Mit Beschluss von Donnerstag hat das VG Köln den Antrag eines Anliegers abgelehnt, der sich gegen die künftige Straßenprostitution in Bonn richtet.
Die Bezirksregierung Köln hat im April dieses Jahres für den Bereich der Stadt Bonn eine ab dem 1. November 2010 geltende Verordnung erlassen, nach der die Straßenprostitution im Stadtgebiet regelmäßig verboten ist.
Ausgenommen hiervon ist in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr unter anderem ein Teil der Immenburgstraße. Der dagegen gerichtete einstweilige Rechtsschutzantrag eines benachbarten Unternehmens ist vom Verwaltungsgericht (VG) Köln nun schon deshalb abgelehnt worden, weil nicht hinreichend konkret dargelegt worden sei, dass Nachteile – Imageverluste und Umsatzeinbußen – drohten (Beschl. v. 07.10.2010, Az. 20 L 1264/10).
Zudem ende die Geschäftszeit des Unternehmens bereits um 20.00 Uhr. Darüber hinaus hat das Gericht erhebliche Zweifel geäußert, ob einstweiliger Rechtsschutz gegen eine derartige Verordnung zulässig sei und ob Rechte des antragstellenden Unternehmens überhaupt betroffen sein können.
Das Unternehmen kann jedoch binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Gründe Beschwerde gegen den Beschluss einlegen, über die dann das Oberverwaltungsgericht in Münster zu entscheiden hätte.
VG Köln: . In: Legal Tribune Online, 08.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1675 (abgerufen am: 10.12.2024 )
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