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VGH Mannheim: IHK Ulm muss Stuttgart-21-Plakat noch nicht abhängen

04.11.2011

Wie am Freitag bekannt wurde, entschied der VGH Baden-Württemberg am Donnerstag, dass ein Urteil, das die IHK Ulm dazu verpflichtet, ein Pro-Stuttgart 21 Plakat vom Verwaltungsgebäude zu entfernen, nur hinsichtlich der Verfahrenskosten vorläufig vollstreckbar ist. Das Plakat kann daher erst einmal hängenbleiben.

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Vorausgegangen war ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Sigmaringen vom 12.10.2011, das die Industrie- und Handelskammer (IHK) Ulm unter anderem dazu verpflichtete, ein 100 m² großes Plakat an ihrem Verwaltungsgebäude in Ulm zu entfernen (Urt. v. 12.10.2011, Az. 1 K 3870/10). Auf dem Plakat waren die Worte "Allerhöchste Eisenbahn! JA! Unsere Zukunft braucht die ICE-Strecke mit Stuttgart 21" zu lesen. Da die IHK einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim gestellt hatte, war dieses Urteil noch nicht rechtskräftig. Das VG hat sein Urteil aber insgesamt - also auch hinsichtlich der Verpflichtung, das Plakat zu entfernen - gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500 Euro für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Der 6. Senat des VGH Baden-Württemberg entschied nun, dass dieses Urteil nur hinsichtlich der Verfahrenskosten vorläufig vollstreckbar ist. Es gab damit dem Antrag der IHK Ulm statt, die eine Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erreichen wollte, welche diese auf die Verfahrenskosten beschränkt. Der Beschluss ist unanfechtbar (Beschl. v. 03.11.2011, Az. 6 S 2904/11).

Höchstmaß an Objektivität nicht gewahrt

Das VG hatte seine Entschiedung damit begründet, dass die IHK als öffentlich-rechtliche Körperschaften öffentliche Aufgaben wahrnimmt und sich daraus eine generelle Beschränkung ihrer Tätigkeit im Vergleich zu Interessenverbänden und politischen Parteien ergebe. Die Industrie- und Handelskammern müssten "als öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaft das höchstmögliche Maß an Objektivität walten lassen". Mit diesem Anspruch sei der Inhalt des Plakats aber nicht vereinbar gewesen, so das Gericht.

In einem ähnlichen Fall war bereits die Stuttgarter IHK vor Gericht unterlegen. Anders als in Ulm hängte die IHK in Stuttgart das umstrittene Plakat aber nach dem Urteil ab.

asc/LTO-Redaktion

 

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VGH Mannheim: . In: Legal Tribune Online, 04.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4722 (abgerufen am: 12.04.2026 )

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