Die NPD durfte zu Recht am 27. Januar 2012, dem Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus, keine öffentliche Versammlung durchführen. Dies entschieden die Koblenzer Richter in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil.
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz ist die Anordnung, die Versammlung vom 27. auf den 28. Januar 2012 zu verlegen, zu Recht ergangen. Denn die gezielt am Gedenktag des 27. Januar geplante Veranstaltung stelle eine Provokation dar, welche die öffentliche Ordnung unmittelbar gefährde (Urt. v. 06.12.2012, Az. 7 A 10821/12.OVG).
Die NPD hatte für den 27. Januar 2012 bei der Stadt Trier eine Mahnwache unter dem Motto "Von der Finanz- zur Eurokrise - zurück zur D-Mark heißt unsere Devise!" angemeldet. Anlass der Versammlung sollte nach ihren Angaben ein Vortrag eines Wirtschaftsprofessors zur Finanz- und Eurokrise in Trier an diesem Tag sein. Der 27. Januar ist aber der Jahrestag der Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz im Jahre 1945. Er wurde durch den früheren Bundespräsidenten Roman Herzog zum offiziellen Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus bestimmt. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen erklärte ihn zudem im Jahre 2005 zum Internationalen Gedenktag an die Opfer des Holocausts.
Die Stadt Trier hatte der NPD unter Anordnung des Sofortvollzugs aufgegeben, die Versammlung wegen des Gedenktages nicht am 27., sondern am 28. Januar 2012 durchzuführen. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das OVG bestätigte diese Entscheidung nun.
Der Vortrag des Wirtschaftsprofessors zur Finanz- und Eurokrise sei nur ein von der NPD gesuchter beliebiger Anlass gewesen, um an diesem Tag zu demonstrieren. Die Versammlung habe dazu dienen sollen, dass die NPD als rechtsextreme Partei trotz des Gedenktages in der Innenstadt Flagge zeige. Dies zeige auch die auffallende Häufung von Versammlungen der NPD an Tagen mit Bezug zur Herrschaft der Nationalsozialisten.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
tko/LTO-Redaktion
OVG Rheinland-Pfalz zum Versammlungsrecht: . In: Legal Tribune Online, 22.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7859 (abgerufen am: 12.10.2024 )
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