Druckversion
Dienstag, 8.09.2026, 21:30 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/feuilleton/f/frauen-glueck-joy-of-sex
Fenster schließen
Artikel drucken
7741

Frauenrecht auf Glück: Joy of Sex vor deut­schen Gerichten

von Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz

07.12.2012

Was Frauen glücklich macht

Was Frauen glücklich macht. © Gina Sanders - Fotolia.com

Aktuelle Ergebnisse der modernen Glücksforschung haben zu erstaunlichen Erkenntnissen geführt über die Dinge. Nicht nur putzen, sondern auch in einem Pornofilm mitzuspielen, soll Frauen glücklich machen. Möglicherweise müssen deutsche Verwaltungsrichter ihr Frauenbild nun grundlegend überdenken, meint Herbert Grziwotz.

Anzeige

Bereits Ende Oktober berichtete Spiegel Online über die neuesten Erkenntnisse zweier Forscher männlichen Geschlechts: Zum perfekten Tag einer Frau gehören 47 Minuten Hausarbeit. Nun hat eine längst überfällige Untersuchung weitere erstaunliche, um nicht zu sagen bahnbrechende Einsichten über die Glücksgefühle von Frauen gewonnen: Pornodarstellerinnen sind glücklicher als anderweitig agierende Frauen.

Die wissenschaftlichen Erkenntnisse sind für den Familienrechtler Anlass genug, einmal darüber nachzudenken, ob sein Frauenbild nicht dringend korrekturbedürftig ist. Einen wichtigen Schritt in die – wie sich nun herausstellte – wohl richtige Richtung hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in den 60ern gemacht, also um eine halbe Dekade vor dem Erscheinen des Weltbestsellers The Joy of Sex (Urt. v. 02.11.1966, Az. IV ZR 239/69).

Wenngleich die höchstrichterlichen Ausführungen zum häuslichen Sex schon etwas vergilbt sein mögen und verstaubt klingen, richten sie doch – zumal im Lichte der neuen Studie – einen wichtigen Appell an die Hausfrau: "Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, dass sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen lässt. Wenn es ihr […] versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe von ihr doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen."

"Schatz, die Decke müsste auch mal wieder gestrichen werden", ist also nicht.

Wenig Begeisterung für: "So oft du willst, mit wem du willst, was immer du willst"

Während der Familiensenat für mehr zumindest vorgespielte Freude plädierte, erwies sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) als eher lustlos. In den Peep-Show-Urteilen lehnte es, die Reduzierung der Frau auf ein "Mittel der Zweckerfüllung" mit nahezu an Kant orientierten Begründungen ab (Urt. v. 15.12.1981, Az. 1 C 232/79 u.a.). Das bloße Zurschaustellen des nackten weiblichen Körpers – wie beim Striptease üblich – verletze zwar nicht die Menschenwürde. Anders aber die Peep-Show: Denn dort werde der Anblick der unbekleideten Frau wie die Ware eines Automaten durch Münzeinwurf verkauft und gekauft.

Auch moderne Flatrate-Bordelle mit dem Motto "So oft du willst, mit wem du willst, was immer du willst" stießen auf wenig Begeisterung bei den Verwaltungsrichtern. Die modernen Flatrate-Konzepte auf dem "Allinclusive-Markt" degradierten die Frauen zum Billigangebot. Eine mögliche Gesundheitsgefährdung der Gäste durch eine Überforderung wie bei "Flatrate-Partys2 mit unbegrenztem Angebot an freien Wodka-Energy-Mixgetränken verloren die Richter in ihrer Aufregung dabei ganz aus dem Blick. Dabei kannten die bekannten Flatrate-Bordelle nicht einmal eine Altersbegrenzung nach oben.

Ein Dienstleistungsberuf ganz wie der des Anwalts

Weltmännischer zeigte sich da der Europäische Gerichtshof (EuGH). In der Diktion nüchtern und nicht von seinen sonstigen Urteilen zu unterscheiden stellte er fest, dass die Prostitution in einer Tätigkeit bestehe, "durch die der Leistungserbringer gegen Entgelt eine Nachfrage des Leistungsempfängers befriedigt, ohne materielle Güter herzustellen oder zu veräußern".

Es handele sich somit wie bei anderen Dienstleistungsberufen, z. B. im Bankwesen, im Gastgewerbe, in der Rechtspflege (Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetz!) und nicht zuletzt anderen (?) Bereichen des Gesundheitswesen um eine Erwerbstätigkeit, die dem gemeinschaftsrechtlichen Privileg der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AUEV) unterfalle (Urt. v. 20.11.2001, Az. C-268/99).

Voraussetzung sei allerdings, dass das Entgelt unmittelbar gezahlt werde, was bei den hierzulande geltenden "Handelsbräuchen" nicht schwer zu erfüllen sein dürfte.

Anzeige

Prost aufs ProstG!

Das Verwaltungsgericht Berlin forderte den Gesetzgeber schon vor über zehn Jahren auf, mit einem "Blick über das Land" festzustellen, dass "seine Vorschriften mit den Wertvorstellungen der Bevölkerung nicht mehr übereinstimmen" (Urt. v. 01.12.2000, Az. 35 A 570/99). Selbst der nicht unbedingt als fortschrittlich bekannte Bayerische Verwaltungsgerichtshof erkannte, dass Luxusbordelle und Saunaclubs gute Arbeitsbedingungen für Prostituierte bieten (Urt. v. 09.09.2008, Az. 22 BV 06.3313).

Und das BVerwG segnet dies höchstrichterlich ab: "Nach den heutigen Wertvorstellungen […] ist die kommerzielle Ausnutzung sexueller Bedürfnisse oder Interessen nicht mehr grundsätzlich als sittenwidrig anzusehen." Aber nicht ohne ein "es kommt darauf an" hinterherzuschieben. Die Förderung der Prostitution sei daher ebenso differenziert zu beurteilen wie die Prostitution selbst, schlossen die Bundesrichter brav (Beschl. v. 23.03.2009, Az. 8 B 2/09).

Der deutsche Gesetzgeber bewies dagegen bei der amtlichen Abkürzung des Prostituiertengesetzes zumindest eine gewisse Ironie und nannte es schlicht ProstG.

Geld oder Liebe?

Vielleicht hatte trotz wissenschaftlich nachgewiesenem Glück der Pornodarstellerinnen aber doch ein heute wieder häufig zitierter deutscher Philosoph Recht, der bereits 1844 schrieb: "Setze den Menschen als Menschen und sein Verhältnis zur Welt als menschliches voraus, so kannst die Liebe nur gegen Liebe austauschen …" – und eben nicht gegen Geld.

Damit relativiert sich auch der Hinweis der amerikanischen Glücksforscher, dass die US-Pornodarstellerinnen nicht repräsentativ für die weltweite Branche sein dürften, da ihr Industriezweig in den USA einen Jahresumsatz von 14 Milliarden Dollar erzielt.

Ist es also nicht das Geld und die 47 Minuten tägliche Hausarbeit, sondern die Liebe, die Frauen glücklich macht?

Der Autor Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz ist Notar in Regen und Zwiesel

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Herbert Grziwotz, Frauenrecht auf Glück: . In: Legal Tribune Online, 07.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7741 (abgerufen am: 08.09.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Pornografie
    • Prostitution
Pornografische Bilder auf dem Display eines Smartphones 29.06.2026
KI

Mitgliedstaaten geben grünes Licht:

Sexua­li­sierte Deep­fake-KI wird ver­boten

KI-Anwendungen, die gezielt zum missbräuchlichen Erstellen sexualisierter Deepfakes genutzt werden, sind in der EU bald verboten. Die Regelung soll ab Dezember 2026 gelten. Nach dem Europaparlament stimmte nun auch der Rat zu.

Artikel lesen
Lili Reinhart als Daisy im Film "American Sweatshop" 06.06.2026
Film

Cyber-Thriller "American Sweatshop":

Doom­scrol­ling als Job

Folter, Pornografie und Propaganda im Sekundentakt – das ist die berufliche Realität von Content-Moderatoren. Der Film "American Sweatshop" zeigt die, die im Auftrag digitaler Plattformen die verstörenden Seiten des Internets sichten.

Artikel lesen
Polizisten prüfen das Nagelstudio, mögliche Zwangsarbeit wird untersucht. Kunden könnten sich ebenfalls strafbar machen. 27.05.2026
Menschenhandel

Zwangsarbeit im Nagelstudio oder auf dem Bau:

Auch Kunden können sich strafbar machen

Die Bundesregierung will Menschenhandel und Ausbeutung stärker verfolgen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass sich auch auch Kunden strafbar machen können, wenn sie Zwangsarbeit in Anspruch nehmen.

Artikel lesen
Frau in Glitzerschuhen mit hohem Absatz tanzt auf einem Tisch 19.12.2025
Prostitution

VGH verneint Prostitutionsgewerbe:

Oben Sex, unten Tab­le­dance

Tabledance ist fester Bestandteil von Rotlichtbezirken. Ob es dafür einer Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz bedarf, wenn er im selben Gebäude wie ein Bordell angeboten wird, hatte nun der VGH Mannheim zu entscheiden.

Artikel lesen
Giorgia Meloni vor dem Colosseum in Rom 22.09.2025
Fake News

Vorbild Italien:

Auch Deut­sch­land will Deep­fakes unter Strafe stellen

Im Internet kursieren zunehmend Fake-Videos, die mit KI erstellt wurden. Oft handelt es sich dabei um pornografisches Material. Die Koalition sieht eine Strafbarkeitslücke und verspricht, diese alsbald zu schließen.

Artikel lesen
Der Rücken einer Frau wird massiert (Symbolbild) 28.08.2025
Prostitution

VG Köln zu versteckter Sexarbeit:

Behörde darf bei Prosti­tu­ti­ons­ver­dacht meh­rere Salons sch­ließen

Ein Massagesalon diente offenbar nur als Tarnung für ein Prostitutionsgewerbe. Das VG Köln bestätigt: Bei einem entsprechenden Verdacht darf die Behörde nicht nur diesen einen Salon, sondern gleich alle Lokalitäten des Betreibers schließen.

Artikel lesen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von PwC Legal AG
Rechts­an­walt Kar­tell-, Ver­ga­be-, Bei­hil­fe­recht (w/m/d)

PwC Legal AG, Ber­lin

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Rechts­an­walt (m/w/d) Cor­po­ra­te / M&A

Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Logo von ADVANT Beiten
Re­fe­ren­da­re (w/m/d) – Brüs­sel

ADVANT Beiten, Brüs­sel

Logo von PwC Legal AG
Rechts­an­walt / Voll­ju­rist Steu­er­recht (w/m/d)

PwC Legal AG, Frank­furt am Main

Logo von PwC Legal AG
Se­nior Rechts­an­walt Öf­f­ent­li­ches Wirt­schafts­recht (w/m/d)

PwC Legal AG, Frank­furt am Main

Logo von TowaRA:Arbeitsrecht
Rechts­an­walt (m/w/d) im Ar­beits­recht mit und oh­ne Be­ruf­s­er­fah­rung

TowaRA:Arbeitsrecht, Köln

Logo von Klinikum Region Hannover GmbH
Spe­zia­list*in Com­p­li­an­ce (m/w/d)

Klinikum Region Hannover GmbH, Han­no­ver

Logo von Paul-Ehrlich-Institut
Voll­ju­ris­tin / Voll­ju­ris­ten (m/w/d) in Teil­zeit (23,4 h/​Wo­che)

Paul-Ehrlich-Institut, Lan­gen

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Online-Trainingsabend: Netzwerkpflege mit Strategie

15.09.2026

Logo von Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
EU-Geldwäscheprävention-Maßnahmenpaket im Fokus

16.09.2026

Allgemeine Grundlagen des Umwandlungsrechts für Vertragsvorbereitungen im Notariat

15.09.2026

Das Supervermächtnis in der notariellen Gestaltungspraxis

15.09.2026

Nießbrauchs- und Wohnungsrechte aus zivil-, pflichtteils-, bewertungs-, ertragsrechtlichen Sicht etc

15.09.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH