Druckversion
Samstag, 13.06.2026, 01:37 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bag-8azr84515-uebergang-kleinbetrieb-kein-kuendigungsschutz-keine-wiedereinstellung
Fenster schließen
Artikel drucken
25155

BAG zum Übergang eines Kleinbetriebes: Kein Kün­di­gungs­schutz, keine Wie­de­r­ein­stel­lung

von Stephan Altenburg

20.10.2017

Chef kündigt Mitarbeiter

© Jeanette Dietl - stock.adobe.com

In Kleinbetrieben greift kein Kündigungsschutz, deshalb erhalten die Angestellten auch keinen Wiedereinstellungsanspruch, erst recht nicht nach einem Betriebsübergang. Stephan Altenburg erklärt das Prognoseprinzip beim Kündigungsschutz.

Anzeige

Ein Wiedereinstellungsanspruch kann grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag entschieden (Urteil vom 19. Oktober 2017, Az. 8 AZR 845/15).

Der Kläger arbeitete seit fast 30 Jahren als vorexaminierter Angestellter in einer Apotheke, in der wegen der Kleinbetriebsklausel gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG kein Kündigungsschutz bestand. Die Inhaberin beschloss, die Apotheke aus gesundheitlichen Gründen stillzulegen, und kündigte die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Arbeitnehmer wirksam zum 30. Juni 2014.

Im Rahmen der Abwicklung der Apotheke ergab sich im Sommer 2014 unvorhergesehen die Möglichkeit, die Apotheke fortzuführen, nachdem die hinzugezogene Vertrauensapothekerin des Apothekerverbandes Kaufinteresse gezeigt hatte. Der Kaufvertrag über den Apothekenbetrieb einschließlich des Warenlagers und des Kundenstamms wurde am 15. Juli 2014 unterschrieben. Die Erwerberin verpflichtete sich außerdem dazu, drei Angestellte zu übernehmen und weiter zu beschäftigen – unter anderem der Kläger zählte nicht dazu.

Die bisherige Inhaberin führte die Apotheke daraufhin bis Ende August 2014 mit einer verringerten Anzahl von Beschäftigten weiter, nämlich mit zwei angestellten approbierten Apothekern und einer Reinigungskraft – eben jenen Arbeitnehmern, die auch zukünftig weiter beschäftigt werden sollten. Die Erwerberin übernahm den Betrieb ab dem 1. September 2014.

Der Kläger wurde in dem Fortführungskonzept nicht berücksichtigt und wollte sich damit nicht abfinden. Er verklagte deshalb zunächst die bisherige Betriebsinhaberin auf Wiedereinstellung. Später schwenkte er auf die Erwerberin um: Sein Arbeitsverhältnis sei gemäß der Regelung über den Betriebsübergang in § 613a BGB auf die neue Inhaberin übergegangen.

Kündigungen beruhen immer auf Prognosen…

Das Arbeitsgericht Duisburg und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wiesen die Klage ab. Um zu verstehen, wie es dieser Fall überhaupt bis in die höchste Instanz geschafft hat, muss man allerdings einen Blick auf die etwas theoretischen Grundlagen des Kündigungsschutzes werfen.

Das Kündigungsschutzgesetz schützt nur vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Will der Arbeitgeber kündigen, muss er eine Prognoseentscheidung treffen, wie sich ein bestimmter Lebenssachverhalt in der Zukunft auf das Arbeitsverhältnis auswirken wird.

So stellt beispielsweise die verhaltensbedingte Kündigung keineswegs eine Sanktion auf eine vom Arbeitnehmer begangene Pflichtverletzung dar – auch wenn mancher Arbeitgeber mit "kurzer Zündschnur" bei Ausspruch der Kündigung andere Empfindungen haben mag. Vielmehr rechtfertigt erst das auch nach einschlägiger Abmahnung wiederholte Fehlverhalten des Arbeitnehmers die Prognose, dass er sich auch zukünftig nicht vertragstreu verhalten wird, was dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen und eine Kündigung rechtfertigen kann.

Auch die betriebsbedingte Kündigung basiert stets auf einer Prognoseentscheidung des Arbeitgebers, mit welchem Personalbestand er zukünftig die in seinem Betrieb anfallenden Arbeiten wird erledigen können. Übersteigt nach dieser Prognose der Bestand den Bedarf, kann eine betriebsbedingte Kündigung zur entsprechenden Anpassung gerechtfertigt sein. Der Arbeitgeber muss nicht eine größere Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigen, als er zukünftig nach seiner Personalplanung benötigt.

…und die sind manchmal falsch

Nun ist das mit der Prognose so eine Sache. Nach einer zutreffenden Weisheit, die wahlweise Winston Churchill, Karl Valentin oder Kurt Tucholsky – letztgenannter war immerhin Jurist – zugeschrieben wird, sind Prognosen nur dann schwierig, wenn sie die Zukunft betreffen. Das sieht auch das BAG so: Prüfungsgegenstand bei der Arbeitgeberkündigung ist allein die Prognoseentscheidung des Arbeitgebers im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs. Was danach geschieht, ist irrelevant.

Sehr stringent stellt das BAG in ständiger Rechtsprechung fest, dass "die hinreichend begründete Prognose zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit genügt" und die "spätere tatsächliche Entwicklung grundsätzlich unberücksichtigt bleibt" (so beispielsweise BAG, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 8 AZR 989/06).

