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VG Dresden: Trennungsprinzip für Demonstrationen gebilligt

12.02.2011

Die Versammlungsbehörde der Landeshauptstadt Dresden durfte für den 13. Februar 2011 in der Dresdner Altstadt angemeldete Demonstrationen auf die andere Elbseite verlegen. Mit ihren Entscheidungen zu Eilanträgen billigte die 6. Kammer des VG Dresden das Prinzip der Behörden, die gegnerischen Lager durch die Elbe zu trennen.

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Die Eilanträge der Partei Bündnis 90/Die Grünen, eines Landtagsabgeordneten der Linken sowie des Bündnisses "Dresden – nazifrei" gegen das Konzept von Polizei und der Landeshauptstadt, Rechtsextreme und Gegner bei Demonstrationen am Sonntag in Dresden strikt zu trennen und dafür die Elbe als Grenze zu nutzen, blieben damit erfolglos. Der 13. Februar ist der Jahrestag der Zerstörung Dresdens 1945.

Die Versammlungsbehörde hatte die Verlegungen mit den Erfahrungen der vergangenen Jahre, insbesondere den Massenblockaden am 13. Februar 2010 begründet. Zum Schutz von hochrangigen Rechtsgütern wie Leben, Gesundheit und Eigentum, aber auch des Grundrechts der Versammlungsfreiheit der Jungen Landsmannschaft Ostdeutschland (JLO) sei eine konsequente Trennung der gegnerischen politischen Lager unabdingbar.

Zu allen drei Verfahren führte das Gericht mit ähnlicher Argumentation aus, es sei hinreichend wahrscheinlich, dass von der beabsichtigten Versammlung der Antragsteller Störungen des Aufzugs der JLO ausgehen werden (Az.: 6 L 43/11, 6 L 42/11, 6 L 44/11). Ob das Trennungskonzept zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung am 13. Februar erforderlich sei und sich als tragfähig erweise, könne in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht abschließend beurteilt werden. Bei der notwendigen Folgenabwägung sei die mit der Verlegung seines Versammlungsorts für den Antragsteller verbundene Beeinträchtigung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gerechtfertigt.

Im Verfahren 6 L 43/11 wurde bereits Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Sachsen eingelegt.

plö/LTO-Redaktion

 

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VG Dresden: . In: Legal Tribune Online, 12.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2528 (abgerufen am: 16.02.2026 )

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