darlehensvertrag zu lösen, sind sie auch an den Kaufvertrag über das Kraftfahrzeug nicht mehr gebunden – ohne langwierige Streitigkeiten darüber, ob ihr Fahrzeug mangelhaft ist oder ob es womöglich unzulässige technische Vorrichtungen enthält.

Am Dienstag hat der Bundesgerichtshof (BGH) zwei dieser Fälle entschieden und dabei den Hoffnungen auf einen neuen "Widerrufsjoker" eine Absage erteilt (Urt. v. 5.11.2019, Az.XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19).

Kein Hinweis auf außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB…

Die Kläger hatten jeweils ein Kraftfahrzeug erworben, nämlich in dem einen Fall einen BMW und in dem anderen Fall einen Ford. Zugleich schlossen sie zur Finanzierung des über die vereinbarten Anzahlungen hinausgehenden Kaufpreisteils im Mai 2016 (XI ZR 650/18) bzw. Juli 2013 (XI ZR 11/19) mit den jeweiligen Banken Darlehensverträge zu einem gebundenen Sollzinssatz von 3,92% p.a. und einer festen Laufzeit. Die Darlehensvertragsunterlagen enthielten eine Widerrufsinformation, in der u.a. für den Fall des Widerrufs über dessen Folgen informiert wird.

Die jeweiligen Vertragsunterlagen enthalten keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass der Darlehensvertrag außerordentlich unter den in § 314 BGB genannten Voraussetzungen gekündigt werden kann. Hinsichtlich einer der Bank zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens heißt es in den Vertragsunterlagen, dass sich diese nach den vom Bundesgerichtshof "vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen" berechne, wobei einzelne bei der Berechnung zu berücksichtigende Parameter aufgeführt werden. Dargestellt sind ferner die gesetzlichen Höchstgrenzen der Vorfälligkeitsentschädigung.

Die beiden Darlehensnehmer erklärten im Jahr 2017 den Widerruf ihrer auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Zur Begründung führten sie an, die Vertragsunterlagen enthielten nicht alle für das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist vorgeschriebenen Angaben: Über die Widerrufsfolgen, die Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB sei nicht bzw. nicht hinreichend klar und verständlich informiert worden sei. Aufgrund des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags seien sie auch an den Kaufvertrag über das Kraftfahrzeug nicht mehr gebunden.

…der ist aber auch nicht nötig, so der BGH

Für diese Argumentation hatte der BGH – wie schon die Vorinstanzen – nichts übrig. Seiner Ansicht nach sind die Widerrufsinformationen ordnungsgemäß und es wurden auch die erforderlichen Pflichtangaben erteilt, so dass in beiden Verfahren die zweiwöchige Widerrufsfrist anlaufen konnte und die jeweiligen Kläger ihr Widerrufsrecht nicht fristgerecht ausgeübt haben.

Dabei stellte der BGH u.a. fest, dass es hinsichtlich der Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung genügt, wenn der Darlehensgeber die wesentlichen Parameter "in groben Zügen" benennt. Eine finanzmathematische Berechnungsformel müsse nicht angegeben werden, weil dies zu Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation nichts beitrüge.

Praktisch am bedeutsamsten dürfte die Feststellung des BGH sein, dass auch über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB nicht informiert werden muss. Ein außerordentliches Kündigungsrecht gehört nach Auffassung des BGH nicht zu den Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages.

Keine neue Widerrufswelle bei Verbraucherdarlehen für Immobilien

Diese Feststellung ist vor allem für Immobiliar-Verbraucherdarlehen bedeutsam. Anders als bei normalen Verbraucherdarlehen ist bei Immobiliardarlehen an Verbraucher die Frist zum Widerruf bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung auf maximal zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss begrenzt (§ 356b Abs. 2 S. 4 BGB). Der Gesetzgeber hat damit eine Lehre aus der Widerrufswelle der letzten Jahre bei Immobiliendarlehen ziehen wollen.

Ein Schlupfloch wäre Verbrauchern aber möglicherweise geblieben, wenn die Höchstfrist für den Widerruf abgelaufen ist: Der „Kündigungsjoker“ des § 494 Abs. 6 S. 1 BGB. Fehlen im Vertrag Angaben zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer nämlich jederzeit zur Kündigung berechtigt. Hätte der BGH also Angaben zum außerordentlichen Kündigungsrecht nach § 314 BGB als Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB angesehen, so hätten zahlreiche Immobiliardarlehensverträge auch mit langen Laufzeiten jederzeit gekündigt werden können, selbst wenn kein Widerrufsrecht mehr besteht.

Zwar sieht Art. 247 § 6 S. 2 EGBGB für Immobiliar-Verbraucherdarlehen einen reduzierten Katalog an Pflichtangaben vor, zu denen Angaben zur Kündigung gerade nicht zählen. Allerdings wurde aufgrund europarechtlicher Vorgaben jedenfalls für nicht grundpfandrechtlich gesicherte Immobiliardarlehen diskutiert, ob Angaben zur Kündigung des Vertrages ggf. doch zu den Pflichtangaben zählen. Folgt man dieser Auffassung (der sich bereits die Oberlandesgerichte Hamm und Koblenz angeschlossen hatten), kommt man zwangsläufig zu der Frage, ob und ggf. welche Angaben zur außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit im Vertrag zu machen sind. Dies hat der BGH nun geklärt. Eine Widerrufswelle für ab dem 11.06.2010 geschlossene Immobiliardarlehensverträge wird es also zumindest unter diesem Gesichtspunkt nicht geben können.

Nicht nur bei Autobanken, sondern auch bei Immobilienfinanzierern dürfte die Entscheidung des BGH daher mit Erleichterung begrüßt worden sein.

Alexander Knauss ist im Bonner Büro der überörtlichen Sozietät MEYER-KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB tätig. Als Partner und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht leitet er deren Praxisgruppe Bankrecht, die ausschließlich auf Banken- und Anbieterseite tätig ist.

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BGH zu Darlehensverträgen: . In: Legal Tribune Online, 06.11.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38567 (abgerufen am: 16.12.2025 )

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