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VG Minden ändert Beschluss ab: Hun­de­salon darf doch öffnen

02.04.2020

Ein Hundefell wird mit Schere geschnitten

(c) adobe.stock.com - sergo321 

Der Eilantrag gegen die Schließung eines Hundesalons ist nun doch erfolgreich. Die Behörde wollte wohl eigentlich gar keine Schließungsanordnung treffen, daher änderte das VG den ursprünglichen Beschluss ab. 

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Hatte das Verwaltungsgericht (VG) Minden den Eilantrag einer Hundesalonbetreiberin gegen die Schließungsanordnung ihres Geschäfts zunächst abgelehnt, änderte es am Donnerstag diesen Beschluss zugunsten der Antragstellerin wieder ab. Unter Berücksichtigung des Zustandekommens der Anordnung überwiege nun das Geschäftsinteresse der Hundesalonbetreiberin (Beschl. v. 02.04.20. Az. 7 L 272/20).

Obwohl die Ladenbetreiberin die Betriebsabläufe angepasst hatte, um den unmittelbaren Kontakt zu den Kunden zu vermeiden und so die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, sollte sie den Betrieb ihres Hundesalons als kontaktreduzierende Maßnahme einstellen. Dies hatte die Behörde laut Gericht zwar nicht auf die sog. Corona-Schutz-Verordnung in NRW stützen können, jedoch als Einzelmaßnahme auf § 28 Infektionsschutzgesetz.

Was sich nun geändert hat

Nachdem der Beschluss ergangen war, erfuhr die Kammer des VG jedoch von einer Erklärung der Behörde, wonach diese überhaupt keine Schließungsanordnung habe treffen wollen. Sie habe lediglich auf die Bestimmungen der Corona-Schutz-Verordnung hinweisen wollen. Unter Berücksichtigung dieses Sachstands überwögen bei erneuter Prüfung nun die Interessen der Hundesalonbetreiberin, entschied das VG nun. Die Ladenbetreiberin dürfe ihren Laden also wieder öffnen.

Nach der Neufassung des § 13 Satz 2 Corona-Schutz-Verordnung NRW sind nur noch solche Einzelmaßnahmen zulässig, die auf Grund von konkreten Gefahren ergehen. Das Gericht hält die Neufassung zwar für nicht mit dem Bundesrecht vereinbar und von keiner Ermächtigungsgrundlage gedeckt, die Behörde habe aber jedenfalls bei der Schließungsanordnung mangels Ermessensausübung nicht rechtmäßig verfügt. 

vbr/LTO-Redaktion

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Zitiervorschlag

VG Minden ändert Beschluss ab: . In: Legal Tribune Online, 02.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41205 (abgerufen am: 10.12.2025 )

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