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Prozessfinanzierung bei Gewinnabschöpfungsklagen: Zu sch­nell als Rechts­miss­brauch bewertet

Gastbeitrag von Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich

07.11.2018

Justitia und Geldscheine

© Alexander Limbach - stock.adobe.com

Teuer, ineffektiv, zu hohes Risiko: Verbraucherverbände klagen aus guten Gründen nicht auf Gewinnabschöpfung. Auf Hilfe von Prozessfinanzierern brauchen sie nach einem BGH-Urteil auch nicht mehr zu hoffen, erklärt Caroline Meller-Hannich.

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Verbraucherverbände können für ihre Gerichtsverfahren die Unterstützung von Prozessfinanzierern in Anspruch nehmen. Allerdings dürfen die Verbände diesen nicht versprechen, bei erfolgreicher Klage an einer Gewinnabschöpfung beteiligt zu werden. Das widerspreche dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB und sei unzulässig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 13.09.2018, Az. I ZR 26/17).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um das Geschäftsgebaren von Mobilfunkanbietern. Sie forderten Gebühren in Höhe von bis zu 19 Euro von ihren Kunden, wenn deren Konto keine ausreichende Deckung aufwies. Zu hoch, meinte ein Verbraucherschutzverein und klagte – mit Hilfe eines Prozessfinanziers. Erste und zweite Instanz, das Landgericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf, gaben dem Verbraucherverband Recht.

Gesetzlich ist geregelt, dass bei einem Obsiegen der Verbraucherschutzverbände die unrechtmäßig erlangten Gewinne der Unternehmen in den Bundeshaushalt fließen. Nun sollte indes der Prozessfinanzierer an der Gewinnabschöpfung beteiligt werden. Dieser Idee setzte der BGH ein Ende –nach langen Jahren der Unsicherheit ob der Rechtsmäßigkeit.

Instrument, das nicht genutzt wird

Tatsächlich wird die lauterkeitsrechtliche und kartellrechtliche Gewinnabschöpfungsklage aufgrund ihrer strengen Voraussetzungen und wenig attraktiven Rechtsfolgen kaum einmal erhoben. Das zeigte bereits vor vielen Jahren eine Untersuchung an der Universität Halle-Wittenberg. Damals wurde eine Reihe von Expertengesprächen geführt, eine quantitative Erhebung bei den klagebefugten Verbänden durchgeführt und eine Vielzahl von Gerichtsverfahren ausgewertet.

Das Ergebnis: Für die Verbände erwies sich das Risiko, bei diesen Klagen auf den Kosten „sitzen zu bleiben“ als zu hoch und von gewonnenen Verfahren konnten sie nicht profitieren. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Die klagebefugten Einrichtungen versuchen - zumindest vereinzelt - auf der Basis durchaus aufwendiger Vereinbarungen mit dem Bundesamt für Justiz eine Prozessfinanzierung auf die Beine zu stellen. Deren rechtlicher Rahmen blieb unsicher.

Durch die Entscheidung des I. Zivilsenats des BGH ist nun Klarheit eingetreten: Die Verbraucherverbände dürfen einem Prozessfinanzierer keine Anteile am abgeschöpften Gewinn zusagen. Das entscheidende Argument des Senats ist dabei die Auslegung von § 10 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nach seinem Sinn und Zweck. Die Norm wolle nicht, dass der Gewinn aus dem sachfremden Motiv der Einnahmeerzielung heraus geltend gemacht werde, so der BGH.

BGH: Desinteresse an Klage vom Gesetzgeber gewollt

Dass es um Einnahmen für einen Prozessfinanzierer und nicht etwa für den klagenden Verband geht, spielt in den Augen des Senats offenbar keine Rolle. Für ihn stellt sogar gerade die Prozessfinanzierung eine unerwünschte Beeinflussung dar. Der klagende Verband entscheide, so der Senat, nicht selbst darüber, welche Gewinnabschöpfungsklagen angestrengt werden. Vielmehr würden nur solche Prozesse geführt, für die der Prozessfinanzierer eine Finanzierungszusage erteilt habe.

Im Folgenden geht das Urteil sogar davon aus, schon die Vereinbarung mit dem Bundesamt für Justiz entfalte eine Filter- und Anreizwirkung, die dem Zweck der gesetzlichen Regelung widerspreche. Die Tatsache, dass die Verbände im Obsiegensfall die Gewinne an den Bundeshaushalt abzuführen haben und im Unterliegensfall die Kosten des Rechtsstreits tragen müssen, führe dazu, so sieht es der Senat selbst, dass die Verbände kein besonderes Interesse an einer Rechtsverfolgung hätten. Das sei nun aber eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Sie dürfte nicht dadurch umgangen werden, dass eingeschaltete Dritte wirtschaftlich zu profitieren suchen.

Letztlich unterstellt der Senat damit dem Gesetzgeber den Willen, ein Instrument einzuführen, das zu nutzen keinerlei Anreiz bietet, dem die fehlende Effektivität schon in die Wiege gelegt wurde.

Dass die Gewinnabschöpfungsklage sich vorhersehbarerweise in diese Richtung entwickelt hat, ist nun in der Tat wahr. Die Regelung ist an vielen Stellen nicht gelungen, die Inanspruchnahme eines Prozessfinanzierers offenbart ihre Schwächen. Dass der Gesetzgeber eine wirkungslose Regelung beabsichtigt habe, lässt sich aus den Materialien aber nicht ableiten. Er hatte durchaus erkannt, dass das Recht Durchsetzungsdefizite bei den so genannten Streuschäden hat und wollte diese Rechtsdurchsetzungslücke durch die Regelung des § 10 UWG schließen. Wenn dann die Schwachstellen einer Norm durch flankierende Instrumentarien, hier die Prozessfinanzierung, behoben werden, und man dadurch der tragenden Absicht des Gesetzgebers näher kommt, ist das schwerlich als Verstoß gegen den Sinn und Zweck der Norm zu bewerten.

Alles andere als bewusster Rechtsmissbrauch

Einen allzu schnellen Griff in das Instrumentarium des Rechtsmissbrauchs stellt es schließlich dar, eine die Risiken und Vorteile einer gesetzlichen Befugnis kalkulierende und justierende Nutzung als einen Verstoß gegen Treu und Glauben einzuordnen. Der Senat selbst macht deutlich, dass die Bewertung als Rechtsmissbrauch sich an einer Reihe von Verfahrensgrundrechten zu orientieren habe. Er liegt auch in den Augen des Senats nur dann vor, wenn Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgten und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erschienen. Die Ausübung von Befugnissen, die nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient, sei rechtsmissbräuchlich.

Auf dieser Basis dem klagebefugten Verband einen Rechtsmissbrauch vorzuwerfen, ist wenig überzeugend. Welche sachfremden und zu missbilligenden Zwecke er selbst verfolgen möge, wird an keiner Stelle ausgeführt. Die Einnahmeerzielung seitens des Verbandes kann es jedenfalls nicht sein, denn es bleibt auch bei einer Prozessfinanzierung dabei, dass der Verband vom gewonnenen Verfahren keinen Vorteil hat. Und der Prozessfinanzierer, der möglicherweise Gewinne machen wird, ist nicht klagebefugt; eine Prozessfinanzierung ist für ihn kein Rechtsmissbrauch. Also ist auch eine irgendwie geartete Zurechnung von missbilligenswerten oder sachfremden Motiven an den Verband abwegig. Die Entscheidung über die Erhebung einer Gewinnabschöpfungsklage wird sich, ebenso wie im Übrigen die Finanzierungszusage des Prozessfinanzierers, berechtigterweise an den Erfolgsaussichten des Verfahrens orientieren. § 91 Zivilprozessordnung, in dem der Grundsatz der Kostentragung der unterlegenen Partei geregelt ist, bietet hier einen hinreichendes Hemmnis für die Erhebung aussichtsloser Klagen.

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DJT hat Probleme benannt

Sei´s drum, die Prozessfinanzierung von Gewinnabschöpfungsklagen ist damit höchstrichterlich erledigt. Die Gewinnabschöpfungsklage selbst sollte es aber nicht sein. Sie ist, sieht man von der in Deutschland ungeliebten Opt out-Sammelklage ab, die einzige Möglichkeit, mit Streuschäden im Sinne von wirkungsvoller Prävention und Sanktion umzugehen. Ihre derzeitige Konstruktion weist aber eine Reihe von Problemen auf. Das betrifft etwa das Vorsatzerfordernis, Probleme beim Nachweis von Kausalität zwischen Lauterkeits-/Kartellverstoß und Gewinn sowie Schwierigkeiten bei der Gewinnberechnung. Besonders problematisch ist das hohe finanzielle Risiko für klagende Verbände. Selbst gut ausgestattete Verbraucherverbände können sich derartige Prozesse nur selten und auf Kosten ihrer sonstigen Klageaktivitäten leisten.

Der 72. Deutsche Juristentag im September 2018 in Leipzig hat diese Probleme erkannt und aus ihnen klare Forderungen an den Gesetzgeber abgeleitet. Danach sind Klagen von Verbraucherverbänden auf Gewinnabschöpfung ein geeignetes Instrument zur Sanktionierung und Prävention von Streuschäden. Verbraucherverbände sollten dazu eine bessere finanzielle und personelle Ausstattung erhalten, von gewonnenen Prozessen finanziell profitieren und abgeschöpfte Gewinne für die Finanzierung weiterer Verbandsverfahren erhalten. Schließlich seien zur effektiven prozessualen Bewältigung insbesondere von Streuschäden die gesetzlichen Voraussetzungen lauterkeitsrechtlicher und kartellrechtlicher Gewinnabschöpfungsklagen herabzusetzen.

Der Bedarf an der Umsetzung dieser Forderungen in gesetzgeberische Aktivität ist durch die Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2018 noch erhöht worden.

Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Gemeinsam mit Prof. Dr. Armin Höland leitete sie seinerzeit die Forschergruppe zur Untersuchung der "Effektivität kollektiver Rechtsschutzinstrumente für Verbraucher im nationalen Recht". Sie hat für den letzten Deutschen Juristentag im September 2018 in Leipzig das Gutachten für die Abteilung Verfahrensrecht mit dem Thema "Sammelklagen, Gruppenklagen, Verbandsklagen – Bedarf es neuer Instrumente des kollektiven Rechtschutzes im Zivilprozess?" erstellt.

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Prozessfinanzierung bei Gewinnabschöpfungsklagen: . In: Legal Tribune Online, 07.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31919 (abgerufen am: 12.06.2026 )

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