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45518

BGH urteilt in Diesel-Verfahren: Scha­dens­er­satz auch bei Wei­ter­ver­kauf mög­lich

20.07.2021

Das Logo von Volkswagen vor einem Autohaus

Arcansél - stock.adobe.com

Wer ein vom Abgasskandal betroffenes Auto hatte, kann auch dann Schadensersatz von VW begehren, wenn das Auto zwischenzeitlich weiterverkauft wurde. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat weitere Urteile in der VW-Abgasaffäre gefällt. Der Weiterverkauf eines betroffenen Fahrzeugs lässt den Schadensersatzanspruch grundsätzlich nicht entfallen (Urt. v. 20.07.2021, Az. VI ZR 533/20 und 575/20). 

In beiden Verfahren hatten Autofahrer ihre gebraucht erworbenen Autos von VW (jeweils mit dem Motortyp "EA189") zwischenzeitlich weiterverkauft. Gleichwohl begehrten sie Schadensersatz aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Schädigung durch VW ergibt sich aus dem Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einer Abschalteinrichtung durch den Autobauer. Das Fahrzeug erkennt durch eine Software, ob es sich im normalen Straßenverkehr befindet oder auf dem Prüfstand zur Messung der Stickoxidemissionen steht. So fassen es auch Urteile des BGH von Dienstag zusammen.

In den Verfahren bestritt VW erfolglos das Bestehen von Schadensersatzansprüchen trotz des Weiterverkaufs. Der VI. Zivilsenat stellte hierzu nämlich fest, dass die Vorinstanzen zutreffend von dem Fortbestehen der Schadensersatzansprüche ausgegangen sind. Durch den Weiterverkauf sei der marktgerechte Verkaufserlös an die Stelle des im Wege der Vorteilsausgleichung herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs getreten. Der Verkaufserlös war sodann vom Schadensersatzanspruch abzuziehen, entschied der VI. Senat.

In einem der beiden Verfahren ging es darüber hinaus noch um eine Wechselprämie, welche der Autofahrer nach dem Verkauf seines VW erhalten hatte. Diese Wechselprämie war nach Auffasung des VI. Senat jedoch nicht vom Schadensersatzanspruch abzuziehen. Die Wechselprämie habe nichts mit dem Substanz- oder Nutzungswert des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs zu tun, so der Senat in seiner Begründung.

Die Entscheidung des VI. Senats hatte sich nach der mündlichen Verhandlung im Juni bereits abgezeichnet.

jb/LTO-Redaktion

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BGH urteilt in Diesel-Verfahren: . In: Legal Tribune Online, 20.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45518 (abgerufen am: 12.09.2026 )

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