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Keine Rechtsgrundlage für Kennzeichenerfassung: Ver­wal­tungs­ge­richt stoppt Stre­cken­radar

12.03.2019

Raser müssen fürs Erste keine Streckenkontrolle fürchten

© Maurice Tricatelle - stock.adobe.com

Das bundesweit erste Streckenradar muss zwei Monate nach Inbetriebnahme erstmal wieder abgeschaltet werden. Das Verwaltungsgericht Hannover sah keine ausreichende Rechtsgrundlage für das System.

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Das bundesweit erste Streckenradar ist unrechtmäßig in Betrieb gegangen und muss sofort abgeschaltet werden. Wie das Verwaltungsgericht (VG) Hannover am Dienstag entschied, gibt es keine Rechtsgrundlage für den Betrieb der Radaranlage, die die Kennzeichen sämtlicher vorbeifahrender Autos erfasst (Urt. v. 12.03.2019, Az. 7 A 849/19). Das Innenministerium in Hannover kündigte an, die Anlage an der Bundesstraße 6 bei Laatzen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen. Die Berufung beim Oberverwaltungsgericht (OVG) hat das VG zugelassen.

Bei dem "Section Control" genannten System werden die Kennzeichen aller durchfahrenden Autos erfasst. Die Radaranlage erfasst dabei die Geschwindigkeit der Autos, jedoch nicht nur an einer Stelle, sondern sie ermittelt das Durchschnittstempo auf einem längeren zumeist unfallträchtigen Abschnitt, wo Autofahrer vom Gas gehen sollten.

Auch wenn die Kennzeichen beim Ausfahren wieder gelöscht werden, sofern kein Verkehrsverstoß vorlag, stelle dies einen Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, befand das VG. Dafür brauche es eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, die das Land noch nicht geschaffen habe.

Das Ministerium erklärte, mit dem im Mai zur Verabschiedung vorgesehenen neuen Polizeigesetz für eine ausdrückliche Rechtsgrundlage sorgen zu wollen. Über eine Beschwerde beim OVG Lüneburg wolle das Ministerium kurzfristig entscheiden.

Datenschutzbedenken gegen "Section Control"

Der Testbetrieb hatte vor zwei Monaten begonnen. In europäischen Nachbarländern wie Österreich, Belgien oder den Niederlanden wird das Streckenradar seit Jahren mit Erfolg für die Verkehrssicherheit genutzt.

In Deutschland aber gab es Datenschutzbedenken, auch von der Datenschutzbeauftragten in Niedersachsen selbst. Der Kläger hatte sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt gesehen und sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom Februar gestützt. Demzufolge ist das Erfassen aller Kennzeichen durch die Polizei zu Kontrollzwecken teils verfassungswidrig.

Seit dem Start des Probebetriebs auf der B6 in Laatzen bei Hannover vor zwei Monaten wurden 141 Raser ertappt. Erlaubt ist Tempo 100, der Schnellste rauschte mit Tempo 189 durch den Kontrollabschnitt. Wer keine Beschwerde gegen seinen Bußgeldbescheid eingelegt und die Zahlung bereits überwiesen hat, hat trotz des Urteils kein Recht auf eine Erstattung des Bußgeldes.

mam/LTO-Redaktion/dpa

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Keine Rechtsgrundlage für Kennzeichenerfassung: . In: Legal Tribune Online, 12.03.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34339 (abgerufen am: 18.06.2026 )

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