Druckversion
Samstag, 24.01.2026, 01:14 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bayverfgh-urteil-15-viii-14-konsultative-volksbefragung-bayern-verstoss-verfassung
Fenster schließen
Artikel drucken
21226

BayVerfGH stoppt unverbindliche Volksbefragungen: Demo­k­ratie wagen oder Demo­k­ratie-Watschn?

von Robert Hotstegs, LL.M.

22.11.2016

Volksbefragung (Symbol)

© Sergey Nivens - Fotolia.com

In Bayern wird es keine unverbindlichen Volksbefragungen geben, sie verstoßen gegen die Landesverfassung, so der dortige VerfGH. Robert Hotstegs meint, dass das Gericht damit wichtige Leitplanken für die Demokratie aufgezeigt hat.

Anzeige

Die von der Regierungsmehrheit durchgesetzten unverbindlichen Volksbefragungen verstoßen gegen die Bayerische Verfassung. Mit dieser Entscheidung gab der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VerfGH) am Montag Klagen von SPD und Grünen statt (Urt. v. 21.11.2016, Az. Vf. 15-VIII-14). Der entsprechende Gesetzespassus sei mit der Verfassung unvereinbar und damit nichtig.

Diese Entscheidung des VerfGH gibt einen Überblick über System und Einordnung der direkten Demokratie in den bayerischen Verfassungsstaat. Damit hat das Gericht allen Beteiligten eine Nachhilfestunde gegeben, die im Gesetzgebungsverfahren zu kurz gekommen war. Im Ergebnis wurde die Vorschrift des Art. 88a Landeswahlgesetz (LWG) für verfassungswidrig erklärt. Die dort vorgesehenen unverbindlichen Volksbefragungen seien derzeit weder von der Bayerischen Verfassung (BV) gedeckt, noch sei die hierdurch jedenfalls mittelbar erfolgte Verschiebung der Kräfte in der Staatswillensbildung so weit gefasst, dass sie Raum für die Volksbefragungen gelassen hätte.

Unverbindliche Befragungen als bloße Kosmetik eingeführt?

Der Prozess selbst war von Anbeginn des Gesetzgebungsverfahrens zu erwarten gewesen. Es war absehbar, dass eine verfassungsändernde Mehrheit im Landtag nicht zustande kommen würde. Daher hatte die Staatsregierung eine bloße Änderung des LWG vorgeschlagen. Die dort angedachte Norm des Art. 88a sah unverbindliche Volksbefragungen über "Vorhaben des Staates mit landesweiter Bedeutung" vor. Das Initiativrecht hierzu lag bei Landtag und Staatsregierung, denn nur durch übereinstimmenden Beschluss beider Verfassungsorgane konnte die Volksbefragung beginnen. Dem unmittelbaren Wortlaut nach war die Gesetzgebung von vornherein der Befragung entzogen. Auch sollten Landtag und Staatsregierung ausdrücklich nicht an das Ergebnis gebunden werden.

Früh hatte sich gegen eine solche Konstruktion Widerstand geregt. Die Bedenken waren vielfach und sowohl juristischer und als auch politischer Natur. Rechtlich machten die Oppositionsfraktionen vor allem geltend, es läge ein Verstoß gegen Art. 7 BV vor. Danach übt der Staatsbürger in Bayern nämlich "seine Rechte aus durch Teilnahme an Wahlen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden sowie Volksbegehren und Volksentscheiden" aus.

Das Instrument einer Befragung sei schlicht nicht vorgesehen. Darüber hinaus fehle es an einem Minderheitenschutz, der auch Oppositionsfraktionen das Initiativrecht zubillige. Eine Befragung allein durch Staatsregierung und Landtag(smehrheit) hätte lediglich kosmetischen Wert. Die Berichterstattung in der Süddeutschen Zeitung sprach von "politischer Selbstbefriedigung des Regierungschefs" - da ist durchaus etwas Wahres dran.

