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VG Hamburg: Eil­an­trag gegen Mas­kenpf­licht erfolglos

28.04.2020

Mann mit Maske kauft ein (Symbolbild)

Space_Cat - stock.adobe.com

Nach Ansicht des VG Hamburg verletzt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Ein Eilantrag gegen die Regelung in der Corona-Verordnung blieb ohne Erfolg.

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Die seit Montag geltende Maskenpflicht in Geschäften verletzt nach Ansicht des Hamburger Verwaltungsgerichts (VG) nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei geeignet, dem Lebens- und Gesundheitsschutz zu dienen, entschied das Gericht in einem Eilverfahren (Beschl. v. 28.04.2020, Az. 10 E 1784/20). Wie ein Gerichtssprecher am Dienstag mitteilte, hatten zwei Privatpersonen Klage gegen die Maßnahme zum Schutz vor Corona-Infektionen eingereicht.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass mit der zeitlichen und räumlichen Beschränkung der Maskenpflicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht verletzt werde. Die Gesundheitsbehörde verfüge über einen weiten Einschätzungsspielraum. "Die Einschätzung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verringere die Ansteckungsgefahr, weil hierdurch dafür Sorge getragen werde, dass beim Sprechen keine oder nur noch wenige infizierte Tröpfchen in die Luft gelangten, begegnet vor diesem Hintergrund keinen durchgreifenden Bedenken", hieß es.

Zwar gebe es auch Wissenschaftler, die die Schutzwirksamkeit der Masken verneinen. Die Stadt Hamburg stütze sich jedoch maßgeblich auf eine nachvollziehbare Meinung, nämlich die des Robert-Koch-Instituts. Die Regelung stehe auch nicht isoliert, sondern stelle einen Baustein für Lockerungen der zuvor in ihrer Gesamtheit deutlich eingriffsintensiveren Beschränkungen von Freiheitsrechten dar.
Gegen die Entscheidung können die klagenden Bürger Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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VG Hamburg: . In: Legal Tribune Online, 28.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41447 (abgerufen am: 18.06.2026 )

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