Nach der einstweiligen Verfügung des LG Köln, mit der es Westlotto untersagte, Sportwetten an Hartz-IV-Empfänger zu veräußern, herrscht nicht nur in den Lottoannahmestellen Ratlosigkeit. Auch die Ministerpräsidenten mehrerer Länder brachten ihr Erstaunen über die Kölner Entscheidung zum Ausdruck.
Die einstweilige Entscheidung des Kölner Landgerichts (LG) erging in einem Rechtsstreit zwischen einem privaten Sportwettenanbieter, der seinen Sitz auf Malta haben soll und der Westdeutsche Lotterie GmbH mit Sitz in Münster.
Dort zeigte man sich schockiert über das Verbot. "Ich weiß nicht, wie Mitarbeiter in den Annahmestellen in der Lage sein sollen, das Einkommen von Kunden zu überprüfen", sagte Westlotto-Sprecher Axel Weber. Die Lotterie werde ihre Mitarbeiter nicht anweisen, Gehaltsbescheinigungen zu verlangen. Das sei "weltfremd". Einen Spieler zu sperren, sei nur nach "umfangreicher Prüfung" möglich.
An den Lotto-Annahmestellen im Land herrschte nach dem Entscheid
Ratlosigkeit. "Ich frage mich, wie wir damit umgehen sollen", sagte
Birgit Hälker, Inhaberin eines Lotto-Ladens in Münster. "Ich kann ja
nicht sagen, bring mir mal deinen Einkommensbescheid vorbei." Ein
Kiosk-Besitzer in Düsseldorf bezeichnete das Verbot als "lächerlich
und diskriminierend". Ein anderer erklärte: "Man sieht es den
Menschen doch nicht an, ob sie Hartz IV empfangen."
Unterstützung bekommen die Annahmestellen auch von den Ministerpräsidenten mehrer Länder. Der rheinlandpfälzische Ministerpräsident Kurt Beck (SPD) warf die Frage auf, ob sich die Einhaltung der Verfügung überhaupt überwachen lasse. Die Konzessionsinhaber dürften damit nicht überfordert werden. Bei einem Treffen in Berlin am Donnerstag nahm auch der Regierungschef von Sachsen-Anhalt, Wolfgang Böhmer (CDU) "mit Erstaunen zur Kenntnis, dass andere Gerichte gelegentlich zu völlig anderen Ergebnissen kommen."
Westlotto hat bereits angekündigt, Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einzulegen. Im Hauptsacheverfahren wird der nach Informationen der Westdeutschen Zeitung vom LG Köln im einstweiligen Verfügungsverfahren als hinreichend glaubhaft gemacht erachtete Vorwurf, die Annahmestelle habe mit dem Verkauf von Sportwetten an Hartz-IV-Empfänger gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoßen, nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln zu beweisen sein.
dpa/pl/LTO-Redaktion
Sportwetten: . In: Legal Tribune Online, 16.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2776 (abgerufen am: 06.10.2024 )
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