Der Zweite Senat des BVerfG hat mit einem am Mittwoch bekannt gewordenen Beschluss entschieden, dass der Verfassungsrichter und frühere saarländische Ministerpräsident Peter Müller in zwei Organstreitverfahren von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen ist. In beiden Verfahren geht es um die Wahl des Bundespräsidenten.
Nach den Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ist ein Richter des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. Dies sei bei Peter Müller der Fall. Er war vor seiner Richterernennung in derselben Sache mitentscheidend tätig (Beschl. v. 18.04.2012, Az. 2 BvE 2/09 und 2 BvE 2/10).
Ein NPD-Politiker hatte gegen die Wahl von Horst Köhler im Jahr 2009 und die Wahl von Wulff im Jahr 2010 geklagt. Der Kläger war unter anderem der Ansicht, dass die Bundesversammlung fehlerhaft zusammengesetzt war. Außerdem sah er seine Rechte als Mitglied der Versammlung verletzt, weil es über von ihm gestellte Anträge zu Geschäftsordnung keine Aussprache gegeben habe.
Der Politiker lehnte Verfassungsrichter Müller ab, der Mitglied der Bundesversammlung gewesen sei und deren Beschlüsse mitgetragen habe.
Der Ausschluss betrifft lediglich die beiden genannten Verfahren; er hat keine Auswirkungen auf die sonstige Richtertätigkeit Müllers.
Mit Material von dpa.
tko/LTO-Redaktion
BVerfG zu Bundespräsidentenwahlen: . In: Legal Tribune Online, 02.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6112 (abgerufen am: 31.10.2024 )
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