Das Sportgericht des DFB hat den Leverkusener Verein zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 18.000 Euro verurteilt. Der könnte sich das Geld von den Fans wiederholen – zumindest theoretisch.
Wer die deutsche Bundesliga kennt, kennt auch die eindrucksvollen Choreos, die die Fans der Vereine auf der Tribüne vorführen. Von bunten Farbenspielen bis hin zu eindrucksvollen Bannern ist alles dabei. Dass es aber auch mal unfriedlich zugehen kann, ist nichts Neues. Kommt es zu Ausschreitungen, haftet der Fußballverein in der Regel für das Fehlverhalten seiner Fans.
In so einem Fall muss sich Bayer 04 Leverkusen nun verantworten, denn das Sportgericht des DFB hat die Bayer 04 Leverkusen GmbH wegen diskriminierenden und unsportlichen Verhaltens ihrer Anhänger zu einer Geldstrafe in Höhe von 18.000 Euro verurteilt (Urt. v. 29.01.2024, Entscheidung Nr. 202/2023/2024). Hintergrund der Entscheidung ist ein Banner, welches Fans von Bayer 04 Leverkusen bei einem Bundesliga-Meisterschaftsspiel gegen den SV Werder Bremen im Leverkusener Fanblock gezeigt hatten. "Es gibt viele Musikrichtungen. Aber nur zwei Geschlechter!", war darauf geschrieben.
Laut dem DFB-Sportgericht ist das Banner diskriminierend im Sinne des § 9 Nr. 2 Abs. 1, Nr. 3 DFB-Rechts- und Verfahrensordnung in Bezug auf die geschlechtliche bzw. sexuelle Identität. Außerdem verstoße das Banner gegen die dem DFB innewohnende Werteordnung, ergänzte das Gericht.
"Aktion geschmacklos und falsch"
Gemäß § 9a Nr. 2 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB haften der gastgebende Verein und der Gastverein für das Verhalten ihrer Mitglieder, Anhänger und Zuschauer im Stadionbereich – und das vor, während und nach dem Spiel.
Bayer-Geschäftsführer Fernando Carro positionierte sich klar in der Bild-Zeitung: "Diese Aktion war geschmacklos und falsch und sie hat nichts mit Werten wie Offenheit und Toleranz zu tun, für die Bayer 04 als Organisation steht."
Die 18.000-Euro-Strafe trifft Bayer Leverkusen 04 dabei noch vergleichsweise milde. Der 1. FC Köln ist in diesem noch jungen Jahr aufgrund des Fehlverhaltens seiner Anhänger bereits zur Zahlung von 420.000 Euro Strafe verurteilt worden. Insgesamt gibt es allein in 2024 schon über 80 Urteile, laut denen ein Fußballverein aufgrund des Fehlverhaltens seiner Fans in Regress genommen wurde – und das Jahr hat noch elf Monate.
BGH erlaubt Vereinen, sich das Geld von Fans wiederzuholen
Betroffene Vereine können sich das Geld – zumindest theoretisch – von den Fans wiederholen. Bereits 2016 hat der BGH klargestellt, dass Vereine Fans in Regress nehmen können, deren Verhalten eine dem Verein auferlegte DFB-Geldstrafe zur Folge hat. In dem damaligen Fall handelte es sich um einen Fan des 1. FC Köln, der im Stadion eine Pyro-Show veranstaltet hatte. Dabei wurden mehrere Menschen verletzt.
Der 1. FC Köln musste daraufhin eine Verbandsstrafe in Höhe von 50.000 Euro zahlen. Diese wollte sich der Verein bei dem Randalierer zurückholen. Während die Vorinstanz noch davon ausgegangen war, dass Verbandsstrafen den Fans nicht zurechenbar seien, stellte der BGH klar, dass der randalierende Fan seine Pflichten aus dem mit dem Verein abgeschlossenen Zuschauervertrag verletzt hatte und damit schadensersatzpflichtig sei.
Grundsätzlich könnte Bayer also auch in diesem Fall versuchen, die betroffenen Fans nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Regress zu nehmen. Dies setzt jedoch voraus, dass man die Fans, die das Banner hochgehalten haben, auch identifizieren kann. Das ist häufig nicht der Fall.
Examenskandidaten sollten die Entscheidung rund um den Regressanspruch eines Fußballvereins gegenüber ihren Krawall-Fans jedenfalls kennen. Der Oktoberdurchgang NRW durfte sich vergangenes Jahr damit nämlich schon "vergnügen".
xp/LTO-Redaktion
* Fassung vom 12.2.24: Im Text wurde der Name von Bayer 04 Leverkusen angepast; zudem wurde korrigiert, dass die Strafe gegen den 1. FC Köln wegen Fehlverhaltens von Anhängern verhängt wurde, während es zuvor "Mitglieder" hieß.
"Es gibt viele Musikrichtungen. Aber nur 2 Geschlechter!": . In: Legal Tribune Online, 01.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53774 (abgerufen am: 05.12.2024 )
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