Nur weil ein Beamter aufgrund eines Disziplinarverfahrens eine Geldbuße entrichten musste, darf er nicht von der Teilnahme an einem Beförderungsverfahren ausgeschlossen werden. So entschied das VG Mainz Ende März. Die Strafe dürfe erst bei der Auswahlentscheidung eine Rolle spielen.
Eine gegen einen Beamten verhängte Disziplinarstrafe hat keine Auswirkung auf dessen Teilnahme an einem Beförderungsverfahren. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz auf Klage eines Polizeibeamten (Urt. v. 25.03.2015, Az. 4 L 98/15.MZ).
Dieser hatte sich für eine Beförderung zum Hauptkommissar beworben. Das Land Rheinland-Pfalz erklärte ihm daraufhin, dass er aufgrund einer gegen ihn verhängten Geldbuße von 375 Euro - der Mann hatte den dienstlichen Internetzugang unbefugt für private Zwecke benutzt - an der Teilnahme des Auswahlverfahrens gehindert sei. Dies gelte bis zum Ablauf der Tilgungsfrist von drei Jahren, so der Dienstherr.
Das sah das Gericht nun anders und verwies auf die geltenden Vorschriften des rheinland-pfälzischen Disziplinargesetzes. Darin gebe es nämlich kein Beförderungsverbot nach einer verhängten Geldbuße. Es sei daher unzulässig, den Bewerber von vornherein auszuschließen.
Das bedeute aber nicht, dass die Disziplinarstrafe gänzlich unberücksichtigt bleiben müsse. Sie dürfe allerdings erst im Rahmen der Auswahlentscheidung eine Rolle spielen. Es sei möglich, dass die Disziplinarmaßnahme im Einzelfall ein solches Gewicht habe, dass die Beförderung deswegen verweigert werden könne. Ob dies im Falle des klagenden Polizisten der Fall ist, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.
una/LTO-Redaktion
VG Mainz zu Polizeibeamten: . In: Legal Tribune Online, 02.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15152 (abgerufen am: 11.10.2024 )
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