Bürgerbeteiligung lediglich "von oben"

Politisch sind die unverbindlichen Volksbefragungen um ein Vielfaches umstrittener. Denn es stellt sich bereits die Frage, ob es "unverbindliche" Befragungen überhaupt geben kann. Was wäre, wenn eine Befragung ein überwältigendes Ergebnis von beispielsweise 80 Prozent ergäbe? Könnten und würden Staatsregierung und Landtag hiervon noch tatsächlich abweichen? Und warum bleibt es bei einer bloßen Befragung? Wäre es nicht viel sinnvoller, den Staatsbürgern auch direkt die Entscheidung zu überlassen? Gerade, wenn es bei überwältigender Mehrheit kein politisch vertretbares Abweichen mehr geben könne? Schließlich die Frage, warum die Volksbefragungen nur "von oben" initiiert werden dürfen. Wäre es nicht viel sinnvoller, derartige Befragungen auch von anderer Seite, etwa aus den Oppositionsbänken im Landtag oder direkt aus dem Volk heraus starten zu können?

Der VerfGH hat sich auf seine Kernaufgabe beschränkt und die juristische Bewertung vorgenommen. Sie ist eindeutig: Bayern ist eine repräsentative Demokratie mit direktdemokratischen Einflüssen. Die wesentlichen Instrumente der Mitwirkung des Volkes sind in Art. 7 BV abschließend aufgezählt, dort gehörten auch Volksbefragungen hinein. Indem lediglich das LWG geändert wurde, habe der Gesetzgeber gegen die BV verstoßen, so der Gerichtshof. Der Gesetzgeber hatte im Ergebnis also die Augen davor verschlossen, dass er das neuartige Instrument der Volksbefragung im Verfassungsrecht erst verankern musste, um es anschließend auszugestalten.

Seite 1/2
  • Seite 1:

    Volksbefragung bloß von symbolischem Wert?

  • Seite 2:

    Richter haben nichts gegen Selbstbeweihräucherung der Regierung

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Robert Hotstegs, BayVerfGH stoppt unverbindliche Volksbefragungen: . In: Legal Tribune Online, 22.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21226 (abgerufen am: 24.01.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Öffentliches Recht
    • Verfassung
    • Volksabstimmung
  • Gerichte
    • Bayerischer Verfassungsgerichtshof
Außenansicht des Bundesverfassungsgerichts im Schlossbezirk in Karlsruhe 03.01.2026
BVerfG

Sollte man kennen:

Neun wich­tige BVerfG-Ent­schei­dungen

Nach der Wahl bescherte die Bundespolitik Karlsruhe einige Nachtschichten, die den Weg für das große Finanzpaket freimachten. Das Ramstein-Urteil und der Triage-Beschluss hinterließen Fragezeichen in Berlin, Afghanen wurden enttäuscht.

Artikel lesen
Außenansicht des polnischen Verfassungsgerichtshofs (Trybunał Konstytucyjny) in einer Warschauer Villa; im Vordergrund der Grundstückszaun mit Logo 18.12.2025
Polen

EuGH sieht tragende Grundsätze des Unionsrechts verletzt:

Polens Ver­fas­sungs­ge­richtshof ist kein unab­hän­giges Gericht

Der Streit zwischen Polens Verfassungsgericht und dem EuGH über die polnische Justizreform eskaliert weiter. Der EuGH stellt schwere Vertragsverletzungen fest und verneint die Unabhängigkeit des Gerichts. Wie reagiert die Kommission?

Artikel lesen
Gebäude Bundesverfassungsgericht 11.12.2025
BVerfG

Mitreden ja – gleiches Gewicht nein:

Thüringer Hoch­schul­ge­setz zum (kleinen) Teil ver­fas­sungs­widrig

Thüringens Reform zur Gleichberechtigung aller Hochschulgruppen im Uni-Senat ist größtenteils verfassungsgemäß. 32 Professoren hatten geklagt, sie wollten sich ein Stimmenübergewicht sichern. Wie viel Wissenschaft steckt in Verwaltungsfragen?

