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OLG Oldenburg: Ban­ken­haf­tung beim Immo­bi­li­en­kauf

10.03.2011

Eine finanzierende Bank hat dann keinen Anspruch auf Rückzahlung des Finanzierungsdarlehens, wenn sie von einer arglistigen Täuschung durch einen Vermittler wusste oder diese hätte erkennen können. Dies entschied das OLG Oldenburg am Donnerstag.

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Eine arglistige Täuschung beim Immobilienverkauf liegt dann vor, wenn falsche Angaben über die Vermittlungsprovision im Anlageprospekt oder im Vermittlungsgespräch gemacht werden.

Der für die Bankenhaftung zuständige 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hat nun in mehreren Verfahren entschieden, dass eine finanzierende Bank zwar nicht von sich aus auf eine im Kaufpreis enthaltene versteckte Innenprovision hinweisen muss.  Wenn die Bank aber im Rahmen einer Strukturvermittlung eine arglistige Täuschung über die Höhe der tatsächlich zu zahlenden Provision erkennt oder hätte erkennen können, so ist sie verpflichtet, den Kunden über die arglistige Täuschung aufzuklären (Urt. v. 10.03.2011, Az. u.a. 8 U 53/10).

Die Kläger hatten im Jahre 1992 einer Treuhändergesellschaft umfassende Vollmachten zum Erwerb von Wohnungseigentum und zum Abschluss von Finanzierungsverträgen erteilt. Vorgesehen war eine ausschließliche Finanzierung durch die beklagte Bank. Der verwendete Anlageprospekt enthielt jedoch nur eine unvollständige Aufstellung der vom Käufer zu tragenden Kosten. Insbesondere fehlte die Angabe der Innenprovision von über 18 Prozent. Die Kläger wehrten sich nach Einstellung der Ratenzahlung gegen die von der Bank betriebenen Zwangsvollstreckungen.

eso/LTO-Redaktion

 

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OLG Oldenburg: . In: Legal Tribune Online, 10.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2739 (abgerufen am: 10.09.2026 )

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