BSG zur unangemessenen Gerichtsverfahrensdauer: Der Staat zahlt, wenn ein Richter krank ist

Gastbeitrag von Dr. Martin Kellner, LL.M. (Vanderbilt)

28.03.2022

Ist ein Richter lange krank und zieht sich ein Gerichtsverfahren entsprechend, können die Verfahrensbeteiligten Entschädigung verlangen, so das BSG. Warum sich der Staat dann nicht auf "höhere Gewalt" berufen kann, erläutert Martin Kellner.

Ist ein Richter oder eine Richterin krank und verzögert sich dadurch ein Gerichtsverfahren, kann dies eine Entschädigungspflicht des Staates begründen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am vergangenen Donnerstag entschieden (Urt. v. 24.03.2022, Az. B 10 ÜG 2/20 R).

Die Entschädigung von Verfahrensbeteiligten für materielle oder immaterielle Nachteile infolge unangemessener Verfahrensdauer ermöglicht seit zehn Jahren § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Für jedes Jahr der Verzögerung wird ein auszugleichender Nichtvermögensschaden in Höhe von 1.200 Euro gesetzlich vermutet.

Allerdings ist bekanntlich nur schnelles Recht gutes Recht. Der vordringliche Zweck des Entschädigungsanspruchs liegt daher darin, die Garantien eines Rechtsschutzes in angemessener Zeit aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu flankieren. Die Entschädigung setzt kein staatliches Verschulden voraus, sondern nur, dass die gesetzlichen Zielvorstellungen zur Verfahrensdauer nicht eingehalten werden. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob bei dem richterlichen Personal die Untätigkeit eine Dienstpflichtverletzung darstellt oder dem haftenden Land oder Bund ein konkretes Versäumnis vorgeworfen werden kann.

Über vier Jahre für eine Klage auf dem Gebiet des SGB II

Das BSG musste sich nun mit einer Entschädigungsklage auseinandersetzen, der eine Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin aus Februar 2015 vorausging. Der klagende Mann strebte damals den Erlass einer Darlehensschuld gegenüber dem Jobcenter an. Es ging um einen Betrag von rund 380 Euro. In dem Verfahren gab der beklagte Leistungsträger schließlich ein Anerkenntnis ab - allerdings dauerte das über viereinhalb Jahre.

Nach Ende des Ausgangsverfahrens meldete der Mann im August 2019 wegen der unverhältnismäßigen Dauer des Gerichtsverfahrens einen Entschädigungsanspruch beim Land Berlin an. Dieses zahlte zwar einen Betrag von 1.200 Euro, war aber zu einer weiteren Entschädigung nicht bereit. Die Liegezeiten des Verfahrens könnten in weiten Teilen nicht dem Land vorgeworfen werden, sondern beruhten auf einer anzuerkennenden Vorbereitungszeit des Gerichts und einer 17 Monate andauernden Erkrankung des zuständigen Richters. Der Mann klagte gegen das Land auf Zahlung weiterer 3.500 Euro und trug unter anderem vor, dass er sich den Kammervorsitzenden bei dem SG nicht habe aussuchen können. Das Ausfallrisiko müsse bei dem Land liegen, das Dienstherr des Richters ist.

Der naheliegende Einwand gegen eine Entschädigung, dass der Mann durch das Klageverfahren vor dem SG offenbar keinen wirtschaftlichen Nachteil erlitten hatte, sondern das beanstandete Darlehen während der Verfahrensdauer nicht zurückzahlen musste, überzeugt dabei nicht. Gerichtsverfahren führen in vielen Fällen bei den Beteiligten zu Stress und zu dem Gefühl, vor dem Gericht nicht vorhersehbaren und kaum steuerbaren Einflüssen ausgeliefert zu sein. Dies gilt auch dann, wenn sich Rechtsuchende gegen Forderungen der Jobcenter wehren und über ihnen insofern das Damoklesschwert einer bevorstehenden Rückzahlung schwebt (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.5.2020, Az. L 37 SF 149/19 EK AS).

Außerdem spielt es keine Rolle, ob der Mann heute noch Leistungen nach dem SGB II bezieht. Denn die Entschädigungszahlung nach dem GVG für immaterielle Nachteile wird nicht auf die SGB-II-Leistungen angerechnet und geht auch nicht auf das Jobcenter über, wie das BSG bereits feststellte (BSG, Urt. v. 11.11.2021, Az. B 14 AS 15/20 R).

