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VG Köln zu Demonstration: Trotz Corona darf anonym demon­s­triert werden

08.05.2020

Klemmbrett

Benjamin Clapp - stock.adobe.com

In Köln darf am Freitagabend eine Versammlung anlässlich des Kriegsendes stattfinden, ohne dass die Teilnehmer ihre Namen angeben müssen. Eine Namensliste, wie sie die Stadt gefordert hat, muss nicht geführt werden, entschied das VG Köln.

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Wer an einer Versammlung teilnehmen will, darf nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Köln nicht dazu gezwungen werden, sich namentlich in eine Liste einzutragen (Beschl. v. 07.05.2020, Az. 7 L 809/20). Nur freiwillige Angaben zur Identität seien mit dem Grundgesetz vereinbar, so das Gericht.

Nach der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung des Landes NRW bedürfen Versammlungen aktuell einer Genehmigung. Die Stadt Köln hatte eine Zusammenkunft, die unter dem Motto "Künstlerischer kreativer Akt für Demokratie und das deutsche Grundgesetz" anlässlich des Kriegsendes am Freitagabend auf dem Kölner Neumarkt stattfinden soll, mit der Auflage verbunden, Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmer zu erfassen. Die Liste sollte beim Versammlungsleiter hinterlegt und bei Bedarf vom Gesundheitsamt angefordert werden können, um bei Corona-positiv getesteten Personen Infektionsketten nachvollziehen zu können.

Das VG gab dem Eilantrag des Versammlungsleiters gegen die verpflichtende Namensliste statt. Eine Namensabgabe als zwingende Voraussetzung hielt das Gericht für unverhältnismäßig, da sie das durch das Grundgesetz geschützte Recht auf anonyme Teilnahme an einer Versammlung verletze.

Der Eingriff sei auch aus Gründen des Infektionsschutzes nicht gerechtfertigt, so das VG weiter. Zum einen könne die Richtigkeit der Liste gar nicht gewährleistet werden. Zum anderen, so das VG, gingen von der voraussichtlich diszipliniert durchgeführten Demonstration keine größeren Infektionsgefahren aus als von vielen anderen nunmehr wieder erlaubten Tätigkeiten, bei denen keine Teilnehmerlisten gefordert würden. Mit dem Grundgesetz vereinbar sei hingegen das Gebot freiwilliger Angaben zur Identität.

acr/LTO-Redaktion

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VG Köln zu Demonstration: Trotz Corona darf anonym demonstriert werden . In: Legal Tribune Online, 08.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41562/ (abgerufen am: 27.06.2022 )

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