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VGH Baden-Württemberg zu "Demonstrationsbeobachtern": Polizei darf Per­so­na­li­en fest­stel­len

06.08.2015

Polizist und Streifenwagen vor einer Menschenmenge

© Heiko Barth - fotolia.com

Wenn eine unfriedliche Versammlung rechtmäßig aufgelöst ist, darf die Polizei auch die Personalien von Personen feststellen, die sich lediglich als "Demonstrationsbeobachter" und nicht als Versammlungsteilnehmer bezeichnen.

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Eine Frau hatte dagegen geklagt, dass nach der Auflösung einer unfriedlichen Versammlung auch ihre Personalien aufgenommen worden waren, obwohl sie ersichtlich lediglich eine "Demonstrationsbeobachterin" gewesen sei. Dennoch sei sie wegen ihres Verhaltens Störerin im Sinne des Polizeigesetzes gewesen und daher zu Recht in Anspruch genommen worden. Die Polizei habe die Frau aufgrund der Gesamtumstände und ihrer Nähe zur umschlossenen unfriedlichen Versammlung als Gefahrverursacherin ansehen dürfen, entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg (Beschl. v. 10.03.2015, Az. 1 S 1225/14).

Wegen einer Mahnwache des von der Polizei als rechtsextremistisch eingestuften "Freundeskreis Ein Herz für Deutschland e.V." hatte das "Stuttgarter Bündnis für Versammlungsfreiheit" der Stadt Pforzheim vorab mitgeteilt, es werde an an diesem Tag mit "Demonstrationsbeobachtern" präsent sein, die durch ihre besondere Kleidung erkennbar seien. Diese verstünden sich nicht als Versammlungsteilnehmer, sondern wollten das Demonstrationsrecht schützen und dazu das Verhalten aller Beteiligten beobachten und dokumentieren.

Nachdem es zu gewaltsamen Ausschreitungen einiger Gegendemonstranten gekommen war, wurde die entsprechende Gruppe von der Polizei eingekreist. Die Polizei gab mit Lautsprecher bekannt, die innerhalb der Umkreisung gebildete spontane Versammlung habe durch Stein- und Flaschenwürfe sowie Einsatz von Pyrotechnik einen unfriedlichen Verlauf genommen und werde daher endgültig aufgelöst.

Es würden nun "von allen" die Personalien festgestellt, so der Polizeisprecher weiter. Ein Polizeibeamter traf die Frau, die mit einer hell-blauen Weste mit der in Leuchtschrift gehaltenen Aufschrift "Demo-Beobachterin" bekleidet war, am Rand der eingekreisten Gruppe an und nahm ihre Personalien auf. Mit ihrer Klage begehrte sie die Feststellung, dass diese polizeiliche Maßnahme rechtswidrig war.

Doch dies sah der VGH anders: Die Frau habe sich ursprünglich in der von der Polizei eingekreisten Versammlung befunden. Als sie von dem Polizeibeamten angesprochen worden sei, habe sie sich nach wie vor in einem sehr engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zu unfriedlichen Aktionen aufgehalten, die vorher aus der Gruppe verübt worden seien. Allein aufgrund ihrer Kleidung und ihrer Bezeichnung als "Demonstrationsbeobachter" habe sie sich nicht erkennbar von der Gefahrenquelle distanziert.

dpa/age/LTO-Redaktion

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VGH Baden-Württemberg zu "Demonstrationsbeobachtern": . In: Legal Tribune Online, 06.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16519 (abgerufen am: 18.11.2025 )

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