Alles eine Frage des Einzelfalls

Das BSG hat daher die Frage in den Vordergrund gerückt, ob die Erkrankung des zuständigen Kammervorsitzenden über 17 Monate der Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer entgegensteht. Eine zeitliche Obergrenze lässt sich nicht allgemein festlegen, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 GVG).

Man könnte hier anführen, dass die Dienstunfähigkeitszeiten des richterlichen Personals als Fall "höherer Gewalt" von den Verfahrensbeteiligten hinzunehmen ist. Schließlich ist die Rechtsprechung nach Art. 92 GG "den Richtern" und damit Menschen anvertraut, die auch aus gesundheitlichen Gründen unverschuldet ausfallen können. Dagegen spricht jedoch, dass es für die Rechtsuchenden gleichgültig ist, aus welchem Grund sich Gerichtsverfahren verzögern und der Rechtsschutz vorenthalten wird. Daher liegt es bei dem Staat, die notwendigen personellen Vorkehrungen für krankheitsbedingte und andere übliche Ausfallzeiten zu treffen.

Faustregel für Sozialgerichte: Zwölf Monate sollten reichen

Für den Sozialprozess gilt die Faustregel, nach der eine Verfahrensdauer von regelmäßig bis zu zwölf Monaten je Instanz als entschädigungsfreie "Vorbereitungs- und Bedenkzeit" eingeräumt wird. Dies gilt selbst dann, wenn diese Zeitspanne nicht durch konkrete Schritte der Prozessförderung begründet und gerechtfertigt werden kann, so das BSG in seinem Urteil von Donnerstag. Mit diesem zeitlichen Rahmen werden auch die Zeiten üblicher krankheits- und urlaubsbedingter Verhinderungen abgedeckt. Erkrankt eine Richterin oder ein Richter, ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts, welche Kollegin oder welcher Kollege stellvertretend für die Förderung des Verfahrens zuständig ist. Wenn eine längere Dienstunfähigkeit die Umverteilung der Geschäfte durch das Präsidium erfordert, fallen dadurch entstehende Verzögerungen regelmäßig in den Verantwortungsbereich des Gerichts und damit des Staates.

Im vorliegenden Fall ist das Präsidium des SG Berlin eigentlich auch nicht untätig geblieben. Als sich eine längere krankheitsbedingte Verhinderung des Richters abzeichnete, bestellte es  zunächst einen besonderen Vertreter und richtete später eine Eingangssperre ein. Schließlich wurden Akten aus der Kammer umverteilt. Dabei führten diese Maßnahmen offensichtlich nicht zu dem gewünschten Erfolg.

Sofern vertretende Richterinnen oder Richter bei längerdauernden Vertretungen ihre Arbeit auf "Schiebeverfügungen" beschränken und sich der zusätzlichen Verfahren nicht prozessfördernd annehmen, liegt auch hierfür die Verantwortung bei dem Staat. Denn letztlich ist es auf eine unzureichende Personalausstattung zurückzuführen, wenn die vertretenden Richterinnen oder Richter bereits in ihrer eigenen Kammer so stark belastet sind, dass sie die Bearbeitung weiterer Akten nicht bewerkstelligen können. Das Land schuldet den Rechtsuchenden aufgrund der grund- und menschenrechtlichen Vorgaben eine personell und sachlich ausreichend ausgestattete Justiz. Es muss den Gerichten die Personaldecke zugestehen, die für übliche Ausfallzeiten eine wirksame Vertretung und falls erforderlich eine zügige Umverteilung der Geschäfte ermöglicht.

2.800 Euro für viereinhalb Jahre

Verfahrensbeteiligte können daher, wenn es trotz organisatorischer Vorkehrungen für den Krankheitsfall zu unangemessenen Verzögerungen kommt, eine Geldentschädigung für den immateriellen Schaden verlangen - soweit die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für das über viereinhalb Jahre dauernde Gerichtsverfahren vor dem SG Berlin im konkreten Fall hat das Land pro entschädigungspflichtigen Monat pauschal 100 Euro zu bezahlen. Auf dieser Grundlage errechnet sich eine Entschädigung von insgesamt 2.800 Euro. Angesichts dieses Betrages fällt es fast nicht mehr ins Gewicht, dass dem Mann im Ausgangsverfahren die Darlehensforderung von 380 Euro gegenüber dem Jobcenter erlassen wurde.

Der Autor Dr. Martin Kellner, LL.M. (Vanderbilt) ist Richter am Sozialgericht Freiburg.

Zitiervorschlag

BSG zur unangemessenen Gerichtsverfahrensdauer: . In: Legal Tribune Online, 28.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47965 (abgerufen am: 31.10.2024 )

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