Ein wegen umstrittener Nebeneinkünfte und einem Steuervergehen in die Kritik geratener früherer Hochschullehrer darf sich nicht länger "Professor" nennen. Das hat am Donnerstag das VG Ansbach entschieden und damit nach mehrstündiger Beratung eine Entscheidung der Nürnberger Georg-Simon-Ohm-Hochschule bestätigt.
Der Wissenschaftler, der mehr als zehn Jahre an der Technischen Hochschule gelehrt hatte, wollte auch nach seinem freiwilligen Ausscheiden aus dem Hochschuldienst im Jahr 2011 weiterhin den Professoren-Titel tragen. Das hatte die Leitung der Technischen Hochschule wiederholt abgelehnt. Das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach bestätigte die Entscheidung der Hochschule nun.
Der Vorsitzende Richter Dieter Rauch begründet sein Urteil mit der Vorbildfunktion eines Professors gegenüber der Hochschule und den Studenten. "Diese Funktion könnte der Kläger in keiner Weise mehr ausfüllen", sagte der Richter. Auch stehe das Verhalten des früheren Hochschullehrers "nicht im Einklang mit dem Berufsbild, das ein Professor in der Öffentlichkeit hat", unterstrich er. Die Ermessensentscheidung der Hochschulleitung sei "nachvollziehbar und wird auch vom Gericht geteilt".
Als besonders "unangemessen" stufte die Kammer die Tatsache ein, dass der Wissenschaftler die Hochschulleitung drei Jahre lang über eine lukrative Nebentätigkeit als Marketingberater im Unklaren gelassen habe. In dieser Zeit habe er neben seinem regulären Professoren-Einkommen zusätzlich 900.000 Euro kassiert. Dies habe dem Kläger später ein Disziplinarverfahren der Hochschule angebracht, bei dem er zu einem 20-prozentigen Gehaltsabzug für fünf Jahre verurteilt worden sei. Als belastend wertete das Gericht auch einen Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung.
Titelaberkennung bringt keine schwere Konsequenzen
Nicht gelten ließen die Verwaltungsrichter den Hinweis des Kläger-Anwalts, der Verlust des Professoren-Titels könnte seinem Mandanten berufliche Nachteile bringen. Der ehemalige Hochschullehrer arbeitet inzwischen als selbstständiger Marketingberater. "Warum der Verlust des Professoren-Titels für den Kläger schwere Konsequenzen haben sollte, hat sich mir nicht erschlossen", sagte der Kammervorsitzende.
Der Kläger-Anwalt hatte während der Verhandlung vor allem auf die lange Dauer der Professoren-Tätigkeit seines Mandanten hingewiesen.
In den meisten Bundesländern sei gesetzlich verankert, das Professoren bereits nach fünf- oder sechsjähriger Lehrtätigkeit den Titel auch dann weiter tragen dürften, wenn sie die Hochschule verließen. Was die Nebentätigkeit angehe, so habe sein Mandant 2009 eine Anerkennung des Jobs bei der Hochschulleitung beantragt. Als er am Jahresanfang 2011 immer noch keinen Bescheid hatte, habe er beschlossen, seine Lehrtätigkeit von sich aus zu beenden.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
VG Ansbach zu Professoren-Titel: . In: Legal Tribune Online, 25.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9904 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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