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VG Potsdam gestattet Protest gegen BER: Flug­ha­fen­gegner dürfen Landtag "heim­leuchten"

05.03.2018

Potsdamer Stadtschloss / Landtag

Bild: Roland.h.bueb, Wikimedia Commons, CC BY 3.0, Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Fertiggestellt ist der neue Hauptstadtflughafen immer noch nicht. Protestaktionen dagegen laufen aber nach wie vor. Fluglärmgegner dürfen für ihren Protest die Fassade des Brandenburger Parlaments nutzen, entschied das VG Potsdam nun.

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Das Potsdamer Verwaltungsgericht (VG) hat den Weg für eine Protestaktion von Fluglärmgegnern am Brandenburger Landtag freigemacht. Die 3. Kammer gab am Montag einem Eilantrag diverser Initiativen gegen eine Auflage der Polizei statt. Nach der Entscheidung dürfen die Fluglärmgegner bei ihrer Aktion die Schlossfassade mit einer Video-Installation illuminieren (Beschl. v. 05.03.2018, Az. VG 3 L 211/18).

Landtagspräsidentin Britta Stark hatte dies mit Verweis auf die Hausordnung abgelehnt, nach der politische Kundgebungen im und am Landtagsgebäude nicht gestattet seien. Daraufhin hatte die Polizei die Auflage für die Versammlung der Fluglärmgegner erteilt.

In der Begründung erklärte das Gericht, durch die Videoillumination werde weder die Würde des Landtags noch das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot verletzt. Vielmehr habe die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit Vorrang vor dem Hausrecht. Anders als andere Parlamente in Deutschland gibt es um das Brandenburger Landtagsschloss keine Bannmeile. Polizeisprecher Torsten Herbst erklärte auf Anfrage, das Polizeipräsidium akzeptiere den Beschluss.

Die Initiativen wollen den Abgeordneten am kommenden Mittwoch mit der Video-Illumination auf der Parlamentsfassade "heimleuchten" und sie an das erfolgreiche Volksbegehren für eine achtstündige Nachtruhe am künftigen Hauptstadtflughafen BER erinnern. Bislang hat Brandenburg in Verhandlungen mit dem Miteigner Berlin aber noch keine Ausweitung der bisher auf fünf Stunden begrenzten Nachtruhe erreicht.

dpa/mgö/LTO-Redaktion

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VG Potsdam gestattet Protest gegen BER: . In: Legal Tribune Online, 05.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27339 (abgerufen am: 17.11.2025 )

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