Wer sich auf einer Dienstreise befindet und sich beim morgendlichen Duschen das Knie bricht, hat keinen Arbeitsunfall erlitten. Duschen stehe grundsätzlich nicht im sachlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung, so das LSG Thüringen.
Morgendliches Duschen auf einer Dienstreise ist nach einem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts (LSG) nicht grundsätzlich versichert. Das sei nur bei Tätigkeiten in einem sachlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Aufgaben in einem Arbeitsverhältnis der Fall, teilte das Gericht am Donnerstag mit (Urt. v. 20.12.2018, Az. L 1 U 491/18).
Nicht alles, was ein grundsätzlich versicherter Arbeitnehmer im Laufe eines Arbeitstages - auch auf einer Dienstreise - erledige, sei über die gesetzliche Versicherung abgedeckt, hieß es. Essen etwa oder eine andere "höchstpersönliche Verrichtung" wie das Duschen als Körperreinigung stehen laut dem Urteil nicht im Zusammenhang mit der Beschäftigung und sind somit auch nicht versichert.
Hintergrund ist der Fall eines Mannes, der auf einer Dienstreise morgens in der Dusche ausrutschte und sich das Knie brach. Die Berufsgenossenschaft stufte das nicht als Arbeitsunfall ein und auch ein Sozialgericht wies die Klage dagegen zurück. Gegen diese Entscheidung war der Arbeitnehmer beim LSG in Berufung gegangen.
dpa/acr/LTO-Redaktion
LSG Thüringen zum Unfallversicherungsschutz: . In: Legal Tribune Online, 17.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33293 (abgerufen am: 10.12.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag