Zweckverbände dürfen ihre Mittel nur zugunsten des Zweckes verwenden, für den sie gegründet wurden. Spenden- oder Sponsoringtätigkeit gehören eindeutig nicht dazu. Dies hat das Sächsische OVG in einem am Freitag bekannt gegebenem Beschluss von Mitte Dezember 2012 entschieden.
In dem Verfahren wandte sich der Regionale Zweckverband kommunale Wasserversorgung Riesa/Großenhain als 100-prozentiger Gesellschafter der gleichnamigen GmbH gegen eine Anweisung der Landesdirektion Sachsen, mit der ihm aufgegeben wurde, sicherzustellen, dass die GmbH ihre Spenden- und Sponsorentätigkeit einstelle. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden blieb ebenso erfolglos wie der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG).
Zur Begründung führt das Sächsische OVG aus, dass der Kläger als Zweckverband auf die Aufgaben beschränkt sei, für die er gegründet wurde. Dies sei die öffentliche Wasserversorgung. Imagepflege und Kundenwerbung seien für die Wahrnehmung dieser Aufgabe nicht von Bedeutung. Die Bürger seien über den Anschluss- und Benutzungszwang verpflichtet, seine Leistungen der Wasserversorgung in Anspruch zu nehmen. Deshalb bedürfe es für die Aufgabenwahrnehmung keiner Ausgaben für Spenden oder Sponsoring. Unbenommen bleibe dem Zweckverband aber, Bürger über den Benutzungszwang, die Anschlussbedingungen und die Kosten der Wasserversorgung zu informieren (Beschl. v. 13.12.2012, Az. 4 A 437/11).
mbr/LTO-Redaktion
Sächsisches OVG: . In: Legal Tribune Online, 11.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7949 (abgerufen am: 08.12.2024 )
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