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OLG Köln zum Tarifwechsel mit neuem Smartphone: Zwei Jahre Ver­län­ge­rung für Han­dy­ver­trag sind zulässig

28.06.2021

Ein Junge am Handy mit Kopfhörern

(c) simona/stock.adobe.com

Ein Kunde vereinbarte einen neuen Tarif mit neuem Handy kurz bevor sein alter Vertrag endete. Daraufhin wurde der Vertrag um weitere zwei Jahre verlängert. Ein Verbraucherverband klagte – und scheiterte vor dem OLG.

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Ein Mobilfunkvertrag kann sich bei einem Tarifwechsel mit einem neuen Handy, den der Kunde oder die Kundin vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit wünscht, in zulässiger Weise um weitere 24 Monate ab dem Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit verlängern. Das hat das Oberlandesgericht Köln (OLG) entschieden (Urt. v. 28.05.2021, Az. 6 U 149/20) und damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Bonn bestätigt.

Bereits mehrfach hatte ein Kunde seinen Handyvertrag bei dem beklagten Mobilfunkanbieter verlängert. Im September 2019, etwa fünf Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit, verlängerte er den Vertrag dann erneut. Es wurde ein Tarifwechsel ausgemacht und der Sohn des Kunden übernahm den Vertrag. Dabei wurde auch ein neues Handy erworben. Ein paar Tage später erhielt der Sohn dann das Bestätigungsschreiben des Mobilfunkanbieters, in dem unter anderem festgelegt wurde, dass sich die Mindestvertragslaufzeit ab dem ursprünglichen Ende der Laufzeit um 24 Monate verlängere.

Dagegen klagte ein Verbraucherverband. Der Verband nahm den Mobilfunkanbieter auf Unterlassung in Anspruch. Er sah in der Vorgehensweise, bei einer vorzeitigen Tarif- und Preisänderung mit neuem Endgerät eine neue Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten anzusetzen, ein unzulässiges Verhalten. Den Unterlassungsanspruch stützten die Verbraucherschützer unter anderem auf § 309 Nr. 9a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In erster Instanz unterlagen sie noch vor dem Landgericht Bonn (Urt. v. 01.12.2020, Az. 11 O 31/20).

Kunde hat bei neuem Tarif neue Laufzeit in Kauf zu nehmen

Der Auffassung des Bonner Gerichts schloss sich nun auch das OLG an. Zur Begründung führte der 6. Zivilsenat aus, dass im vorliegenden Fall nicht von einem erstmaligen Abschluss eines Mobilfunkvertrages auszugehen sei, der an § 309 Nr. 9a BGB zu messen wäre. Es handele sich hier lediglich um eine Verlängerung des ursprünglichen Vertrages. Daran ändere auch die umfassende Änderung des Vertrages aufgrund des Tarifwechsels nichts. Gegen die Annahme eines neuen Vertrages spreche außerdem, dass die Änderungen sofort wirksam wurden und nicht erst mit Ablauf des bisherigen Vertrages.

Diese Auslegung entspräche auch den Interessen der Vertragsparteien, erklärte das Gericht. Zwar seien Kundinnen und Kunden in der Regel an einer möglichst zeitnahen Möglichkeit zur Beendigung eines Vertrages interessiert, um ggf. einen neuen Vertrag abschließen zu können zu aktuelleren Konditionen. Auf der anderen Seite stehe aber das Interesse des Mobilfunkanbieters, die zulässige und vereinbarte Vertragslaufzeit einzuhalten, "sodass aus seiner Sicht allein die Änderung des Vertrages mit neuen Konditionen zweckmäßig erscheine." Der Kunde in diesem Fall sei im Ergebnis also zwar länger an seinen Vertrag gebunden, schloss das Gericht, im Gegenzug erhalte er aber neue Vertragskonditionen und die Möglichkeit, ein Handy vergünstigt zu erwerben.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

ast/LTO-Redaktion

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OLG Köln zum Tarifwechsel mit neuem Smartphone: . In: Legal Tribune Online, 28.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45318 (abgerufen am: 12.07.2026 )

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