An der sozialen Rechtfertigung der Kündigung und damit an deren Wirksamkeit ändert sich somit selbst dann nichts, wenn sich die maßgeblichen tatsächlichen Umstände nach Ausspruch der Kündigung (unerwartet) ändern und sich folglich die Prognose des Arbeitgebers im Nachhinein als falsch erweist: Die Kündigung ist und bleibt wirksam.

Anzeige
Seite 1/2
  • Seite 1:

    Beim Kündigungsschutz gilt das Prognoseprinzip

  • Seite 2:

    Kein Wiedereinstellungsanspruch bei Kleinbetrieben

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BAG zum Übergang eines Kleinbetriebes: . In: Legal Tribune Online, 20.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25155 (abgerufen am: 13.06.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Arbeitsrecht
    • Beruf
    • Kündigung
  • Gerichte
    • Bundesarbeitsgericht (BAG)
Der Beschäftigte des Jobcenters der Stadt Bremen 08.06.2026
Individual-Arbeitsrecht

Mitarbeiter nach Aussagen in ZDF-Doku gekündigt:

Keine Mei­nungs­f­rei­heit im Job­center?

Nach kritischen Äußerungen in einer ZDF-Dokumentation über das Amt und das Bürgergeldsystem bekommt ein Jobcenter-Mitarbeiter postwendend die fristlose Kündigung. Doch ist sie wirksam? Michael Fuhlrott ordnet ein.

Artikel lesen
Muster eines Arbeitszeugnisses 03.06.2026
Vergleich

BAG zum Zwangsgeld nach Vergleich:

Ver­ein­ba­rung über Arbeits­zeugnis ist voll­st­reckbar

Bei einem Vergleich im Kündigungsschutzprozess wird oft ein wohlwollendes Zeugnis vereinbart. Wird das dann nicht erteilt, kann der Ex-Arbeitnehmer die Zwangsvollstreckung betreiben, so das BAG. 

Artikel lesen
Ehepaar sieht Kreuzfahrtschiff nach 18.05.2026
Reise

AG München zu Entschädigung durch Reiseveranstalter:

Keine Kreuz­fahrt ohne Aus­weis

Wird einem Reisenden kurz vor einer Kreuzfahrt das Ausweisdokument gestohlen und ihm deshalb der Zutritt aufs Schiff verweigert, bekommt er den Reisepreis nicht wegen außergewöhnlicher Umstände zurückerstattet. Das entschied das AG München.
 

Artikel lesen
Ein Mann mit Fernbedienung klickt sich durch Netflix 17.04.2026
Streaming

Verbraucherschützer gewinnen vorm BGH:

Net­flix-Klausel zur Kün­di­gung bei Rest­gut­haben unwirksam

Netflix will Kunden so lange halten, bis die ihr Guthaben verbraucht haben. Doch der Vertrag zwischen Seriengucker und Streaming-Anbieter ist laut BGH ein Dienstvertrag. Damit bewertet er die Sache anders als noch das Kammergericht.

Artikel lesen
Baran_Absurdi auf der Bühne 11.04.2026
Persönlichkeiten

Volljurist macht Stand-up-Comedy:

"In Jura wirst du für Krea­ti­vität eher bestraft"

Tagsüber Volljurist, abends Comedian: Aus Langeweile im Juridicum hat Baran_Absurdi Spaß gemacht, den er heute auf der Bühne präsentiert. Mit Xenia Piperidou spricht er über Juristenhumor, Shitstorms auf Instagram und jede Menge Vorurteile.

Artikel lesen
Menschen auf dem Weg von oder zur Arbeit 02.04.2026
Kündigung

BAG zu Massenentlassungen:

Infor­ma­ti­onspf­lichten nicht ein­ge­halten, keine Kün­di­gung

Arbeitgeber müssen sich bei geplanten Massenentlassungen an Regeln halten. Tun sie das beispielsweise bei Meldungen an die Bundesarbeitsagentur nicht, haben Arbeitnehmer gute Karten.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Redeker Sellner Dahs
Rechts­an­wäl­tin/​Rechts­an­walt (m/w/d) Pri­va­tes Bau­recht

Redeker Sellner Dahs, Bonn

Logo von McDermott Will & Schulte
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (m/w/d) im Be­reich Cy­berse­cu­ri­ty, AI &...

McDermott Will & Schulte, Düs­sel­dorf

Logo von Görg
Rechts­an­walt im Be­reich Ar­beits­recht (m/w/d)

Görg, Ham­burg

Logo von Wolters Kluwer
Ju­rist als Pro­dukt­ma­na­ger im Be­reich Con­tent - In­sol­venz­recht /...

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von ADVANT Beiten
Re­fe­ren­da­re / Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (w/m/d) – Pu­b­lic Sec­tor

ADVANT Beiten, Mün­chen

Logo von Redeker Sellner Dahs
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (m/w/d) Wirt­schafts­straf­recht

Redeker Sellner Dahs, Ber­lin

Logo von Latham & Watkins LLP
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit (m/w/d) Li­ti­ga­ti­on ab so­fort

Latham & Watkins LLP, Frank­furt am Main

Logo von Wolters Kluwer
Ju­rist als Pro­dukt­ma­na­ger im Be­reich Con­tent (m/w/d)

Wolters Kluwer, Hürth

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Praxisfragen der Betriebsaufspaltung

22.06.2026

§ 15 FAO - Aktuelle Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht

22.06.2026, Hamburg

Konfliktmanagement in Familienunternehmen und Nachfolgeprozessen

23.06.2026

Zivilrechtliche Kostenerstattungsansprüche – erkennen und durchsetzen

22.06.2026

Halbjahresrückblick Unterhaltsrecht Stand: Juni 2026

23.06.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH