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OVG NRW: Wieder Ärger wegen ver­kauf­s­of­fener Sonn­tage

02.10.2020

"Geschlossen"-Schild

(c) stock.adobe.com - Zerbor

Die Behörden in NRW wollen unbedingt Sonntagsöffnungen für Geschäfte erreichen und regeln diese fleißig immer wieder aufs Neue. Das OVG kritisiert dieses Vorgehen seit Wochen - und kippte nun wieder eine Regelung zur Ladenöffnung.

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In Gütersloh dürfen die Geschäfte an einigen Sonntagen doch nicht wie geplant öffnen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat am Donnerstag auf Antrag der Gewerkschaft ver.di die Ladenöffnungsfreigaben für den 4. Oktober, 8. November und 6. Dezember 2020 in Gütersloh außer Vollzug gesetzt und damit seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt (Beschl. v. 01.10.2020 Az. 4 B 1444/20.NE).

Im Zuge der Entscheidung hat der vierte Senat auch erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der am Mittwoch ergangenen Neuregelung der Corona-Schutzverordnung des Landes geäußert, die auch Bestimmungen zu Sonntagsöffnungen in der Weihnachtszeit enthält. Er hat dabei insbesondere darauf verwiesen, dass die Regelung planmäßig bereits am 31. Oktober 2020 schon wieder außer Kraft trete. Für den Fall, dass sie Ende Oktober verlängert werden sollte, stünde sie im Widerspruch zum nordrhein-westfälischen Ladenöffnungsgesetz, das anderslautende Regelungen enthalte.

Zudem gebe es erhebliche Zweifel daran, ob die sonntägliche Ladenöffnung auf die infektionsschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann. Ebenso missachte der Verordnungsgeber die unmissverständliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Ladenöffnung an allen vier Sonntag im Advent nicht in Frage komme.

OVG kritisiert wiederkehrende Regelungen zu Ladenöffnungszeiten

Erst vergangene Woche hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) ein weiteres Mal verkaufsoffene Sonntage in vielen NRW-Städten gekippt. Doch die gerade erst am vergangenen Mittwoch ergangene Neuregelung der nordrhein-westfälischen Corona-Schutzverordnung sieht dennoch vor, dass Geschäfte am 29. November 2020, 6., 13. und 20. Dezember 2020 sowie am 3. Januar 2021 auch sonntags im Zeitraum zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr öffnen dürfen. Damit solle das Einkaufsgeschehen in der Vorweihnachtszeit entzerrt und Infektionsgefahren vermeiden werden, heißt es in der Verordnungsbegründung.

Das OVG kritisiert seit langem, dass das zuständige Landesministerium die Städte und Gemeinden durch solche Regelungen in der Corona-Schutzverordnung des Landes immer wieder "zu verfassungswidrigen Entscheidungen" verleite und viele gleichzeitig davon abhalte, "offenkundig rechtswidrige Verordnungen selbstständig aufzuheben." Solange die monatlichen Neuregelungen der Corona-Schutzverordnung weiterhin Ladenöffnungen ermöglichen, fühlten sich die Kommunen immer wieder aufs Neue ermutigt, solche auch zu ermöglichen.

Der Düsseldorfer Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs warnt, dass solche Neuregelungen ein "Irrweg, der weder von Gesetz noch Rechtsprechung gedeckt ist", seien. Die Verordnung regelmäßig aufs Neue so auszugestalten, lade Gewerkschaften, Kirchen und Bürger geradezu zum Rechtsstreit ein. Es sei nicht damit zu rechnen, dass die entsprechenden Vorschriften in absehbarer Zeit einer richterlichen Prüfung standhalten, so Hotstegs.

vbr/ LTO-Redaktion

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OVG NRW: . In: Legal Tribune Online, 02.10.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42988 (abgerufen am: 17.04.2026 )

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