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OLG Zweibrücken zum Scheidungsrecht: Tren­nungs­jahr kann auch in Haft erfolgen

05.01.2022

Mann in Gefängniszelle

(c) peppinuzzo - stock.adobe.com

Auch wenn sich ein Ehepartner in Haft befinden, kann das für die Scheidung erforderliche Trennungsjahr beginnen. Dies hat das OLG Zweibrücken entschieden und stellt auf die Erkennbarkeit des Trennungswillens ab.

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Auch, wenn sich einer der Ehepartner in Haft befindet, kann das für eine Scheidung erforderliche Trennungsjahr beginnen. Zur Bestimmung des Beginns ist laut dem pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) darauf abzustellen, wann der Trennungswille des einen Ehegatten für den anderen erkennbar geworden ist (Beschl. v. 21.04.2021, Az. 2 UF 159/20 ).

Die Eheleute im konkreten Fall hatten im Jahr 2002 die Ehe geachlossen. Der Ehemann hatte keine abgeschlossene Ausbildung, war seit Jahren drogenabhängig und hatte hin und wieder für einen kurzen Zeitraum kleinere Jobs ausgeübt. Die Ehefrau war hingegen durchgehend berufstätig gewesen. Im Jahr 2020 saß der Ehemann in Haft. Während dieser Zeit hatte er den Scheidungsantrag seiner Frau bekommen. Die Ehefrau hielt die Ehe für gescheitert und die Durchführung des Versorgungsausgleichs für grob unbillig. Daraufhin wurde die Ehe vom zuständigen Amtsgericht geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.

Beide Eheleute beschwerten sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Ehemann argumentierte, dass das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sei. Die Ehefrau verteidigte den Scheidungsausspruch, machte aber geltend, die Durchführung des Versorgungsausgleichs müsse wegen grober Unbilligkeit unterbleiben.

Das OLG hat die Beschwerden beider Eheleute zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass eine Scheidung zwar erst nach Abschluss des Trennungsjahres erfolgen könne. In Fällen, in denen das Ehepaar aber nicht zusammen lebe, sei darauf abzustellen, wann der Trennungswille des einen Ehegatten für den anderen erkennbar gewesen sei. Von dem Trennungswillen der Ehefrau habe der Ehemann erfahren, als er den Verfahrenskostenhilfeantrag für den Scheidungsantrag erhalten habe.

Auch die Durchführung des Versorgungsausgleiches sei rechtmäßig, hat das OLG entschieden. Der Ehefrau sei bereits im Zeitpunkt der Eheschließung bekannt gewesen, dass aufgrund der Situation des Mannes, wie der Drogenabhängigkeit, voraussichtlich nicht mit erheblichen Rentenanwartschaften zu rechnen sei. Daran habe sich während der Ehe nichts Wesentliches geändert.

cp/LTO-Redaktion

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OLG Zweibrücken zum Scheidungsrecht: . In: Legal Tribune Online, 05.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47115 (abgerufen am: 16.12.2025 )

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