Druckversion
Montag, 13.04.2026, 16:46 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bgh-iiizr17920-facebook-meinungsfreiheit-beitraege-loeschen-sperre-nutzer-information
Fenster schließen
Artikel drucken
45599

BGH zu Facebook-Sanktionen: Erst anhören, dann sperren

von Dr. Christian Rath

29.07.2021

Facebook auf Smartphone geöffnet.

wachiwit - stock.adobe.com

Der Bundesgerichtshof erlaubt sozialen Netzwerken wie Facebook, dass sie strenger sind als der Gesetzgeber. Allerdings müssen die Nutzer:innen bei Sanktionen prozedural besser geschützt werden. Aus Karlsruhe berichtet Christian Rath.

Anzeige

Auch wenn der Einfluss von Facebook zurückgeht, viele halten das soziale Netzwerk immer noch für eine Art Monopolist. Umso größer ist das Unbehagen, dass ein privates Unternehmen bestimmt, wo in diesem wichtigen gesellschaftlichen Forum die Meinungsfreiheit endet.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) hat in dieser jahrelangen Diskussion nun wichtige Pflöcke eingeschlagen, aber auch manches noch offen gelassen (Urt. v. 29.09.2021, Az. III ZR 179/20 und III ZR 192/20). Es handelt sich also um das erste, aber sicher nicht das letzte BGH-Grundsatzurteil zu Facebook-Sanktionen.

An diesem Donnerstag hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Nutzungsbedingungen von Facebook für "unwirksam" erklärt, weil sie den Betroffenen keine Möglichkeit zum Widerspruch einräumen. Facebook kann daher bis auf weiteres keine Hass-Postings mehr löschen, die nur gegen die "Gemeinschaftstandards" von Facebook verstoßen. Wenn Facebook bald wieder nicht-strafbare Hasspostings löschen will, muss es schnell seine Nutzungsbedingungen an die BGH-Vorgaben anpassen.

Zwei Fälle vom OLG Nürnberg

Konkret ging es beim BGH um zwei Fälle, bei denen das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg ausdrücklich die Revision zugelassen hatte. In einem Fall aus Fürth hatte Facebook eine Sperre von drei Tagen gegen eine Nutzerin verhängt, in einem Fall aus Regensburg betrug die Sperre sogar dreißig Tage. Während der Sperre des Nutzerkontos konnten die Betroffenen nichts posten, nichts kommentieren und auch den Messenger nicht nutzen. Und natürlich wurden die beiden Posts, die Anlass für die Sanktionen boten, von Facebook gelöscht.

Im Fürther Fall (III ZR 179/20) hatte eine Frau gepostet: "Schon der Wahnsinn, kann mich nicht an ein Attentat erinnern, das sog. Reichsbürger verübt haben. Im Gegensatz dazu dann die Morde von islamischen Einwanderern, die man zwar beobachtet hat, aber nichts dazu machen konnte. Deutsche Menschen werden kriminalisiert, weil sie eben eine andere Ansicht von ihrem Heimatland haben als das Regime. Migranten können hier morden und vergewaltigen und keinen interessiert's! Da würde ich mir mal ein Durchgreifen des Verfassungsschutzes wünschen."

Im zweiten Fall (III ZR 192/20) hatte ein Regensburger im August 2018 ein Video kommentiert, das einen Mann (mit Migrationshintergrund) zeigte, der die Kontrolle durch eine Polizistin verweigerte, weil sie eine Frau ist. Dazu schrieb der Regensburger unter anderem: "Was suchen diese Leute hier in unserem Rechtsstaat ... kein Respekt ... keine Achtung unserer Gesetze ... keine Achtung gegenüber Frauen ... DIE WERDEN SICH HIER NIE INTEGRIEREN UND WERDEN AUF EWIG DEM STEUERZAHLER AUF DER TASCHE LIEGEN ... DIESE GOLDSTÜCKE KÖNNEN NUR EINES MORDEN ... KLAUEN ... RANDALIEREN ... UND GANZ WICHTIG ... NIE ARBEITEN."

"Facebook verbietet Hassrede"

Facebook begründete die Löschung dieser Posts und die zeitweilige Sperrung der Accounts mit Verstößen gegen die Gemeinschaftsstandards des Netzwerks. Dazu gehört ein Verbot von "Hassrede", auch wenn sie nicht strafbar ist. In den weltweit geltenden Gemeinschaftstandards heißt es unter anderem: "Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, Behinderung, religiöse Zugehörigkeit, Kaste, sexuelle Orientierung, Geschlecht, Geschlechtsidentität und ernsthafte Erkrankung."

Die Fürtherin und der Regensburger wehrten sich gegen die Löschung ihrer Posts und die zeitweilige Sperrung ihrer Accounts. Sie sahen ihre Meinungsfreiheit verletzt und trugen die Fälle durch die Instanzen. Das OLG Nürnberg hatte beide Klagen in vollem Umfang abgelehnt. Beim BGH hatten die Revisionen nun weitgehend Erfolg. Facebook muss die Posts wiederherstellen und darf auf sie keine neuen Sperrungen stützen.

Gemeinschaftsstandards sind möglich

Der BGH wertete die Facebook-Nutzungsbedingungen vom April 2018 als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Mit diesen Nutzungsbedingungen behielt sich Facebook bei Verstößen gegen die Gemeinschaftsstandards das Recht zu Löschungen und Account-Sperrungen vor. Die Nutzungsbedingungen seien auch wirksam in das Vertragsverhältnis mit den Nutzer:innen einbezogen worden. Ein Klick auf die Pop-Up-Schaltfläche "Ich stimme zu" genügte.

Im Rahmen einer AGB-Kontrolle gem. § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stellte der BGH nun aber fest, dass die Nutzungsbedingungen von Facebook unwirksam sind, weil sie die Nutzer:innen unangemessen benachteiligen. Zu diesem Ergebnis kam der BGH nach einer Abwägung der Berufsfreiheit von Facebook mit der Meinungsfreiheit der Nutzer:innen. Die Gemeinschaftsstandards von Facebook genügten nicht den Anforderungen der "praktischen Konkordanz", weil nicht beide Grundrechte möglichst gut geschützt sind.

Zunächst stellte der Vorsitzende BGH-Richter Ulrich Herrmann aber fest, dass Facebook grundsätzlich das Recht hat, Gemeinschaftsstandard aufzustellen, die strenger sind als die staatlichen Gesetze. Bei Verstößen gegen diese Standards dürfe Facebook im Prinzip auch Beiträge von Nutzern löschen und deren Konten sperren. Inhaltlich begründete Herrmann diese zentrale Weichenstellung in der mündlichen Verkündung nicht. Aber vermutlich wird der BGH im schriftlichen Urteil darauf abstellen, dass ein Vorgehen gegen Hassrede auch der Meinungsfreiheit nützt, weil eine aggressive, abfällige Sprache auch viele Nutzer:innen davon abhält, sich an Diskussionen zu beteiligen.

Grundrechtschutz durch Verfahren

Die Nutzungsbedingungen von Facebook seien jedoch unwirksam, so Richter Herrmann, weil sie zu wenig Rücksicht auf die Interessen der Nutzer:innen nehmen. Herrman sprach ausdrücklich von einem ungenügenden "Grundrechtsschutz durch Verfahren". Konkret beanstandete der BGH, dass Nutzer bei Facebook-Sanktionen nicht angehört werden. Der BGH fordert, dass Betroffene über die Entfernung eines Beitrags "zumindest nachträglich" informiert werden und eine "Möglichkeit zur Gegenäußerung" erhalten. Über die beabsichtigte Sperrung eines Kontos müsse sogar "vorab" informiert werden.

Weil die Nutzungsbedingungen schon wegen dieser prozessualen Mängel unwirksam sind, verzichtete der BGH auf die mit Spannung erwartete Klärung der Frage, ob die Gemeinschaftsstandards materiell die Meinungsfreiheit genügend schützen. Dies muss deshalb in einem anderen Fall entschieden werden.

Zwar hat der BGH festgestellt, dass ein soziales Netzwerk strenger sein darf als der Gesetzgeber, er hat nun aber offen gelassen, um wieviel strenger Facebook sein darf. Dementsprechend ließ der BGH auch offen, ob die beiden umstrittenen Posts hätten gelöscht und sanktioniert werden dürfen, wenn die Nutzer:innen vorher ausreichend angehört worden wären.

Löschung strafbarer Posts bleibt möglich

Strafbare Hasspostings, zum Beispiel Beleidigungen oder Volksverhetzungen, können von Facebook auch weiterhin gelöscht werden. Hierbei muss Facebook aber schon seit Ende Juni 2021 die Betroffenen anhören. Ein entsprechendes "Gegenvorstellungsverfahren" hatte der Bundestag auf Vorschlag von Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) als neuen § 3b ins Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG) eingefügt.

Dieses neue Verfahren gilt allerdings nur, wenn Facebook "rechtswidrige" Inhalte löscht, nicht wenn es um Postings geht, die auschließlich gegen die Gemeinschaftsstandards von Facebook verstoßen.

BGH-Richter Herrmann betonte, dass die Regensburger Äußerung noch von der Meinungsfreiheit gedeckt war, weil sie sich kommentierend auf einen konkreten Vorfall bezog. Ohne einen solchen Bezug könnte sie strafbar sein.

Folgt eine Verfassungsbeschwerde?

Gegen diese differenzierte Entscheidung könnte nun lediglich Facebook Verfassungsbeschwerde einlegen, weil die beiden bayerischen Kläger:innen ja mit ihren Anträgen Erfolg hatten.

Facebook ließ aber offen, wie es weiter vorgehen will. "Wir werden die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sorgfältig prüfen, um sicherzustellen, dass wir weiterhin effektiv gegen Hassrede in Deutschland vorgehen können", sagte ein Sprecher des Netzwerks. Stattdessen betonte Facebook die für das Netzwerk positiven Aspekte der Entscheidung: "Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach wir grundsätzlich berechtigt sind, Inhalte nach eigenen Richtlinien zu entfernen und die betreffenden Nutzerkonten zu sperren." 

Zu einer möglichen Anpassung der Nutzungsbedingungen an die BGH-Vorgaben sagte Facebook zunächst nicht.

Anhängig am BVerfG

Bisher ist das Bundesverfassungsgericht erstaunlich wenig mit Fragen der Drittwirkung von Grundrechten in sozialen Netzwerken befasst worden. Die rechtsextreme Partei "Der III. Weg" hatte 2019 mit einem Eilantrag gegen die Sperrung ihres Facebook-Accounts Erfolg (Az.: 1 BvQ 42/19). In einem noch nicht entschiedenen Eilverfahren geht es um die Sperrung eines Youtube-Kanals (Az.: BvQ 79/21). Weitere vergleichbare Verfahren sind derzeit am Bundesverfassungsgericht nicht bekannt.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BGH zu Facebook-Sanktionen: . In: Legal Tribune Online, 29.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45599 (abgerufen am: 13.04.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Urheber- und Medienrecht
    • BGH
    • Facebook
    • Meinungsfreiheit
    • Social Media
    • Soziale Medien
  • Gerichte
    • Bundesgerichtshof (BGH)
Collien Fernandes bei der Demonstration gegen sexualisierte Gewalt unter dem Motto 'Es reicht! Die Scham muss die Seite wechseln.' auf dem Rathausmarkt in Hamburg 10.04.2026
Sexualstrafrecht

Fernandes' Vorwürfe gegen Ulmen:

Staats­an­walt­schaft Itzehoe will Fall nach Potsdam abgeben

Die Staatsanwaltschaft Itzehoe will die Ermittlungen gegen Christian Ulmen wegen einer Anzeige seiner Ex-Frau Collien Fernandes weitergeben. Sie schickt die Akten nach Potsdam, die sie selbst aus Berlin erhalten hat.

Artikel lesen
Eine junge Frau liegt mit dem Smartphone in der Hand auf dem Bett und scrollt sich durch TikTok 09.04.2026
Social Media

TikTok, Instagram & Co.:

Grie­chen­land will Social-Media-Verbot für Kinder unter 15

Griechenland zieht die Reißleine: Ab 2027 sollen Kinder unter 15 komplett von der Social-Media-Nutzung ausgeschlossen werden. Warum Athen diesen Schritt für notwendig hält und dabei gleichzeitig hilfesuchend nach Brüssel schielt.

Artikel lesen
Eine Menschenmenge beobachtet den Mauerbau, während Soldaten präsent sind. Ein prägender Moment der deutschen Teilungsgeschichte. 05.04.2026
Feuilleton

UN-Gedenktage, DDR-Flüchtlinge und BRD-Richter:

Hin und wieder ans Gewissen denken

Die Vereinten Nationen haben den 5. April zum "Internationalen Tag des Gewissens" erklärt. Derartige Gedenktage lassen sich leicht kritisieren. Gerade das deutsche Recht verweist jedoch häufiger als man denkt auf diese psychische Instanz.

Artikel lesen
Mottowagen des Karikaturisten Jacques Tilly 2024: Patriarch Kirill beim Oralverkehr mit Karnevalswagen aus dem Jahr 2024 mit dem russischen Präsidenten Wladimir Putin. 02.04.2026
Karikaturen

Wegen Verunglimpfung russischer Staatsorgane:

Mos­kauer Gericht ver­ur­teilt Kar­ne­va­listen Jac­ques Tilly

Die russische Justiz machte dem Düsseldorfer Karnevalisten in Abwesenheit den Prozess. Nach Ansicht des Moskauer Gerichts verunglimpfen seine Karnevalskarikaturen und -wagen die russischen Staatsorgane und verletzen religiöse Gefühle.

Artikel lesen
Der angeklagte Staatsanwalt kommt in den Gerichtssaal im Landgericht Hannover. 30.03.2026
Korruption

Maulwurfprozess aus Hannover geht in die nächste Runde:

Staats­an­walt legt nach Deal Revi­sion ein

Der Fall des korrupten Staatsanwalts, der die Mafia vor Razzien warnte, geht in die nächste Runde. Im Prozess vor dem LG Hannover kam es zu einer Verständigung, viele Fragen blieben offen. Nun hat der Jurist Revision eingelegt.

Artikel lesen
Sebastian "El Hotzo" Hotz zusammen mit seiner Anwältin Carolin Lütcke im Gerichtssaal des Berliner Kammergerichts, 27.03.2026 27.03.2026
Satire

"Fantastisch, wenn Faschisten sterben":

El Hotzo wegen seiner Trump-Tweets rechts­kräftig frei­ge­spro­chen

"El Hotzo" verglich den gescheiterten Anschlag auf Donald Trump mit einem verpassten Bus. Die Staatsanwaltschaft hielt das für strafbar, doch das Verfahren endet nun in letzter Instanz mit Freispruch. Es war erkennbare und zulässige Satire.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Gleiss Lutz
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) Steu­er­recht

Gleiss Lutz, Frank­furt am Main

Logo von FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG
Rechts­an­walt (m/w/d) Re­struk­tu­rie­rung und In­sol­venz­recht

FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG, Frank­furt/M. und 1 wei­te­re

Logo von Noerr
(Se­nior) As­so­cia­te Cor­po­ra­te (w/m/d)

Noerr, Ham­burg

Logo von Noerr
(Se­nior) As­so­cia­te Zi­vil-, Han­dels- und Ver­triebs­kar­tell­recht...

Noerr, Mün­chen

Logo von Noerr
(Se­nior) As­so­cia­te Real Es­ta­te In­vest­ments (w/m/d)

Noerr, Mün­chen

Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Se­nior Ma­na­ger (w/m/d) Pri­cing & Ne­go­tia­ti­on

Osborne Clarke GmbH & Co. KG, Ham­burg und 3 wei­te­re

Logo von ADVANT Beiten
Re­fe­ren­da­re (w/m/d) – Im­mo­bi­li­en­recht

ADVANT Beiten, Mün­chen

Logo von Hengeler Mueller
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) im Be­reich Kar­tell­recht

Hengeler Mueller, Brüs­sel

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

21.04.2026

Logo von Wolters Kluwer
16. Legal Tech NRW Meetup

20.04.2026, Hürth

Fit fürs Notariat – Modul 1 (fünftägig, 20.04.–24.04.2026)

20.04.2026

Arbeitsrecht in der Insolvenz aus Arbeitnehmersicht (5 Stunden)

20.04.2026

Effektive Vergütungsvereinbarungen im familienrechtlichen Mandat 2026

20.04.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH