Druckversion
Dienstag, 9.06.2026, 01:56 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/feuilleton/f/schleswig-holstein-praeambel-gottesbezug-verfassung-haben-wir-keine-anderen-probleme
Fenster schließen
Artikel drucken
20088

Schleswig-Holstein: Debatte über Gottesbezug in Landesverfassung: Haben wir keine anderen Pro­b­leme?

von Martin Rath

24.07.2016

Hände vor Sonnenuntergang

© ipopba - Fotolia.com

Am vergangenen Freitag scheiterte im Kieler Landtag der Versuch, die Präambel der Landesverfassung um einen Gottesbezug zu ergänzen. Eine gute Entscheidung, hält sie doch den Weg frei zur einzig richtigen Lösung, findet Martin Rath.

Anzeige

Es wäre auch ein Wunder gewesen, wenn Schleswig-Holstein einmal ein verfassungsrechtliches Problem in Eigenregie gelöst hätte. Denn damit tat sich das Land zwischen Nord- und Ostsee bekanntlich in der Vergangenheit des Öfteren recht schwer.

Wir erinnern uns: Schon am Beginn der neueren Verfassungsgeschichte kam das Volk im hohem Norden Deutschlands nicht ohne fremde Hilfe in konstitutionellen Dingen vorwärts.
Nach dem Wiener Kongress von 1815 lag das Herzogtum Schleswig als dänisches Lehensgebiet außerhalb des Deutschen Bundes, die benachbarten südlichen Herzogtümer Holstein und Lauenburg waren hingegen Teil dieses deutschen Staatenverbundes. Der König von Dänemark herrschte in Personalunion über diese Territorien.

Bemühungen des Königs, für verfassungsrechtlich geordnete, also dänische Verhältnisse zu sorgen, endeten im Krieg zwischen Deutschland und Dänemark von 1864, in dessen Verlauf die Herzogtümer von preußischen und österreichischen Truppen besetzt wurden. 1867 annektierte Preußen das Gebiet, das im Wesentlichen dem heutigen Schleswig-Holstein entspricht.

Schleswig-Holstein schafft es nicht allein

Für Juristen, die in der Bundesrepublik sozialisiert wurden, sind diese historischen Daten mehr als eine uralte Geschichte aus feudalen Zeiten. Denn sie wissen, dass das Volk von Schleswig-Holstein seine verfassungsrechtlichen  Anliegen bis ins 21. Jahrhundert nicht selbst geregelt bekam.

Bis zum 1. Mai 2008 verfügte Schleswig-Holstein als einziges Land der Bundesrepublik Deutschland über kein eigenes Verfassungsgericht, sodass schleswig-holsteinische Verfassungsstreitigkeiten nach Artikel 99 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Artikel 44 der Landesverfassung in die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts fielen.

Anderen Ländern war es peinlich, auf dieses zentrale Element der föderalen Eigenstaatlichkeit zu verzichten, aber Schleswig-Holstein war ja nun einmal durch fremde Hilfe – aus Österreich und Preußen – überhaupt erst entstanden. Und für junge Juristen war es deutschlandweit lästig, derlei fürs Examen wissen zu sollen.

Streit um den Gottesbezug

Auf Initiative von Bürgern des Landes hatte nun der Landtag von Schleswig-Holstein am 22. Juli 2016 darüber zu befinden, ob die Präambel der Landesverfassung um einen sogenannten Gottesbezug ergänzt werden sollte.

Anlass gab gewiss, dass ihr Text stilistisch wenig elegant ausgefallen ist. De lege lata hat die Präambel eine Anmutung von träumerischer Behördenprosa (Besoldungsstufe 11) in Verbindung mit schlechten Marketingphrasen ("auf Dauer zu sichern und weiter zu stärken"). Ästhetisch sensible Leser mögen daher den folgenden Absatz einfach überspringen:

"Der Landtag hat in Vertretung der schleswig-holsteinischen Bürgerinnen und Bürger auf der Grundlage der unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte als Fundament jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit, in dem Willen, Demokratie, Freiheit, Toleranz und Solidarität auf Dauer zu sichern und weiter zu stärken, im Bewusstsein der eigenen Geschichte, bestrebt, durch nachhaltiges Handeln die Interessen gegenwärtiger wie künftiger Generationen zu schützen, in dem Willen, die kulturelle und sprachliche Vielfalt in unserem Land zu bewahren, und in dem Bestreben, die Zusammenarbeit der norddeutschen Länder sowie die grenzüberschreitende Partnerschaft der Regionen an Nord- und Ostsee und im vereinten Europa zu vertiefen, diese Verfassung beschlossen[.]"

