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BSG zur Anrechnung von Vermögen auf Hartz IV: Arbeitsloser muss Münzsammlung auch unter Einkaufswert verkaufen

23.05.2012

Ein Leistungsempfänger, der eine wertvolle Münzsammlung besitzt, muss diese verkaufen um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Das BSG in Kassel entschied am Donnerstag, dass bei frei handelbaren Gegenständen keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit vorliegt, wenn der Verkaufserlös unter den Anschaffungskosten liegt. Deshalb sei auch eine Münzsammlung als verwertbarer Vermögensgegenstand bei der Gewährung von Hartz IV zu berücksichtigen.

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Der 14. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) führte aus, dass eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit des Verkaufs einer Münzsammlung nicht nach denselben Kriterien beurteilt werden kann, die in der Rechtsprechung zum Beispiel für die Verwertung einer Kapitallebensversicherung entwickelt worden sind. Es sei jeweils nach der Art der Vermögensgegenstände zu differenzieren. Eine feste Grenze der Unwirtschaftlichkeit könne bei frei handelbaren Gegenständen, die den Gesetzen des Marktes mit schwankenden Preisen unterliegen, deshalb nicht gezogen werden.

Im Übrigen sei es nicht das Ziel des SGB II jede vor Eintritt der Bedürftigkeit vorhandene Vermögensposition zu schützen. Nur ein wirtschaftlicher Ausverkauf solle verhindert werden. Ein Hartz IV-Empfänger müsse eine Münzsammlung deshalb auch dann verwerten, wenn er beim Verkauf Abschläge im Vergleich zum Einkaufswert hinnehmen muss(Urt. v. 23.05.2012, Az. B 14 AS 100/11 R).

Geklagt hatte ein Mann, der im Hinblick auf die Verwertbarkeit seiner Münz- und Briefmarkensammlung nicht als hilfebedürftig angesehen wurde und Arbeitslosengeld II nur darlehensweise erhielt. Damit wollte der Sammler sich nicht abfinden. Er argumentierte, dass die Sammlung wegen der Unwirtschaftlichkeit des Verkaufs bzw. wegen einer besonderen Härte nicht als Vermögen berücksichtigt werden könne. Ein zu erwartender Verkaufserlös liege 35-40 Prozent unter den Anschaffungskosten.

Die höchsten Sozialrichter schlossen sich dem nicht an und urteilten, dass der beklagte Grundsicherungsträger die Münzsammlung zu Recht als verwertbares Vermögen angesehen hat.

asc/LTO-Redaktion

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BSG zur Anrechnung von Vermögen auf Hartz IV: . In: Legal Tribune Online, 23.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6258 (abgerufen am: 11.04.2026 )

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