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VG Berlin: Qua­ran­täne für eine ganze Schule recht­mäßig

09.11.2020

Ein leeres Klassenzimmer

(c) Dmitry Vereshchagin/stock.adobe.com

600 Schülerinnen und Schüler sowie das gesamte Personal einer Berliner Grundschule müssen wegen zweier Coronafälle in Quarantäne. Ein Schüler wehrte sich dagegen, das VG wies seinen Antrag jedoch ab.

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Eine Sammel-Quarantäne-Anordnung gegenüber allen 600 Schülerinnen und Schülern sowie dem gesamten Personal einer Grundschule ist nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin (VG) in einem Eilverfahren entschieden (Beschl. v. 6.11.2020, Az. VG 3 L 623/20).

An einer Schule in Berlin Reinickendorf wurde erst eine Person aus der Schulleitung und kurz danach eine Angestellte des Hortes positiv auf das Coronavirus getestet. Daraufhin teile die Schule am 1. November 2020 den Eltern mit, dass die Schule nach der sogenannten Corona-Ampel der Senatsverwaltung für Gesundheit auf "Rot" gesetzt worden sei. Daher sei zusammen mit dem Gesundheitsamt und den Amtsärzten entschieden worden, die Schule vom 4. bis zum 12. November zu schließen, da die Kontaktpersonennachverfolgung zu umfangreich sei. Schülerinnen und Schüler sollten sich in Quarantäne begeben, der Unterricht erfolge bis zur Wiedereröffnung der Schule online.

Gegen diese Entscheidung der Schule wandte sich ein Schüler, vertreten durch seine Eltern. Er ist der Ansicht, dass eine vollständige Schließung der Schule nicht erforderlich sei. Vielmehr hätte eine teilweise Quarantäne der Infizierten ausgereicht, insbesondere weil mittlerweile auch verlässliche Schnelltests zur Verfügung stünden.

Diesen Eilantrag lehnte das VG jedoch ab. Die Maßnahmen seien rechtmäßig, entschied das Gericht. Das Infektionsschutzgesetz erlaube die Isolierung von Personen, für die der Verdacht einer Ansteckungsgefahr bestehe – der Maßstab für die Wahrscheinlichkeit der Ansteckungsgefahr sei dabei wegen der hohen Gefahr durch das Virus abgesenkt. Die Anordnung der Quarantäne entspreche außerdem auch den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, wonach auch Personen in relativ beengten Raumsituationen und schwer zu überblickenden Kontaktsituationen im Falle einer bestätigten Infektion als Kontaktperson ersten Grades einzustufen seien. Das treffe auf die Verhältnisse an Schulen zu.

Außerdem seien die Maßnahmen auch verhältnismäßig, führte das Gericht aus: Die zeitlich begrenzte Grundrechtsbeschränkung der Schüler sei vor dem Hintergrund der staatlichen Pflicht zum Gesundheits- und Lebensschutz und dem dynamischen Verlauf der Pandemie hinzunehmen, zumal der Unterricht ja auch zumindest online fortgesetzt werde.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

ast/LTO-Redaktion

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VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 09.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43365 (abgerufen am: 11.08.2026 )

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