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OVG Rheinland-Pfalz: Eilantrag gegen Intendantenwahl beim ZDF erfolglos

17.06.2011

Ein Bewerber für die Wahl zum neuen ZDF-Intendanten wurde erst gar nicht zur Wahl zugelassen, weil ihm ein Unterstützer fehlte. Der Antragsteller zog zwar noch rechtzeitig am Abend vor der Wahl am Donnerstag vor das OVG Rheinland-Pfalz. In der Sache blieb er aber erfolglos.

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Wer überhaupt keine Unterstützung zur Wahl seitens der 77 Fernsehratsmitglieder erhält und auch nicht zur Wahl vorgeschlagen wird, darf vom weiteren Auswahlverfahren für die Stelle des Intendanten beim ZDF ausgeschlossen werden, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) in einem Eilverfahren (Beschl. v. 16.06.2011, Az. 2 B 10681/11.OVG).

Die Wahl des Intendanten beim ZDF erfolgt nach der vom Fernsehrat selbst beschlossenen Wahlordnung, nach der ein Bewerber mindestens Dreifünftel der Stimmen benötigt. Vorher muss der Bewerber von mindestens einem Fernsehratsmitglied unterstützt und zur Wahl vorgeschlagen werden. Fehlt der Vorschlag zur Wahl, wird der Bewerber nach der Wahlordnung vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Das Verwaltungsgericht Mainz als Vorinstanz konnte den Ausschluss des Antragstellers nicht beanstanden, auch die Wahlordnung stünde mit höherem Recht in Einklagen. Die am Nachmittag vor der Wahl eingelegte Beschwerde vor dem OVG zielte darauf ab, die anstehende Wahl zu verhindern – jedoch ohne Erfolg.

Der Antragssteller rügte Verstöße gegen die Europäische Grundrechte-Charta, denn Medienfreiheit, Pluralismusgebot und der Gleichbehandlungsgrundsatz seien verletzt worden, ebenso sein Anspruch auf rechtliches Gehör. Das OVG hingegen hielt sämtliche Einwendungen für unbegründet und hat die Beschwerde zurückgewiesen.

ssc/LTO-Redaktion

 

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OVG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 17.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3531 (abgerufen am: 15.07.2026 )

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