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OVG RP zum Taxentarif: Stadt muss keine höheren Beför­de­rungs­ent­gelte fest­setzen

06.12.2018

Die Stadt Neuwied ist nicht verpflichtet, die die Taxentarife zu erhöhen. Damit entschied das OVG RP gegen ein Taxiunternehmen, welches geltend machte, nur noch durch Schwarzarbeit kostendeckend arbeiten zu können.

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Taxiunternehmen können in Deutschland ihre Fahrpreise nicht frei bestimmen. § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sieht nämlich vor, dass die Festlegung der Beförderungsentgelte und -bedingungen grundsätzlich Sache der Landesregierungen ist, die ihre Kompetenz etwa auf Städte weiterübertragen können. Deshalb müssen sich Taxifahrer in der Stadt Neuwied an die städtischen Taxentarife halten.

Ein Taxiunternehmen aus ebendieser Stadt sah sich durch den Taxentarif aber so erheblich in seinen Rechten verletzt, dass es vor Gericht zog und die Feststellung begehrte, die Stadt sei verpflichtet, einen neuen Tarif zu erlassen, der höhere Beförderungsentgelte vorsieht. Das Unternehmen machte geltend, der flächendeckende Mindestlohn, Kostensteigerungen und weniger Fahrgäste hätten dazu geführt, dass Taxiunternehmen in Neuwied kaum noch ihre Kosten decken könnten. Wenn überhaupt, dann sei eine lohnende Unternehmensführung nur noch unter Einsatz von Schwarzarbeitern möglich.

Mit seinem Anliegen scheiterte das Unternehmen bereits in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und unterlag nun auch vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz (Urt. v. 20.11.2018, Az. 7 A 10636/18.OVG). Als Begründung führten die Richter an, der Taxentarif sei im Vergleich zu benachbarten Städten schon im oberen Bereich anzusiedeln und erst 2015 wegen der Einführung des Mindestlohns angepasst worden. Außerdem gäben die vom Taxiunternehmen vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte, dass die Tarife in Neuwied für die Taxibranche "insgesamt unauskömmlich sein könnten". Schließlich stehe ohnehin eine baldige Prüfung an. Denn aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns wird auch der städtische Taxentarif am 1. Januar 2019 einer erneuten Überprüfung unterzogen.

tik/LTO-Redaktion

mit Materialien von dpa

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OVG RP zum Taxentarif: . In: Legal Tribune Online, 06.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32573 (abgerufen am: 09.06.2026 )

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