Die Parole darf versammlungsrechtlich untersagt werden, so das OVG. Die Strafbarkeit könnte daraus folgen, dass es sich um ein Symbol der verbotenen Hamas handele. Andere Strafnormen wie Volksverhetzung schloss das Gericht dagegen aus.
Darf auf Versammlungen der Slogan "From the River to the Sea" verwendet werden? Diese Frage beschäftigte in letzter Zeit eine ganze Reihe an Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten. Die Diskussion wird derzeit unter anderem auch deshalb wieder heiß geführt, weil im Rahmen einiger Pro-Palästina-Protestcamps vor deutschen Universitäten die Parole immer wieder zu hören ist.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen hat sich in dieser Frage nun im Eilverfahren im Wesentlichen der Ansicht des Verwaltungsgerichthofs (VGH) Baden-Württemberg angeschlossen. Die Bremer Richter entschieden mit dem nun bekannt gewordenen Beschluss (v. 30.04.2024, Az. 1 B 163/24), das von der Stadt für eine angemeldete Versammlung angeordnete Verbot der Parole "From the River to the Sea – Palestine will be free" sei aufrechtzuerhalten.
Das Verbot dieses Slogans erweise sich bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig. Insbesondere die Strafbarkeit der Parole könne im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Bei solchen offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist dann eine Interessenabwägung vorzunehmen. Und die fällt hier zulasten der Veranstalter aus, so die Bremer Richter.
OVG sieht keinen eindeutigen Aufruf zu Straftaten
Hierbei berücksichtigte das OVG, dass die Veranstalter ihre Versammlung in Form der stationären Kundgebung an dem von ihr gewählten Ort mit dem Motto "Situation im Nahen Osten" grundsätzlich durchführen darf. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sie ihr zentrales Anliegen – namentlich die Aufklärung über die Lage der Bewohner Gazas – ohne die Verwendung des Slogans nicht hinreichend vorbringen könnte.
Demgegenüber sprechen aus Sicht des Senats gewichtige Gründe für eine Strafbarkeit der Parole. Zwar sah das OVG keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Slogan als Billigung von Straftaten gemäß § 140 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB), als öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) oder als Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 StGB) strafbar ist. Jedoch sprechen aus Sicht des Senats gewichtige Gründe für eine Strafbarkeit nach § 86a Nr. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen).
Hinsichtlich § 140 StGB nahm das OVG auf die Begründung des Verwaltungsgerichts (VG) Bremen in der Vorinstanz Bezug, welches das Verbot der Parole noch gekippt hatte. Eine Strafbarkeit wegen Billigung des Hamas-Terrors scheide aus, da kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zu den Angriffen der Hamas auf Israel am 7. Oktober mehr bestehe. Die Lage in Gaza sei mittlerweile eine völlig andere als Anfang Oktober. Der Parole lasse sich auch keine Aufforderung zu einer Straftat im Sinne von § 111 StGB entnehmen. Da mit ihr auch nicht gezielt zum Hass gegen die in Deutschland lebende jüdische Bevölkerung aufgerufen werde, scheide auch eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus.
Interessenabwägung führt vorerst zu Verbot der Parole
Anders beurteilte das Gericht jedoch eine mögliche Strafbarkeit wegen §§ 86, 86a StGB. Das Bundesinnenministerium (BMI) hatte die Hamas im November letzten Jahres verboten und die Verbotsverfügung dabei auch auf den Slogan "Vom Fluss bis zum Meer" – in sämtlichen Sprachen – erstreckt. Umstritten ist aber, ob dieser wirklich ein Symbol der Hamas ist. Mit Blick darauf, dass eine Variante der Parole in der Organisationsverfassung der Hamas zu finden ist, erscheine dies aus Sicht des Senats nach summarischer Prüfung aber naheliegend.
Erforderlich sei nicht, dass das Kennzeichen einen "gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation" habe. Es reiche vielmehr aus, dass sich eine Organisation "ein bestimmtes Symbol – etwa durch formale Widmung oder durch schlichte Übung – derart zu eigen gemacht hat, dass dieses zumindest auch als sein Kennzeichen erscheint".
Damit sprächen überwiegende Gründe für eine Strafbarkeit und damit auch im Rahmen der Interessenabwägung für ein vorläufiges Verbot. Auf Seiten des öffentlichen Interesses sei zudem einzustellen, dass eine einmal getätigte Äußerung irreversibel sei und durch ein nachträgliches Einschreiten der Polizei oder nachträgliche Strafanzeigen in der Sache nicht wieder rückgängig gemacht werden könne.
"Kindermörder Israel" von der Meinungsfreiheit gedeckt
Das OVG gab der Berufung der Stadt gegen das Urteil des VG Bremen nur teilweise statt. Dieses hatte neben dem Verbot der Fluss-Meer-Parole zwei weitere Auflagen beanstandet. Das OVG bestätigte dies nun.
Konkret geht es dabei zum einen um Abbildungen des Territoriums, auf dem der Staat Israel sowie die besetzten palästinensischen Gebiete zu sehen sind – ausgefüllt mit den Farben der palästinensischen Flagge. Dies zu untersagen, hielt das OVG wie das VG für rechtswidrig.
Ebenso wie das Verbot der Parole "Kindermörder Israel". Diese Äußerung sei mehreren Deutungsmöglichkeiten zugänglich, so das OVG. Unter anderem könne der Satz als Kritik an der derzeitigen Kriegsführung durch den Staat Israel aufgefasst werden: Die Versammlung werde ausdrücklich zu dem Thema "Situation im Nahen Osten" durchgeführt. Der Bezugspunkt Israel erlaube deshalb eine Deutung der Äußerung durch ein verständiges Durchschnittspublikum dergestalt, dass mit dieser nicht zum Hass gegenüber (in Deutschland lebenden) jüdischen Menschen aufgestachelt, sondern das Vorgehen der israelischen Regierung im Gaza-Krieg – wenn auch überspitzt – kritisiert werden soll. Vor diesem Hintergrund könne der Ausspruch "Kindermörder Israel" als von Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gedeckte Meinungsäußerung verstanden werden.
Noch keine einheitliche Linie in der Rechtsprechung
Ob das Verwenden der Parole strafbar ist, ist unter Rechtswissenschaftlern wie Gerichten heftig umstritten. Das OVG NRW (Beschl. v. 02. 2.2023, Az. 15 B 1323/23), der VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 03.04.2024, Az. 2 S 496/24) und das VG Berlin (Beschl. v. 20.12.2023, Az. 1 L 507/23) hielten die Parole ebenso wie nun das OVG Bremen für voraussichtlich strafbar. Das sehen aber nicht alle Verwaltungsgerichte so: Das VG Frankfurt (Beschl. v. 22.03.2024, Az. 5 L 985/24.F) und der Hessische VGH (Beschl. v. 22.03.2024, Az. 8 B 560/24) hatten die Parole in ihren Entscheidungen für nicht per se strafbar gehalten.
Auch bei den Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten zeichnet sich bislang keine klare Auffassung ab: Einige Generalstaatsanwaltschaften in Deutschland gehen von der Strafbarkeit aus; in Bayern, dem Saarland, Sachsen und Thüringen wird die Parole nach Behördenangaben konsequent geahndet. Auch die Staatsanwaltschaft Berlin stuft den Slogan mittlerweile als strafbar ein. Entscheidungen von Amtsgerichten gibt es bislang nur wenige.
"From the River to the Sea": . In: Legal Tribune Online, 14.05.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54539 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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