Anzeige

Gottesbezug anderswo: Schön, aber unmöglich

Unter den drei Entwürfen – zwei mit, einer ohne Anrufung Gottes – fand nun keiner die erforderliche verfassungsändernde Mehrheit im Landtag. Das ist erfreulich, denn auch keine der Neuregelungen fiel durch sprachliche Eleganz auf. Zudem bleibt damit der Weg offen für eine bessere Gottesklausel, die der modernen Staatsentwicklung in Zeiten des religiösen Pluralismus gerecht wird.   

An die sprachliche Eleganz entschlossener Gottesbezüge kommt natürlich keine Neuregelung heran. Das poetisch besonders begabte Volk Irlands, soweit es sich der Fremdherrschaft durch die britische Krone entledigt hat, stellt seine Verfassung beispielsweise wie folgt unter die Fügung Gottes und der irischen Geschichte, unter die göttliche Dreifaltigkeit, Jesus Christus und die nationalen Freiheitskämpfer:

"In the Name of the Most Holy Trinity, from Whom is all authority and to Whom, as our final end, all actions both of men and States must be referred / We, the people of Éire / Humbly acknowledging all our obligations to our Divine Lord, Jesus Christ, Who sustained our fathers through centuries of trial / Gratefully remembering their heroic and unremitting struggle to regain the rightful independence of our Nation […]"

Kein Wunder, wenn man in Schleswig-Holstein daran nicht heranreicht, schließlich kamen die Freiheitskämpfer gegen die dänische Krone hier einst ausleihhalber aus Preußen und Österreich – man selbst mimte dabei noch nicht einmal Rebellentum, wie es unlängst auf der Krim geschah.

Seite 1/2
  • Seite 1:

    Drei weniger elegante Präambel-Vorschläge mit Gottesbezug

  • Seite 2:

    Vorschlag für eine viel bessere Gottesbezugsklausel

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Martin Rath, Schleswig-Holstein: Debatte über Gottesbezug in Landesverfassung: . In: Legal Tribune Online, 24.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20088 (abgerufen am: 09.06.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Staatsrecht und Staatsorganisationsrecht
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Mayer Brown LLP
RECHTS­AN­WALT (W/M/D) IM BE­REICH BAN­KING & FI­NAN­CE IN FRANK­FURT AM...

Mayer Brown LLP, Frank­furt am Main

Logo von BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
RECHTS­AN­WALT (W/M/D) FÜR BAU- UND AR­CHI­TEK­TEN­RECHT

BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Frank­furt am Main

Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Rechts­an­walt mit Be­ruf­s­er­fah­rung (w/m/d) Ven­tu­re Ca­pi­tal (VC) /...

Osborne Clarke GmbH & Co. KG, Köln und 1 wei­te­re

Logo von Dentons
Rechts­an­walt / As­so­cia­te (m/w/d) Cor­po­ra­te / M&A

Dentons, Mün­chen

Logo von TSP Theißen Stollhoff & Partner mbB
Rechts­an­walt für Bau­recht und Im­mo­bi­li­en­recht (m/w/d)

TSP Theißen Stollhoff & Partner mbB, Ber­lin

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Re­fe­ren­dar / Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter (w/m/d) Pri­va­te Cli­ents /...

Flick Gocke Schaumburg, Frank­furt am Main

Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Rechts­an­walt (w/m/d) En­er­gie­wirt­schafts­recht

Osborne Clarke GmbH & Co. KG, Ber­lin

Logo von Fieldfisher
As­so­cia­te (m/w/d) Cor­po­ra­te M&A

Fieldfisher, Düs­sel­dorf

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Neue oder alte Grundsicherung? SGB II Einkommens- und Vermögensschutz 2026

16.06.2026

Logo von Schweitzer Fachinformationen
8. Schweitzer Zukunftsforum – Legal Tech

16.06.2026

Controlling im Notariat – Der Weg zur wirtschaftlichen Unternehmensführung

16.06.2026

Logo von eagle lsp
Green Claims: Umweltaussagen rechtssicher gestalten

16.06.2026

Logo von Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Digitale Souveränität: Hype oder Paradigmenwechsel?

17.06.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH