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8240

OVG Mecklenburg–Vorpommern zu Atommüll: Beschränkung auf Abfall aus Osten nicht rechtsverbindlich

28.02.2013

Die Energiewerke Nord sind optimistisch, sich im Streit um die Lagerung von Atommüll aus westlichen Bundesländern in Lubmin durchsetzen zu können, obwohl sie am Donnerstag mit einem Normenkontrollantrag vor dem OVG gescheitert sind.

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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Mecklenburg–Vorpommern ließ die Revision nicht zu. Die vom Land vorgenommene Änderung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern 2010 könne lediglich als bloße politische Absichtserklärung gewertet werden, die nicht rechtsverbindlich sei (Urt. v. 27.02.2013, Az. 4 K 17/11).

Damit sei die entscheidende Begründung für die Ablehnung der erweiterten Pufferlagerung von atomarem Fremdmüll durch das Land hinfällig,
sagte Energiewerke-Chef Henry Cordes am Donnerstag nach der
Bekanntgabe des Urteils.

Nach dem Willen des Landes sollen in Lubmin nur radioaktive Abfälle aus den früheren DDR-Kernkraftwerken Lubmin und Rheinsberg gelagert werden. Tatsächlich werden in dem Zwischenlager Nord bereits seit Jahren Abfälle aus westdeutschen Atomkraftwerken zerlegt und dekontaminiert. Dieses Geschäft wollen die Energiewerke Nord gegen den Willen des Landes künftig sogar ausbauen und hatten erfolglos die Entfristung für die sogenannte Pufferlagerung beantragt. Das Land berief sich zur Begründung auf das - von ihm geänderte - Regionale Raumordnungsprogramm von Vorpommern.

Die Energiewerke sind optimistisch, dass sie nun die zweite Klage gegen die Ablehnung ihres Antrags gewinnen werden. Die Bürgerinitiative Forum Energiewende Vorpommern sieht dagegen in dem Urteil einen wichtigen Schritt, um Atommülltransporte aus ganz Deutschland nach Lubmin zu begrenzen.

dpa/tko/LTO-Redaktion

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OVG Mecklenburg–Vorpommern zu Atommüll: Beschränkung auf Abfall aus Osten nicht rechtsverbindlich . In: Legal Tribune Online, 28.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8240/ (abgerufen am: 22.03.2023 )

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