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30509

Fall Sami A.: Bun­des­re­gie­rung bemüht sich um Zusi­che­rung Tune­siens

22.08.2018

Tunesische Flaggen

© radopix - stock.adobe.com

Der Gefährder Sami A. ist laut Gericht zu Unrecht nach Tunesien abgeschoben worden. Über diplomatische Kanäle wird nun versucht, Zusicherungen Tunesiens zu bekommen. Denn eine Rückkehr von Sami A. möchte kaum jemand.

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Nach den Gerichtsurteilen zur unrechtmäßigen Abschiebung des Islamisten Sami A. bemüht sich die Bundesregierung um eine Bestätigung Tunesiens, dass ihm in seinem Heimatland keine Misshandlung droht. Die Bundesregierung habe erneut Kontakt zu den tunesischen Behörden aufgenommen, "um gemeinsam eine möglichst rasche Lösung zu finden", hieß es am Mittwoch aus dem Auswärtigen Amt. Dazu gehöre auch die Erteilung einer diplomatischen Zusicherung. Mit einer solchen Zusicherung Tunesiens könnte eine Rückkehr von Sami A. nach Deutschland verhindert werden.

Das OVG Münster hatte die Abschiebung des als Gefährder eingestuften Sami A. letztinstanzlich für unrechtmäßig erklärt und den Behörden vorgeworfen, der Justiz Informationen vorenthalten zu haben. Deshalb hätten die Richter die Abschiebung nicht rechtzeitig stoppen können. Die deutschen Behörden sollen den 42-Jährigen nun nach Deutschland zurückholen.

Im Auswärtigen Amt hat man allerdings offenbar wenig Hoffnung auf eine nachträgliche diplomatische Zusicherung Tunesiens, dass der abgeschobene Extremist nicht gefoltert wird. Er könne nur "wenig Hoffnung" auf die nachträgliche Erteilung machen, schrieb der Staatsminister für Europa, Michael Roth, bereits Ende Juli an die nordrhein-westfälische SPD-Landtagsabgeordnete Lisa Kapteinat. Der Brief liegt der Deutschen Presse-Agentur vor. Erklärungen, mit denen ein Zielland die menschenrechtskonforme Behandlung eines eigenen Staatsangehörigen zusichere, würden üblicherweise "vor Rückführungen" eingeholt, heißt es in dem Brief.

Grundlage für eine diplomatische Zusicherung ist laut AA ein Maßgabebeschluss des zuständigen Gerichts, das über die Abschiebung entscheiden müsse. Denn erst dann bestehe Klarheit darüber, was ein Gericht im Einzelnen an Zusicherungen für erforderlich halte. Für Sami A. ist das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zuständig. In dessen Fall hat es laut Staatsminister Roth keinen Maßgabebeschluss gegeben. Daher sei vor der Rückführung von Sami A. keine Zusicherung Tunesiens erbeten worden.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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Fall Sami A.: . In: Legal Tribune Online, 22.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30509 (abgerufen am: 11.07.2026 )

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