"Sie bekommen den Kaufpreis zurück, wenn es am ... regnet". Diese geplante Werbeaktion eines Möbel- und Einrichtungshauses wäre kein Glücksspiel gewesen, entschied das BVerwG am Mittwoch.
Bei der von der Klägerin beabsichtigten Aktion sollte jeder Kunde, der innerhalb eines bestimmten Zeitraums Waren für mindestens 100 Euro einkaufte, den Kaufpreis zurückbekommen, wenn es an einem Stichtag zwischen 12 und 13 Uhr am Flughafen Stuttgart mindestens eine Niederschlagsmenge von drei Litern pro Quadratmeter gegeben hätte.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe sah darin ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Der Kaufpreis wäre ein "Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance" gewesen.
Dem folgte - wie schon die Vorinstanzen - das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nicht. Nach § 3 Abs. 1 GlüStV liegt ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel (in Abgrenzung zum erlaubnisfreien Gewinnspiel) dann vor, wenn für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird, und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.
Im Fall des "Regen-Rabatts" ginge es den Kunden aber gerade nicht darum, eine Gewinnchance zu erwerben. Sie wüden den Kaufpreis vielmehr im Gegenzug für den Erwerb eines Möbelstücks oder sonstiger Waren des Einrichtungshauses bezahlen, die sie auch unabhängig von der Wetterlage behalten könnten. Außerdem sollte der Verkaufspreis während der Aktion nicht erhöht werden, so dass von den Kunden auch kein "verdecktes" Entgelt für ein Gewinnspiel verlangt worden wäre (Urt. v. 09.07.2014, Az. 8 C 7.13).
cko/LTO-Redaktion
BVerwG zu Regen-Rabatt: . In: Legal Tribune Online, 09.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12512 (abgerufen am: 10.11.2024 )
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