Artikel lesen
Studierende arbeiten konzentriert an Laptops, während das Thema Extremismus und erforderliche Gesetzesänderungen diskutiert wird. 24.11.2025
Rechtsextremismus

OVG-Beschluss sorgt für Aufruhr:

Säch­si­sche Refe­ren­dare for­dern stren­gere Gesetze gegen Ext­re­misten

Ein Bewerber mit offen rechtsextremer Vergangenheit darf in Sachsen ins Referendariat. Zwei Referendarinnen wollen das nicht hinnehmen – und fordern per offenem Brief Gesetzesänderungen. Ihr Aufruf zählt bereits über 500 Unterstützer.

Artikel lesen
Greg Abbott, republikanischer Gouverneur von Texas, verteidigt vor der Presse seinen Neuzuschnitt der Wahlkreise im Bundesstaat, August 2025. 24.11.2025
USA

Streit um Gerrymandering in Texas:

Sup­reme Court lässt Repu­b­li­kaner gewähren

Durch einen Neuzuschnitt der Wahlkreise im Bundesstaat Texas will sich Donald Trumps Partei eine gute Ausgangslage für die Kongresswahlen sichern. Ein Gericht stoppte dies mit einer Verfügung, der US Supreme Court hob diese nun wieder auf.

Artikel lesen
Frank Schwabe (SPD) 18.11.2025
Verfassung

Bundesregierung lehnt Verfassungsänderung ab:

Recht auf Anwalt kommt nicht ins Grund­ge­setz

Im Bundesrat geht es am Freitag um einen Antrag, im Grundgesetz das Recht auf einen unabhängigen Anwalt zu verankern. Doch das Vorhaben ist aussichtslos: Das SPD-geführte BMJV und die Union halten eine Verfassungsänderung für überflüssig.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat
Voll­ju­ris­ten (m/w/d) – Ih­re Zu­kunft in der hes­si­schen Jus­tiz

Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat , Wies­ba­den

Logo von Magistrat der Stadt Oberursel (Taunus)
Voll­ju­ris­tin/Voll­ju­ris­ten (m/w/d)

Magistrat der Stadt Oberursel (Taunus) , Ober­ur­sel (Tau­nus)

Logo von AntweilerLiebschwagerNieberding PartG mbB
zwei Rechts­an­wäl­tin­nen / Rechts­an­wäl­te Öf­f­ent­li­ches Wirt­schafts­recht /...

AntweilerLiebschwagerNieberding PartG mbB , Düs­sel­dorf

Logo von RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) als An­ge­s­tell­te oder in frei­er Mit­ar­beit

RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH , 100% Re­mo­te

Logo von Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg
Voll­ju­rist:in­nen (m/w/d) - Trainee­pro­gramm für an­ge­hen­de...

Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg , Ham­burg

Logo von Wolfgang Metzner GmbH & Co KG
Fach­lek­tor (m/w/d)

Wolfgang Metzner GmbH & Co KG , Ber­lin

Logo von Wolfgang Metzner GmbH & Co KG
Ju­nior Lek­tor (m/w/d)

Wolfgang Metzner GmbH & Co KG , Ber­lin

Logo von Institute for LAW & AI
(Se­nior) Re­se­arch Fel­lows – Law & AI

Institute for LAW & AI , 100% Re­mo­te und 1 wei­te­re

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von White & Case
White & Case LLP - London Open Day

07.02.2026, London

Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: Schieds­verfahren

02.02.2026

Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: Energierecht

03.02.2026

Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: AGB- und Vertragsrecht

03.02.2026

Der Steuerfahndungsfall: Effektive Mandatsführung bei Steuerhinterziehung

02.02.2026, Hamburg

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH