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BGH hält Mieterfest für Zeitgeschichte: "Harmonisches Zusammensein von Jung und Alt"

von David Ziegelmayer

11.06.2014

Getränkestand auf Straßenfest

© GordonGrand - Fotolia.com

Die Fütterung eines Kleinkindes auf dem Mieterfest einer Wohnungsbaugenossenschaft kann "dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen" sein, so der BGH in einem vergangene Woche veröffentlichten Urteil. Die Richter versagten damit Oma, Tochter und Enkelin Schadensersatz wegen der Veröffentlichung entsprechender Fotos. Warum die Frauen leer ausgingen, erklärt David Ziegelmayer.

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Die Urteilsgründe wecken beim Leser unwillkürlich den Wunsch, er hätte selbst an dem Mieterfest teilnehmen können, das es bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) schaffte: "Die Bilder fangen Szenen des Mieterfestes ein, die ein harmonisches Zusammensein von Jung und Alt in fröhlicher und entspannter Atmosphäre zeigen. Die Bildberichterstattung vermittelt den Eindruck, dass Mitbewohner aller Altersgruppen das Fest genossen haben und zwischen ihnen gute nachbarschaftliche Beziehungen entstehen", heißt es da (Urt. v. 08.04.2014, Az. VI ZR 197/13).

Doch die Idylle trügt: Auf dem Mieterfest hielt ein Fotograf das harmonische Beisammensein fest und "erwischte" dabei auch die drei späteren Klägerinnen – Großmutter, Tochter und Enkelin. Letztere, "ein Kleinkind", wird auf dem Foto von Mutter und Großmutter gefüttert. Später landeten die Bilder in einer Broschüre der Genossenschaft, die mit einer Auflage von 2.800 Stück an die Mieter verteilt wurde.

Mieterfest: Teil der Zeitgeschichte

Es kam wie es im Persönlichkeitsrecht fast kommen musste: Die Klägerinnen sahen sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und ließen die Genossenschaft abmahnen. Diese gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber den begehrten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.000 Euro und die Kosten der Abmahnung zu zahlen. Amtsgericht und Landgericht wiesen die Klagen der drei Protagonistinnen ab.

Auch der BGH ließ die Damen in Karlsruhe nun abblitzen. Anders als das Landgericht Berlin, das "jedenfalls keine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts" angenommen hatte, verneinte der BGH einen Unterlassungsanspruch und damit auch die Ansprüche auf Schadensersatz aber mit einer anderen Begründung: Das betroffene Bild sei "dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen".

Das mag zunächst erstaunlich klingen, ist aber seit jeher ein "KO-Kriterium" für persönlichkeitsrechtliche Ansprüche. Der BGH hat sich mit dem Urteil nicht von seinem "Schutzkonzept" im Persönlichkeitsrechtsschutz verabschiedet: Denn der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Medienfreiheit sehr weit zu verstehen. Dazu gehören seit jeher wirtschaftliche oder kulturelle Geschehnisse wie Naturkatastrophen, Unfälle, Kriegshandlungen oder Straftaten. Der BGH hat nun betont, dass von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse auch Veranstaltungen von nur regionaler oder lokaler Bedeutung gehören – wie eben das betreffende Mieterfest.

Persönlichkeitsrechte eingeschränkt bei öffentlichen Festen

Bei der Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen kamen die Karlsruher Richter zu dem Ergebnis, dass sich die Genossenschaft auf die Meinungsfreiheit berufen könne. Sie habe ein schützenswertes Interesse daran, die Mieter "im Bild über den Ablauf und die Atmosphäre der Veranstaltung zu informieren".

Die Beeinträchtigung der Rechte der Klägerinnen durch das ohne Namensnennung veröffentlichte Foto sei dagegen gering. Ausschlaggebend sei, dass das Fest für alle Mieter und Mitbewohner zugänglich war, dass es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass das Foto heimlich angefertigt wurde und dass die Informationsbroschüre nur an einen begrenzten Adressatenkreis verteilt wurde.

All diese Kriterien zeigen, dass der BGH keinesfalls an dem im Gesetz verankerten Grundsatz rüttelt, dass die Veröffentlichung von Fotos ohne Einwilligung der abgebildeten unzulässig ist, § 22 Kunsturhebergesetz. Er lockert mit dem Urteil allenfalls die Anforderungen an Ausnahmen von diesem Grundsatz. Wer sich in Zukunft auf öffentlichen bzw. einem größeren Personenkreis zugänglichen Festen bewegt, muss also auf der Hut sein. Ein Bild in der Nachberichterstattung der Veranstalter oder der lokalen Presse wird er kaum verhindern können.

Bei einer Veröffentlichung der Bilder im Internet wäre die Entscheidung aber wohl anders ausgefallen. Dann hätten die drei Generationen von Klägerinnen ihr "Fütterungsbild" wohl erfolgreich verbieten und Schadensersatz geltend machen können.

Der Autor David Ziegelmayer ist Rechtsanwalt bei CMS Hasche Sigle am Standort Köln. Er ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und berät Unternehmen und Personen bei persönlichkeitsrechtlichen, äußerungsrechtlichen, kennzeichenrechtlichen Auseinandersetzungen.

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David Ziegelmayer, BGH hält Mieterfest für Zeitgeschichte: . In: Legal Tribune Online, 11.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12224 (abgerufen am: 13.08.2026 )

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